Quelle Nummer 099

Rubrik 06 : RECHT   Unterrubrik 06.11 : INLAENDISCHES

BVG
DAS NEUE BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZ, ED. DGB,
S. 14-22, BOCHUM 1971


001  Zweiter Abschnitt. Amtszeit des Betriebsrats.
002  21 Amtszeit Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats
003  beträgt drei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe
004  des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein
005  Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die
006  Amtszeit endet spätestens am 31.Mai des Jahres, in dem nach
007  13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden.
008  In dem Fall des 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit
009  spätestens am 31.Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu
010  zu wählen ist. In den Fällen des 13 Abs. 2 Nr. 1 und
011  2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des
012  neu gewählten Betriebsrats. 22 Weiterführung der
013  Geschäfte des Betriebsrats. In den Fällen des 13 Abs.
014  2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter,
015  bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis
016  bekanntgegeben ist. 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
017  Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer,
018  der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft
019  können beim Arbeitsgericht den Ausschluß eines Mitglieds aus dem
020  Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober
021  Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der
022  Ausschluß eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt
023  werden. Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das
024  Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl
025  ein. 16 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Betriebsrat oder
026  eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben
027  Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus
028  diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber
029  aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer
030  Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der
031  Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung
032  auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen
033  oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag
034  vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach
035  vorheriger Strafandrohung zu einer Geldstrafe zu verurteilen.
036  Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige
037  gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist
038  auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß er zur Vornahme
039  der Handlung durch Geldstrafen anzuhalten sei. Antragsberechtigt
040  sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.
041  Das Höchstmaß der Geldstrafe beträgt 20000 Deutsche Mark.
042  24 Erlösschen der Mitgliedschaft. Die
043  Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch Ablauf der
044  Amtszeit, Niederlegung des Betriebsratsamtes,
045  Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
046  Verlust der Wählbarkeit, Ausschluß aus dem
047  Betirebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer
048  gerichtlichen Entscheidung, gerichtliche
049  Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach
050  Ablauf der in 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn,
051  der Mangel liegt nicht mehr vor. Bei einem Wechsel der
052  Gruppenzugehörigkeit bleibt das Betriebsratsmitglied Vertreter
053  der Gruppe, für die es gewählt ist. Dies gilt auch für
054  Ersatzmitglieder. 25 Ersatzmitglieder. Scheidet ein
055  Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach.
