Quelle Nummer 064
Rubrik 07 : POLITIK Unterrubrik 07.02 : TAGESPOLITIK
VERTRAEGE VON MOSKAU UND WARSCHAU
VERTRAG ZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND
DER VOLKSREPUBLIK POLEN UEBER DIE GRUNDLAGEN DER NOR-
MALISIERUNG IHRER GEGENSEITIGEN BEZIEHUNGEN
AUS: S. QUELLE 63, S. 7-11
AUS: DER VERTRAG VOM 12.8.1970 ZWISCHEN DER BUNDES-
REPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER UNION DER SOZIALIS-
TISCHEN SOWJETREPUBLIKEN, HRSG. PRESSE-UND INFORMA-
TIONSAMT DER BUNDESREGIERUNG, BUNDESDRUCKEREI BONN
022645 9 70
VERTRAG ZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND
DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN, S.7-9
NOTE DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AN DIE DREI WEST-
MAECHTE VOM 7.8.1970, S. 11-13
BAHR-PAPIER, S. 15-19
001 Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
002 Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Normalisierung ihrer
003 gegenseitigen Beziehungen. Die Bundesrepublik Deutschland
004 und die Volksrepublik Polen In Der Erwägung, daß
005 mehr als 25 Jahre seit Ende des Zweiten Weltkrieges vergangen
006 sind, dessen erstes Opfer Polen wurde und der über die Völker
007 Europas schweres Leid gebracht hat, Eingedenk Dessen,
008 daß in beiden Ländern inzwischen eine neue Generation
009 herangewachsen ist, der eine friedliche Zukunft gesichert werden
010 soll, In Dem Wunsche, dauerhafte Grundlagen für ein
011 friedliches Zusammenleben und die Entwicklung normaler und guter
012 Beziehungen zwischen ihnen zu schaffen, In Dem Bestreben,
013 den Frieden und die Sicherheit in Europa zu festigen, In
014 Dem Bewußtsein, daß die Unverletzlichkeit der Grenzen und
015 die Achtung der territorialen Integrität und der Souveränität
016 aller Staaten in Europa in ihren gegenwärtigen Grenzen eine
017 grundlegende Bedingung für den Frieden sind, Sind wie
018 folgt übereingekommen: Artikel 1. Die Bundesrepublik
019 Deutschland und die Volksrepublik Polen stellen übereinstimmend
020 fest, daß die bestehende Grenzlinie, deren Verlauf im Kapitel 9
021 der Beschlüsse der Potsdamer Konferenz vom 2.August 1945 von
022 der Ostsee unmittelbar westlich von Swinemünde und von dort die
023 Oder entlang bis zur Einmündung der Lausitzer Neiße und die
024 Lausitzer Neiße entlang bis zur Grenze mit der Tschechoslowakei
025 festgelegt worden ist, die westliche Staatsgrenze der
026 Volksrepublik Polen bildet. Sie bekräftigen die
027 Unverletzlichkeit ihrer bestehenden Grenzen jetzt und in der
028 Zukunft und verpflichten sich gegenseitig zur uneingeschränkten
029 Achtung ihrer territorialen Integrität. Sie erklären, daß
030 sie gegeneinander keinerlei Gebietsansprüche haben und solche auch
031 in Zukunft nicht erheben werden. Artikel 2. Die
032 Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik Polen werden
033 sich in ihren gegenseitigen Beziehungen sowie in Fragen der
034 Gewährleistung der Sicherheit in Europa und in der Welt von den
035 Zielen und Grundsätzen, die in der Charta der Vereinten
036 Nationen niedergelegt sind, leiten lassen. (2) Demgemäß
037 Nationen niedergelegt sind, leiten lassen. Demgemäß
038 Vereinten Nationen alle ihre Streitfragen ausschließlich mit
039 friedlichen Mitteln lösen und sich in Fragen, die die
040 europäische und internationale Sicherheit berühren, sowie in
041 ihren gegenseitigen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder der
