Quelle Nummer 066

Rubrik 09 : WIRTSCHAFT   Unterrubrik 09.13 : UEBRIGE

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001  Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung für das
002  Kalenderjahr 1970. Zum Vordruck ESt 1 A. Die
003  Angabe des Geburtsdatums hat Bedeutung für die
004  Sonderausgabenhöchstbeträge (vgl. Erläuterungen zu Zeilen
005  83 bis 87) und für die tariflichen Freibeträge. So steht Ihnen
006  z. B. der Altersfreibetrag von 720 DM zu, wenn Sie vor
007  dem 2.9.1905 geboren sind. Ehegatten, die
008  beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt
009  leben, können zwischen getrennter Veranlagung und
010  Zusammenveranlagung wählen. Sie sind getrennt zu veranlagen,
011  wenn mindestens einer der Ehegatten die getrennte
012  Veranlagung wählt. Sie sind zusammen zu veranlagen, wenn
013  beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. Für das
014  Jahr der Eheschließung besteht außerdem auf Antrag beider
015  Ehegatten die Möglichkeit der besonderen Veranlagung,
016  bei der die Ehegatten so behandelt werden, als ob sie
017  unverheiratet wären. Wird eine Erklärung über die Wahl der
018  Veranlagungsart nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die
019  Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen (26 EStG).
020  Wählen die Ehegatten die Zusammenveranlagung (26 b
021  EStG), so haben Sie über Ihre Einkünfte sowie über die
022  Sonderausgaben,außergewöhnlichen Belastungen usw. eine
023  gemeinsame Steuererklärung (Vordruck ESt 1 A und Anlage A)
024  abzugeben. Wählt einer der Ehegatten die getrennte
025  Veranlagung (26 a EStG), so hat jeder Ehegatte
026  gesondert für sich eine Einkommensteuererklärung nach Vordruck
027  ESt 1 A und der Anlage A abzugeben. Soll die getrennte
028  Veranlagung gewählt werden, so wird gebeten, dies unverzüglich
029  dem Finanzamt mitzuteilen, das dann den Ehegatten die für diesen
030  Fall noch erforderlichen Erklärungsvordrucke zusenden wird.
031  Wählen Ehegatten die besondere Veranlagung für das Jahr
032  der Eheschließung (26 c EStG), so hat jeder Ehegatte
033  gesondert für sich eine Einkommensteuererklärung nach Vordruck
034  ESt 1 A und ggf. eine Erklärung nach Anlage A abzugeben.
035  Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des 32 a Abs.
036  2 EStG (Splitting) nur deshalb nicht vor, weil einer der
037  Ehegatten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
038  Kalenderjahr 1970 in der DDR oder in Berlin (Ost) gehabt hat,
039  so kann unter bestimmten Voraussetzungen das Splitting auf
040  Antrag im Billigkeitswege gewährt werden. Gleiches gilt, wenn
041  der Ehegatte in einem Staat wohnt, dessen Behörden die
042  Genehmigung zur Ausreise aus politischen Gründen versagen.
043  Auskunft erteilt auf Wunsch das Finanzamt. Bei Ehegatten, die
044  dauernd getrennt leben, hat grundsätzlich jeder für sich
045  eine Steuererklärung abzugeben. Eine dauernde Trennung liegt
046  nicht vor, wenn die Ehegatten nur vorübergehend, z. B.
047  infolge beruflicher Tätigkeit oder wegen unzureichender
048  Wohnverhältnisse, nicht zusammen leben.
049  Kinderfreibeträge kommen in Betracht für eheliche Kinder,
050  Stiefkinder (solange die Ehe, durch die das
051  Stiefkindschaftsverhältnis begründet worden ist, besteht), für
052  ehelich erklärte Kinder, Adoptivkinder, nichteheliche Kinder
053  und für Pflegekinder. Kinderfreibeträge stehen Ihnen zu,
054  wenn diese Kinder nach dem 1.Januar 1952, aber vor dem 1.