056  Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig
057  verhinderten Mitglieds des Betriebsrats. Die
058  Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nichtgewählten
059  Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu
060  ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste
061  erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste
062  zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
063  der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder
064  verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl
065  gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder
066  unter Berücksichtigung der 10 und 12 nach der Höhe der
067  erreichten Stimmzahlen. In den Fällen des 14 Abs. 4
068  findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß der gewählte
069  Ersatzmann nachrückt oder die Stellvertretung übernimmt.
070  Dritter Abschnitt. Geschäftsführung des Betriebsrat.
071  26 Vorsitzender. Der Betriebsrat wählt aus seiner
072  Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Besteht der
073  Betriebsrat aus Vertretern beider Gruppen, so sollen der
074  Vorsitzende und sein Stellvertreter nicht derselben Gruppe
075  angehören. Gehört jeder Gruppe im Betriebsrat mehr als ein
076  Drittel der Mitglieder an, so schlägt jede Gruppe aus ihrer
077  Mitte je ein Mitglied für den Vorsitz vor. Der Betriebsrat
078  wählt aus den beiden Vorgeschlagenen den Vorsitzenden des
079  Betriebsrats und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende des
080  Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter
081  vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefaßten
082  Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem
083  Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des
084  Betriebsrats oder im Falle seiner Verhinderung sein
085  Stellvertreter berechtigt. 27 Betreibsausschuß.
086  Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen
087  Betriebsausschuß. Der Betriebsausschuß besteht aus dem
088  Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei
089  Betriebsräten mit (Abb.). Mitglieder aus 3 weiteren
090  Ausschußmitgliedern, 19 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren
091  Ausschußmitgliedern, 27 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren
092  Ausschußmitgliedern, 37 oder Der Betriebsausschuß muß aus
093  Angehörigen der im Betriebsrat vertretenen Gruppen entsprechend
094  dem Verhältnis ihrer Vertretung im Betriebsrat bestehen. Die
095  Gruppen müssen mindestens durch ein Mitglied vertreten sein. Ist
096  der Betriebsrat nach 14 Abs. 2 in getrennten Wahlgängen
097  gewählt worden und gehören jeder Gruppe mehr als ein Zehntel der
098  Mitglieder des Betriebsrats, mindestens jedoch fünf Mitglieder
099  an, so wählt jede Gruppe ihre Vertreter für den
100  Betriebsausschuß; dies gilt auch, wenn der Betriebsrat nach
101  14 Abs. 2 in gemeinsamer Wahl gewählt worden ist und jeder
102  Gruppe im Betriebsrat mehr als ein Drittel der Mitglieder
103  angehört. Der Betriebsausschuß führt die laufenden
104  Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem
105  Betriebsausschuß mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder
106  Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt
107  nicht für den Abschluß von Betriebsvereinbarungen. Die
108  Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten
109  entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.
110  Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die
111  laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder
112  andere Betriebsratmitlgieder übertragen. 28 Übertragung
113  von Aufgaben auf weitere Ausschüsse. Ist ein
114  Betriebsausschuß gebildet, so kann der Betriebsrat weitere
115  Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.
116  Soweit ihnen diese Aufgaben zur selbständigen Erledigung
117  übertragen werden, gilt 27 Abs. 3 Sätze 2 bis 4
118  entsprechend. Für die Zusammensetzung der Ausschüsse gilt
119  27 Abs. 2 entsprechend. Dies gilt nicht, soweit dem
120  Ausschuß Aufgaben übertragen sind, die nur eine Gruppe
121  betreffen. Ist eine Gruppe nur durch ein Mitglied im Betriebsrat
122  vertreten, so können diesem die Aufgaben nach Satz 2 übertragen
123  werden. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
124  Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf
125  Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder
126  vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden. 29
127  Einberufung der Sitzungen. Vor Ablauf einer Woche nach
128  dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats
129  zu der nach 26 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Wahl
130  einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die
131  Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter
132  bestellt hat. Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende
133  des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet
134  die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des
135  Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der
136  Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für den Vertrauensmann der
137  Schwerbeschädigten sowie für die Jugendvertreter, soweit sie ein
138  Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein
139  Mitglied des Betriebsrats oder der Jugendvertretung an der
140  Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der
141  Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der
142  Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder
143  für einen verhinderten Jugendvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
144  Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den
145  Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung
146  zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats
147  oder der Arbeitgeber beantragt. Ein solcher Antrag kann auch von
148  der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe gestellt werden, wenn
149  diese Gruppe im Betriebsrat durch mindestens zwei Mitglieder
150  vertreten ist. Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die
151  auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen
152  er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter
153  der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
154  30 Betriebsratsitzungen. Die Sitzungen des Betriebsrats
155  finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der
156  Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf
157  die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der
158  Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.
159  Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. 31
160  Teilnahme der Gewerkschaften. Auf Antrag von einem
161  Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des
162  Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat
163  vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in
164  diesem Falle sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung
165  der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen. 32 Teilnahme des
166  Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten. Der Vertrauensmann
167  der Schwerbeschädigten (13 des Schwerbeschädigtengesetzes)
168  kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
169  33 Beschlüsse des Betriebsrats. Die Beschlüsse des
170  Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
171  bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
172  Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
173  abgelehnt. Der Betriebsrat ist nur beschlußfähig, wenn
174  mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der
175  Beschlußfassung teilnimmt; Stellvertretung durch
176  Ersatzmitglieder ist zulässig. Nimmt die Jugendvertretung an
177  der Beschlußfassung teil, so werden die Stimmen der
178  Jugendvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit
179  mitgezählt. 34 Sitzungsniederschrift. Über jede
180  Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen,
181  die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die
182  Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind, enthält. Die
183  Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied
184  zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste
185  beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen
186  hat. Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer
187  Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der
188  entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen.