042 Anwendung von Gewalt enthalten. Artikel 3. Die
043 Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik Polen werden
044 weitere Schritte zur vollen Normalisierung und umfassenden
045 Entwicklung ihrer gegenseitigen Beziehungen unternehmen, deren
046 feste Grundlage dieser Vertrag bildet. Sie stimmen darin
047 überein, daß eine Erweiterung ihrer Zusammenarbeit im Bereich
048 der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, wissenschaftlich-
049 technischen, kulturellen und sonstigen Beziehungen in ihrem
050 beiderseitigen Interesse liegt. Artikel 4. Dieser Vertrag
051 berührt nicht die von den Parteien früher geschlossenen oder sie
052 betreffenden zweiseitigen oder mehrseitigen internationalen
053 Vereinbarungen. Artikel 5. Dieser Vertrag bedarf der
054 Ratifikation und tritt am Tage des Austausches der
055 Ratifikationsurkunden in Kraft, der in Bonn stattfinden soll.
056 Zu Urkund Dessen haben die Bevollmächtigten der
057 Vertragsparteien diesen Vertrag unterschrieben. Geschehen
058 zu Warschau am 7.Dezember 1970 in zwei Urschriften, jede in
059 deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
060 gleichermaßen verbindlich ist. Für die Bundesrepublik
061 Deutschland Willy Brand Walter Scheel
062 Für die Volksrepublik Polen Jązef
063 Cyrankiewicz Stefan Jedrychowski. Note der
064 Bundesregierung an die drei Westmächte. Den Botschaftern der
065 drei Westmächte in Bonn wurden am 19.November 1970 nach der
066 am 18.November erfolgten Paraphierung des Vertrages zwischen
067 der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen
068 gleichlautende Verbalnoten übermittelt. Nachstehend der Text der
069 Verbalnote an die Botschaft des Vereinigten Königreichs
070 Großbritannien und Nordirland: Auswärtiges Amt An
071 die Königlich Britische Botschaft Bonn. Das Auswärtige
072 Amt hat die Ehre, der Königlich Britischen Botschaft
073 nachstehend eine Note der Regierung der Bundesrepublik
074 Deutschland vom heutigen Tage an die Regierung des Vereinigten
075 Königreichs Großbritannien und Nordirland zu übermitteln:
076 " Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der
077 Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
078 Nordirland den anliegenden Wortlaut eines Vertrages über die
079 Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen
080 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
081 Polen zur Kenntnis zu bringen, der am 18.November in
082 Warschau paraphiert worden ist. Im Laufe der Verhandlungen, die
083 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
084 Regierung der Volksrepublik Polen über diesen Vertrag geführt
085 worden sind, ist von der Bundesregierung klargestellt worden, daß
086 der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
087 Volksrepublik Polen die Rechte und Verantwortlichkeiten der
088 Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs
089 Großbritannien und Nordirland, der Union der Sozialistischen
090 Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten von Amerika, wie
091 sie in den bekannten Verträgen und Vereinbarungen ihren
092 Niederschlag gefunden haben, nicht berührt und nicht berühren
093 kann. Die Bundesregierung hat ferner darauf hingewiesen, daß sie
094 nur im Namen der Bundesrepublik Deutschland handeln kann. Die
095 Regierung der Französischen Republik und die Regierung der
096 Vereinigten Staaten von Amerika haben gleichlautende Noten
097 erhalten. " Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die
098 Königlich Britische Botschaft erneut seiner ausgezeichnetsten
099 Hochachtung zu versichern. Bonn, den 19.November 1970
100 Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der
101 Sozialistischen Sowjetrepubliken. Die Hohen
102 Vertragschließenden Parteien in dem Bestreben, zur
103 Festigung des Friedens und der Sicherheit in Europa und in der
104 Welt beizutragen, in der Überzeugung, daß die
105 friedliche Zusammenarbeit zwischen den Staaten auf der Grundlage
106 der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen den
107 sehnlichen Wünschen der Völker und den allgemeinen Interessen
108 des internationalen Friedens entspricht, in Würdigung der
109 Tatsache, daß die früher von ihnen verwirklichten vereinbarten
110 Maßnahmen, insbesondere der Abschluß des Abkommens vom 13.
111 September 1955 über die Aufnahme der diplomatischen Beziehungen,
112 günstige Bedingungen für neue wichtige Schritte zur
113 Weiterentwicklung und Festigung ihrer gegenseitigen Beziehungen
114 geschaffen haben, in dem Wunsche, in vertraglicher Form
115 ihrer Entschlossenheit zur Verbesserung und Erweiterung der
116 Zusammenarbeit zwischen ihnen Ausdruck zu verleihen,
117 einschließlich der wirtschaftlichen Beziehungen sowie der
118 wissenschaftlichen, technischen und kulturellen Verbindungen, im
119 Interesse beider Staaten, sind wie folgt übereingekommen:
120 Artikel 1. Die Bundesrepublik Deutschland und die
121 Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachten es als
122 wichtiges Ziel ihrer Politik, den internationalen Frieden
123 aufrechtzuerhalten und die Entspannung zu erreichen. Sie bekunden
124 ihr Bestreben, die Normalisierung der Lage in Europa und die
125 Entwicklung friedlicher Beziehungen zwischen allen europäischen
126 Staaten zu fördern und gehen dabei von der in diesem Raum
127 bestehenden wirklichen Lage aus. Artikel 2. Die
128 Bundesrepublik Deutschland und die Union der Sozialistischen
129 Sowjetrepubliken werden sich in ihren gegenseitigen Beziehungen
130 sowie in Fragen der Gewährleistung der europäischen und der
131 internationalen Sicherheit von den Zielen und Grundsätzen, die
132 in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt sind, leiten
133 lassen. Demgemäß werden sie ihre Streitfragen ausschließlich
134 mit friedlichen Mitteln lösen und übernehmen die Verpflichtung,
135 sich in Fragen, die die Sicherheit in Europa und die
136 internationale Sicherheit berühren, sowie in ihren gegenseitigen
137 Beziehungen gemäß Artikel 2 der Charta der Vereinten Nationen
138 der Drohung mit Gewalt oder der Anwendung von Gewalt zu enthalten.