055  Januar 1971 geboren sind. Kinderfreibeträge werden Ihnen
056  auf Antrag für folgende Kinder unter der Voraussetzung
057  gewährt, daß deren eigene Einkünfte und Bezüge im
058  Kalenderjahr 1970 nicht mehr als 7200 DM betragen haben:
059  Kinder, die nach dem 1.Januar 1943, aber vor dem 2.
060  Januar 1952 geboren sind und mindestens vier Monate im
061  Kalenderjahr 1970 überwiegend auf Ihre Kosten
062  unterhalten und für Beruf ausgebildet worden sind oder
063  Wehrdienst (Ersatzdienst) geleistet haben, wenn die
064  Berufsausbildung durch die Einberufung zum Wehrdienst unterbrochen
065  worden ist und Sie vor der Einberufung die Kosten des
066  Unterhalts und der Berufsausbildung überwiegend getragen haben,
067  oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur
068  Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres geleistet haben;
069  vor dem 2.Januar 1952 geborene Kinder, die
070  wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig
071  sind und für die Sie im Kalenderjahr 1970 mindestens vier
072  Monate überwiegend die Kosten des Unterhalts getragen haben.
073  Bitte fügen Sie die entsprechenden Unterlagen oder
074  Bescheinigungen (z. B. Studienbescheinigung,
075  Lehrvertrag, ärztl. Zeugnis) bei. In der letzten Spalte
076  der Zeile 9 sind die Einkünfte und Bezüge des Kindes
077  (einschließlich Sachbezüge und steuerfreier Zuwendungen sowie
078  etwaige Unterhaltszuschüsse dritter Personen) in den angegebenen
079  Zeiträumen einzusetzen. Bei der Feststellung der Höhe dieser
080  Einkünfte und Bezüge können die Pauschbeträge für
081  Werbungskosten nicht abgezogen werden. Nur die tatsächlichen
082  Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind zu berücksichtigen.
083  Aus Vereinfachungsgründen sind jedoch von den Einnahmen insgesamt
084  mindestens 30 DM monatlich abzuziehen, soweit keine höheren
085  Betriebsausgaben oder Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft
086  gemacht werden. Betragen in dem maßgeblichen Vier-
087  Monatszeitraum die bezeichneten Einkünfte und Bezüge des Kindes
088  im Monatsdurchschnitt insgesamt nicht mehr als 300 DM, so wird
089  unterstellt, daß Sie überwiegend die Kosten des Unterhalts und
090  der Berufsausbildung getragen haben. Im Falle einer
091  Überzahlung wird das Finanzamt den überzahlten Betrag an die
092  genannte Person erstatten, es sei denn, daß rechtzeitig die
093  Erklärung widerrufen oder im Fall der Zusammenveranlagung durch
094  gemeinsame Erklärung der Ehegatten eine andere Person benannt
095  wird. Wenn Sie mit einer Erstattung rechnen, so kreuzen Sie
096  bitte den eingedruckten Kreis deutlich an, damit das Finanzamt -
097  soweit es die Arbeitslage gestattet - Ihre Veranlagung
098  beschleunigt durchführen kann. Voraussetzung hierfür ist, daß
099  Sie die Erklärung vollständig ausgefüllt und alle erforderlichen
100  Unterlagen eingereicht haben. Im Abschnitt B sind alle
101  steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Inland und
102  Ausland anzugeben, die unter die aufgeführten Einkunftsarten
103  fallen. Welche Einkünfte steuerpflichtig sind, entscheidet im
104  Zweifelsfalle das Finanzamt. Wegen der ausländischen Einkünfte,
105  die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind, wird
106  auf die Erläuterungen zu Zeile 9 der Anlage A hingewiesen. Zu
107  den Einkünften gehören auch Entschädigungen, die als
108  Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden
109  sind, und Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit oder
110  aus einem früheren Rechtsverhältnis. Die in 49 Abs.