189  Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich
190  zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen. Die
191  Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des
192  Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen. 35
193  Aussetzung von Beschlüssen. Erachtet die Mehrheit der
194  Vertreter einer Gruppe oder der Jugendvertretung einen Beschluß
195  des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger
196  Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf
197  ihren Antrag der Beschluß auf die Dauer von einer Woche vom
198  Zeitpunkt der Beschlußfassung an auszusetzen, damit in dieser
199  Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im
200  Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.
201  Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu
202  beschließen. Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann der
203  Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch,
204  wenn der erste Beschluß nur unerheblich geändert wird. Die
205  Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Vertrauensmann der
206  Schwerbeschädigten einen Beschluß des Betriebsrats als eine
207  erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der
208  Schwerbeschädigten erachtet. 36 Geschäftsordnung.
209  Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer
210  schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der
211  Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder
212  beschließt. 37 Ehrenamtliche Tätigkeit,
213  Arbeitsversäumnis. Die Mitglieder des Betriebsrats
214  führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Mitglieder des
215  Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung
216  des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang
217  und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer
218  Aufgaben erforderlich ist. Zum Ausgleich für
219  Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen
220  außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das
221  Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung
222  unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Arbeitsbefreiung ist
223  vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus
224  betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete
225  Zeit wie Mehrabeit zu vergüten. Das Arbeitsentgelt von
226  Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums
227  von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer
228  bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer
229  mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für
230  allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Soweit nicht
231  zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen
232  Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von
233  einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten
234  beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4
235  genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind. Absatz 2 gilt
236  entsprechend für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen
237  und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse
238  vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.
239  Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der
240  Teilnahme an Schulungsveranstaltungen und
241  Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu
242  berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die
243  zeitliche Lage der Schulungsveranstaltungen und
244  Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekanntzugeben. Hält der
245  Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht
246  ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen.
247  Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen
248  Arbeitgeber und Betriebsrat. Unbeschadet der Vorschrift des
249  Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner
250  regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für
251  insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs
252  veranstaltungen und Bildungsveranstaltungen, die von der
253  zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit
254  den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der
255  Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch
256  nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt
257  eines Betriebsratsmitgliedes übernehmen und auch nicht zuvor
258  Jugendvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 5
259  findet Anwendung. 38 Freistellungen. Von ihrer
260  beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben
261  mit in der Regel (Abb.). In Betrieben über 10000
262  Betriebsratsmitglied, 601 bis 1000 Arbeitnehmern 2
263  Betriebsratsmitglieder, 1001 bis 2000 Arbeitnehmern 3
264  Betriebsratsmitglieder, 2001 bis 3000 Arbeitnehmern 4
265  Betriebsratsmitglieder, 3001 bis 4000 Arbeitnehmern 5
266  Betriebsratsmitglieder, 4001 bis 5000 Arbeitnehmern 6
267  Betriebsratsmitglieder, 5001 bis 6000 Arbeitnehmern 7
268  Betriebsratsmitglieder, 6001 bis 7000 Arbeitnehmern 8
269  Betriebsratsmitglieder, 7001 bis 8000 Arbeitnehmern 9
270  Betriebsratsmitglieder, 8001 bis 9000 Arbeitnehmern 10
271  Betriebsratsmitglieder, 9001 bis 10000 Arbeitnehmern 11
272  Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2000 Arbeitnehmer ein
273  weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Durch Tarifvertrag
274  oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die
275  Freistellung vereinbart werden. Über die Freistellung
276  beschließt der betriebsrat nach Beratung mit dem Arbeitgeber.
277  Die Gruppen sind angemessen zu berücksichtigen. Gehört jeder
278  Gruppe im Betriebsrat mehr als ein Drittel der Mitglieder an, so
279  bestimmt jede Gruppe die auf sie entfallenden freizustellenden
280  Betriebsratsmitglieder.

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