139 Artikel 3. In Übereinstimmung mit den vorstehenden
140 Zielen und Prinzipien stimmen die Bundesrepublik Deutschland und
141 die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in der Erkenntnis
142 überein, daß der Friede in Europa nur erhalten werden kann,
143 wenn niemand die gegenwärtigen Grenzen antastet. Sie
144 verpflichten sich, die territoriale Integrität aller Staaten in
145 Europa in ihren heutigen Grenzen uneingeschränkt zu achten;
146 sie erklären, daß sie keine Gebietsansprüche gegen irgend jemand
147 haben und solche in Zukunft auch nicht erheben werden; sie
148 betrachten heute und künftig die Grenzen aller Staaten in Europa
149 als unverletztlich, wie sie am Tage der Unterzeichnung dieses
150 Vertrages verlaufen, einschließlich der Oder-Neiße-
151 Linie, die die Westgrenze der Volksrepublik Polen bildet, und
152 der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
153 Deutschen Demokratischen Republik. Artikel 4.
154 Dieser Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
155 Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken berührt nicht die von
156 ihnen früher abgeschlossenen zweiseitigen und mehrseitigen
157 Verträge und Vereinbarungen. Artikel 5. Dieser Vertrag
158 bedarf der Ratifikation und tritt am Tage des Austausches der
159 Ratifikationsurkunden in Kraft, der in Bonn stattfinden soll.
160 Geschehen zu Moskau am 12.August 1970 in zwei
161 Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei
162 jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die
163 Bundesrepublik Deutschland Willy Brandt
164 Walter Scheel Für die Union der
165 Sozialistischen Sowjetrepubliken Alexej N.
166 Kossygin Andrej A. Gromyko Note
167 der Bundesrepublik Deutschland an die drei Westmächte.
168 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau 7.
169 August 1970 Die Botschaft der Bundesrepublik
170 Deutschland begrüßt die Botschaft der Vereinigten Staaten von
171 Amerika und hat die Ehre, im Auftrag ihrer Regierung folgende
172 Note mit der Bitte zu übergeben, den Inhalt derselben auf dem
173 schnellsten Wege der Regierung der Vereinigten Staaten zur
174 Kenntnis zu bringen: Die Regierung der Bundesrepublik
175 Deutschland beehrt sich, im Zusammenhang mit der bevorstehenden
176 Unterzeichnung eines Vertrages zwischen der Bundesrepublik
177 Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
178 folgendes mitzuteilen: Der Bundesminister des Auswärtigen hat
179 im Zusammenhang mit den Verhandlungen den Standpunkt der
180 Bundesregierung hinsichtlich der Rechte und Verantwortlichkeiten
181 der Vier Mächte in bezug auf Deutschland als Ganzes und Berlin
182 dargelegt. Da eine friedensvertragliche Regelung noch aussteht,
183 sind beide Seiten davon ausgegangen, daß der beabsichtigte
184 Vertrag die Rechte und Verantwortlichkeiten der Französischen
185 Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und
186 Nordirland, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und
187 der Vereinigten Staaten von Amerika nicht berührt. Der
188 Bundesminister des Auswärtigen hat in diesem Zusammenhang dem
189 sowjetischen Außenminister am 6.August 1970 erklärt: Die
190 Frage der Rechte der Vier Mächte steht in keinem Zusammenhang
191 mit dem Vertrag, den die Bundesrepublik Deutschland und die
192 Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken abzuschließen
193 beabsichtigen und wird von diesem auch nicht berührt. Der
194 Außenminister der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hat
195 darauf die folgende Erklärung abgegeben: Die Frage der Rechte
196 der Vier Mächte war nicht Gegenstand der Verhandlungen mit der
197 Bundesrepublik Deutschland. Die Sowjetregierung ging davon aus,
198 daß die Frage nicht erörtert werden sollte. Die Frage der
199 Rechte der Vier Mächte wird auch von dem Vertrag, den die
200 UdSSR und die Bundesrepublik Deutschland abzuschließen
201 beabsichtigen, nicht berührt. Dies ist die Stellungnahme der