111  1 EStG bezeichneten Einkünfte aus der DDR und aus Berlin
112  (Ost) brauchen Sie nicht anzugeben. Sind Sie
113  nichtbuchführungspflichtiger oder nichtbuchführender Land
114  wirt und Forstwirt, so füllen Sie bitte für Zwecke der
115  Gewinnermittlung die Anlage L aus. In diesem Fall brauchen Sie
116  in Zeile 14 den Gewinn für das betreffende Wirtschaftsjahr nicht
117  einzutragen. Lag die Anlage L den Steuererklärungsvordrucken
118  nicht bei, so fordern Sie sie bitte beim Finanzamt an. Die
119  Gewinne aus Wirtschaftsjahren, die vom Kalenderjahr abweichen,
120  sind zeitanteilig aufzuteilen (2 Abs. 6 Ziff. 1 EStG).
121  Stimmt Ihr Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein, so
122  tragen Sie bitte Ihren Gewinn 1970 unmittelbar in die
123  entsprechende DM-Spalte ein. Als Beteiligungen kommen z.B.
124  solche an Erbengemeinschaften, Realgemeinden,
125  Gesellschaften des bürgerlichen Rechts in Betracht, soweit die
126  Gemeinschaft oder Gesellschaft Einkünfte aus Land
127  wirtschaft und Forstwirtschaft bezieht. Gewinne aus der
128  Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, eines Teilbetriebs
129  oder eines Anteils an einem Betrieb (14 EStG) sind nur dann
130  einzusetzen, wenn Sie im Kalenderjahr 1970 entstanden sind.
131  Veräußerungsgewinne sind auch insoweit anzugeben, als sie nicht
132  zur Einkommensteuer heranzuziehen sind. Den in Betracht kommenden
133  Freibetrag berücksichtigt das Finanzamt bei der Veranlagung.
134  Für die Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der
135  aufgegliederten Betriebsausgaben können Sie die Anlage G
136  benutzen, die Ihnen das Finanzamt auf Anforderung zur Verfügung
137  stellt. Veräußerungsgewinne sind auch insoweit anzugeben,
138  als sie nicht zur Einkommensteuer heranzuziehen sind. Den in
139  Betracht kommenden Freibetrag berücksichtigt das Finanzamt bei
140  der Veranlagung. Zu den Einkünften aus anderer
141  selbständiger Arbeit (18 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 EStG)
142  gehören z. B. Vergütungen für Testamentsvollstreckung,
143  Vermögensverwaltung oder Aufsichtsratstätigkeit, vorausgesetzt,
144  daß sie nicht im Rahmen anderer Einkünfte, z. B. aus
145  Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit, anfallen.
146  Fügen Sie bitte eine Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen
147  und der aufgegliederten Betriebsausgaben bei.
148  Steuerbegünstigte Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile
149  aus früheren Dienstverhältnissen. Dazu gehören insbesondere
150  Ruhegehälter, Witwengelder oder Waisengelder oder
151  gelichartige Bezüge, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
152  gewährt werden; ferner Bezüge, die wegen Erreichens einer
153  Altersgrenze nach Vollendung des 62.Lebensjahres oder wegen
154  Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder an
155  Hinterbliebene gezahlt werden. Steuerbegünstigte
156  Versorgungsbezüge sind auf der Lohnsteuerkarte grundsätzlich vom
157  Arbeitgeber bescheinigt. Werbungskosten sind Aufwendungen,
158  die der Arbeitnehmer zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des
159  Arbeitslohns macht. Hierzu rechnen insbesondere Beiträge zu
160  Berufsständen; Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
161  Arbeitsstätte; Verpflegungsmehraufwand, falls der Arbeitnehmer
162  regelmäßig aus beruflichen Gründen über 12 Stunden von der
163  Wohnung abwesend ist; Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B.
164  Fachliteratur, Werkzeuge, typische Berufskleidung);
165  Aufwendungen für berufliche Fortbildung; Aufwendungen für
166  berufsbedingte doppelte Haushaltsführung. Von den Einnahmen aus
167  nichtselbständiger Arbeit - gleichgültig, ob sie aus einem oder
168  mehreren Dienstverhältnissen bezogen worden sind - wird
169  mindestens ein Werbungskostenpauschbetrag von 564 DM abgesetzt.