202 Sowjetregierung zu dieser Frage. Die Botschaft der
203 Bundesrepublik Deutschland benutzt auch diesen Anlaß, die
204 Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika ihrer
205 ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. Gleichlautende Noten
206 wurden an die Französische Botschaft in Moskau sowie an die
207 Botschaft des vereinigten Königreichs von Großbritannien und
208 Nordirland in Moskau gesandt. Bahr-Papier. Die
209 Bundesrepublik Deutschland und die Union der Sozialistischen
210 Sowjetrepubliken betrachten es als wichtiges Ziel ihrer Politik,
211 den internationalen Frieden aufrechtzuerhalten und die Entspannung
212 zu erreichen. Sie bekunden ihr Bestreben, die Normalisierung der
213 Lage in Europa zu fördern und gehen hierbei von der in diesem
214 Raum bestehenden wirklichen Lage und der Entwicklung friedlicher
215 Beziehungen auf dieser Grundlage zwischen allen europäischen
216 Staaten aus. Die Bundesrepublik Deutschland und die Union
217 der Sozialistischen Sowjetrepubliken werden sich in ihren
218 gegenseitigen Beziehungen sowie in Fragen der Gewährleistung der
219 europäischen und internationalen Sicherheit von den Zielen und
220 Prinzipien, die in der Satzung der Vereinten Nationen
221 niedergelegt sind, leiten lassen. Demgemäß werden sie ihre
222 Streitfragen ausschließlich mit friedlichen Mitteln lösen und
223 übernehmen die Verpflichtung, sich in Fragen, die die
224 europäische Sicherheit berühren, sowie in ihren bilateralen
225 Beziehungen gemäß Artikel 2 der Satzung der Vereinten Nationen,
226 der Drohung mit Gewalt oder der Anwendung von Gewalt zu
227 enthalten. Die BRD und die SU stimmen in der Erkenntnis
228 überein, daß der Friede in Europa nur erhalten werden kann,
229 wenn niemand die gegenwärtigen Grenzen antastet. Sie verpflichten
230 sich, die territoriale Integrität aller Staaten in Europa in
231 ihren heutigen Grenzen uneingeschränkt zu achten. Sie erklären,
232 daß sie keine Gebietsansprüche gegen irgend jemand haben und
233 solche in Zukunft auch nicht erheben werden. Sie betrachten heute
234 und künftig die Grenzen aller Staaten in Europa als unverletzlich,
235 wie sie am Tage der Unterzeichnung dieses Abkommens verlaufen,
236 einschließlich der Oder-Neiße-Linie, die die
237 Westgrenze der Volksrepublik Polen bildet, und der Grenze
238 zwischen der BRD und der DDR. Das Abkommen zwischen der
239 Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen
240 Sowjetrepubliken berührt nicht die früher geschlossenen
241 zweiseitigen und mehrseitigen Verträge und Abkommen beider Seiten.
242 Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
243 der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
244 besteht Einvernehmen darüber, daß das von ihnen zu schließende
245 Abkommen über (...) (einzusetzen die offizielle Bezeichnung des
246 Abkommens) und entsprechende Abkommen (Verträge) der
247 Bundesrepublik Deutschland mit anderen sozialistischen Ländern,
248 insbesondere die Abkommen (Verträge) mit der Deutschen
249 Demokratischen Republik (vgl. Ziffer 6), der Volksrepublik
250 Polen und der Tschechosowakischen Sozialistischen Republik (vgl.
251 Ziffer 8), ein einheitliches Ganzes bilden. Die
252 Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt ihre
253 Bereitschaft, mit der Regierung der Deutschen Demokratischen
254 Republik ein Abkommen zu schließen, das die zwischen Staaten
255 übliche gleiche verbindliche Kraft haben wird wie andere Abkommen,
256 die die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche
257 Demokratische Republik mit dritten Ländern schließen.
258 Demgemäß will sie ihre Beziehungen zur Deutschen Demokratischen
259 Republik auf der Grundlage der vollen Gleichberechtigung, der
260 Nichtdiskriminierung, der Achtung der Unabhängigkeit und der
261 Selbständigkeit jedes der beiden Staaten in Angelegenheiten, die
262 ihre innere Kompetenz in ihren entsprechenden Grenzen betreffen,
263 gestalten.
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