170  Haben beide Ehegatten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
171  bezogen, so wird bei jedem von ihnen der Werbungskostenpauschbetrag
172  berücksichtigt. Übersteigen die tatsächlichen Werbungskosten
173  den Pauschbetrag, so müssen sie nachgewiesen oder glaubhaft
174  gemacht werden. Für die dazu erforderlichen Einzelangaben kann
175  ein für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren bestimmter
176  Vordruck verwendet werden. Die steuerfreien
177  vermögenswirksamen Leistungen (für jeden Arbeitnehmer jährlich
178  höchstens 624 DM) können vom Bruttoarbeitslohn nachträglich
179  insoweit abgezogen werden, als sie nicht beim Lohnsteuerabzug
180  berücksichtigt und daher in der Lohnbescheinigung auch nicht vom
181  Arbeitslohn abgesetzt worden sind. Fügen Sie bitte für diesen
182  Fall eine entsprechende Bescheinigung Ihres Arbeitgebers bei und
183  machen Sie dazu folgende Angaben: Bezeichnung und Anschrift des
184  Kreditinstituts, der Bausparkasse usw., bei dem/der die
185  Anlage der vermögenswirksamen Leistungen erfolgt ist, sowie
186  Nummer des Sparkontos, Bausparkontos usw.. Soweit aus
187  Kapitalvermögen stammende Einkünfte im Rahmen der
188  Einkunftsarten Land Bzn wirtschaft und Forstwirtschaft,
189  Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit oder Vermietung und
190  Verpachtung anfallen, sind sie diesen zuzurechnen. Bei
191  Anteilen an gemeinschaftlichen Einkünften Eh aus
192  Kapitalvermögen (z. B. Miteigentum, Erbengemeinschaft)
193  sind die anteiligen Einkünfte in den Zeilen 45 bis 47 und die
194  davon ggf. einbehaltene Kapitalertragssteuer und
195  Ergänzungsabgabe in den Zeilen 116 und 117 mit anzugeben. In
196  diesem Fall machen Sie bitte auf besonderem Blatt die
197  folgenden Angaben: Bezeichnung, zuständiges Finanzamt und
198  Steuernummer der Gemeinschaft sowie Höhe Ihrer Anteile an den
199  Einnahmen, Werbungskosten und einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen.
200  Zu den Kapitalerträgen, die nicht der inländischen
201  Kapitalertragssteuer unterliegen, gehören z. B. Zinsen
202  aus Sparkassenguthaben und Bankguthaben -
203  einschließlich der Guthaben aus Bausparverträgen -,
204  Hypotheken, Grundschulden und Darlehen sowie steuerpflichtige
205  Wertpapiererträge, die nicht unter Zeilen 44 bis 46 aufzuführen
206  waren. Ausländische Kapitalerträge sind mit dem Betrag vor
207  Abzug einer etwaigen ausländischen Kapitalertragsteuer anzusetzen.
208  Weiter sind in Zeile 47 steuerpflichtige Erträge aus
209  Anteilscheinen an Anlagefonds inländischer und ausländischer
210  Kapitalanlagegesellschaften anzugeben. In diesem Fall beachten
211  Sie bitte bei der Ermittlung der Einnahmen die von den
212  Kreditinstituten gegebenen Hinweise zur steuerlichen Behandlung
213  der Erträge und fügen Sie bitte Unterlagen darüber bei, aus
214  welchen Fonds die einzelnen Erträge stammen. Werbungskosten,
215  die mit steuerfreien Zinsen und Gewinnanteilen in wirtschaftlichem
216  Zusammenhang stehen, dürfen Sie nicht abziehen. An Stelle
217  der tatsächlichen Werbungskosten wird ein Pauschbetrag von
218  insgesamt 150 DM abgesetzt. Dieser Pauschbetrag erhöht sich bei
219  Ehegatten im Falle ihrer Zusammenveranlagung auf 300 DM,
220  gleichgültig, ob nur einer von ihnen oder beide Einnahmen aus
221  Kapitalvermögen bezogen haben. Der Pauschbetrag darf jedoch nur
222  bis zur Höhe der Einnahmen aus Kapitalvermögen abgezogen werden.
223  Soweit aus Vermietung und Verpachtung stammende Einkünfte
224  im Rahmen anderer Einkunftsarten anfallen, sind sie diesen
225  zuzurechnen. Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen
226  Einfamilienhaus (der Eigentumswohnung) ist auch dann auf
227  Grund des Einheitswerts für das ganze Grundstück zu ermitteln,
228  wenn einzelne Räume vorübergehend zu Wohnzwecken vermietet und
229  die Mieteinnahmen nur von untergeordneter Bedeutung waren. Die
230  Mieteinnahmen bleiben in diesem Fall unberücksichtigt. Bei einem
231  im Ausland gelegenen eigengenutzten Einfamilienhaus ist der
232  Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten zu ermitteln.
233  Der Überschuß ist nicht in Zeile 52 a, sondern in Zeile 59
234  einzutragen. Wenn Ihr Einfamilienhaus im Kalenderjahr 1970 zum
235  Teil eigenen oder fremden gewerblichen oder beruflichen Zwecken
236  oder öffentlichen Zwecken gedient hat, so machen Sie bitte auf
237  einem besonderen Blatt die folgenden Angaben:
238  Art und Anzahl der Räume, die eigenen oder fremden gewerblichen
239  oder beruflichen Zwecken oder öffentlichen Zwecken gedient haben,
240  und Art der Nutzung, Teil des Einheitswerts und Teil der
241  Schuldzinsen einschließlich der Zinsen auf die
242  Hypothekengewinnabgabe, die schätzungsweise auf den im Buchstaben
243  a bezeichneten Teil des Grundstücks entfallen, Höhe der
244  Mieteinnahmen und der Werbungskosten für die Räume, die fremden
245  gewerblichen, beruflichen oder öffentlichen Zwecken gedient haben.
246  Zu den Schuldzinsen gehören auch Zinsen auf
247  Hypothekengewinnabgabe sowie ein Darlehensabgeld (Damnum,
248  Disagio). Die gezahlten Schuldzinsen sind um etwaige
249  Aufwendungsbeihilfen i. S. des 42 Abs. 6 des 2.
250  Wohnungsbaugesetzes, soweit sie anteilig auf Schuldzinsen
251  entfallen, zu kürzen. Schuldzinsen, die auf die Zeit nach
252  der Bezugsfertigkeit entfallen, können Sie nur bis zur Höhe
253  des Grundbetrags in Zeile 52 a abziehen. Dagegen können
254  Schuldzinsen sowie andere Werbungskosten, die bei der Errichtung
255  eines Einfamilienhauses (einer Eigentumswohnung) auf die Zeit
256  bis zur Bezugsfertigkeit entfallen, im Jahr der Zahlung
257  in voller Höhe abgezogen werden. Bitte führen Sie diese
258  Aufwendungen in der Zeile 54 getrennt von den übrigen
259  Schuldzinsen auf und fügen Sie eine Erläuterung bei.
260  Sie können bei Gebäuden, für die die Baugenehmigung
261  vor dem 10.Oktober 1962 beantragt worden ist, erhöhte
262  Absetzungen nach 7 b EStG a. F. wie bisher weiterhin
263  in Anspruch nehmen, sofern der Begünstigungszeitraum noch nicht
264  abgelaufen ist. Ist der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9.
265  Oktober 1962, aber vor dem 1.Januar 1965 gestellt
266  worden, so können Sie nach 54 EStG als Bauherr eines
267  Eigenheims, einer Eigensiedlung oder einer eigengenutzten
268  Eigentumswohnung die folgenden erhöhten Absetzungen vornehmen:
269  Im Jahr der Fertigstellung des Gebäudes und in dem folgenden
270  Jahr bis zu je 7,5 v. H. und in den folgenden 8 Jahren
271  bis zu je 4 v. H. der Herstellungskosten.

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