Quelle Nummer 064

Rubrik 07 : POLITIK   Unterrubrik 07.02 : TAGESPOLITIK

VERTRAEGE VON MOSKAU UND WARSCHAU
VERTRAG ZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND
DER VOLKSREPUBLIK POLEN UEBER DIE GRUNDLAGEN DER NOR-
MALISIERUNG IHRER GEGENSEITIGEN BEZIEHUNGEN
AUS: S. QUELLE 63, S. 7-11
AUS: DER VERTRAG VOM 12.8.1970 ZWISCHEN DER BUNDES-
REPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER UNION DER SOZIALIS-
TISCHEN SOWJETREPUBLIKEN, HRSG. PRESSE-UND INFORMA-
TIONSAMT DER BUNDESREGIERUNG, BUNDESDRUCKEREI BONN
022645 9 70
VERTRAG ZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND
DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN, S.7-9
NOTE DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AN DIE DREI WEST-
MAECHTE VOM 7.8.1970, S. 11-13
BAHR-PAPIER, S. 15-19


001  Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
002  Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Normalisierung ihrer
003  gegenseitigen Beziehungen. Die Bundesrepublik Deutschland
004  und die Volksrepublik Polen In Der Erwägung, daß
005  mehr als 25 Jahre seit Ende des Zweiten Weltkrieges vergangen
006  sind, dessen erstes Opfer Polen wurde und der über die Völker
007  Europas schweres Leid gebracht hat, Eingedenk Dessen,
008  daß in beiden Ländern inzwischen eine neue Generation
009  herangewachsen ist, der eine friedliche Zukunft gesichert werden
010  soll, In Dem Wunsche, dauerhafte Grundlagen für ein
011  friedliches Zusammenleben und die Entwicklung normaler und guter
012  Beziehungen zwischen ihnen zu schaffen, In Dem Bestreben,
013  den Frieden und die Sicherheit in Europa zu festigen, In
014  Dem Bewußtsein, daß die Unverletzlichkeit der Grenzen und
015  die Achtung der territorialen Integrität und der Souveränität
016  aller Staaten in Europa in ihren gegenwärtigen Grenzen eine
017  grundlegende Bedingung für den Frieden sind, Sind wie
018  folgt übereingekommen: Artikel 1. Die Bundesrepublik
019  Deutschland und die Volksrepublik Polen stellen übereinstimmend
020  fest, daß die bestehende Grenzlinie, deren Verlauf im Kapitel 9
021  der Beschlüsse der Potsdamer Konferenz vom 2.August 1945 von
022  der Ostsee unmittelbar westlich von Swinemünde und von dort die
023  Oder entlang bis zur Einmündung der Lausitzer Neiße und die
024  Lausitzer Neiße entlang bis zur Grenze mit der Tschechoslowakei
025  festgelegt worden ist, die westliche Staatsgrenze der
026  Volksrepublik Polen bildet. Sie bekräftigen die
027  Unverletzlichkeit ihrer bestehenden Grenzen jetzt und in der
028  Zukunft und verpflichten sich gegenseitig zur uneingeschränkten
029  Achtung ihrer territorialen Integrität. Sie erklären, daß
030  sie gegeneinander keinerlei Gebietsansprüche haben und solche auch
031  in Zukunft nicht erheben werden. Artikel 2. Die
032  Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik Polen werden
033  sich in ihren gegenseitigen Beziehungen sowie in Fragen der
034  Gewährleistung der Sicherheit in Europa und in der Welt von den
035  Zielen und Grundsätzen, die in der Charta der Vereinten
036  Nationen niedergelegt sind, leiten lassen. (2) Demgemäß
037  Nationen niedergelegt sind, leiten lassen. Demgemäß
038  Vereinten Nationen alle ihre Streitfragen ausschließlich mit
039  friedlichen Mitteln lösen und sich in Fragen, die die
040  europäische und internationale Sicherheit berühren, sowie in
041  ihren gegenseitigen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder der
042  Anwendung von Gewalt enthalten. Artikel 3. Die
043  Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik Polen werden
044  weitere Schritte zur vollen Normalisierung und umfassenden
045  Entwicklung ihrer gegenseitigen Beziehungen unternehmen, deren
046  feste Grundlage dieser Vertrag bildet. Sie stimmen darin
047  überein, daß eine Erweiterung ihrer Zusammenarbeit im Bereich
048  der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, wissenschaftlich-
049  technischen, kulturellen und sonstigen Beziehungen in ihrem
050  beiderseitigen Interesse liegt. Artikel 4. Dieser Vertrag
051  berührt nicht die von den Parteien früher geschlossenen oder sie
052  betreffenden zweiseitigen oder mehrseitigen internationalen
053  Vereinbarungen. Artikel 5. Dieser Vertrag bedarf der
054  Ratifikation und tritt am Tage des Austausches der
055  Ratifikationsurkunden in Kraft, der in Bonn stattfinden soll.
056  Zu Urkund Dessen haben die Bevollmächtigten der
057  Vertragsparteien diesen Vertrag unterschrieben. Geschehen
058  zu Warschau am 7.Dezember 1970 in zwei Urschriften, jede in
059  deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
060  gleichermaßen verbindlich ist. Für die Bundesrepublik
061  Deutschland Willy Brand Walter Scheel
062  Für die Volksrepublik Polen Jązef
063  Cyrankiewicz Stefan Jedrychowski. Note der
064  Bundesregierung an die drei Westmächte. Den Botschaftern der
065  drei Westmächte in Bonn wurden am 19.November 1970 nach der
066  am 18.November erfolgten Paraphierung des Vertrages zwischen
067  der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen
068  gleichlautende Verbalnoten übermittelt. Nachstehend der Text der
069  Verbalnote an die Botschaft des Vereinigten Königreichs
070  Großbritannien und Nordirland: Auswärtiges Amt An
071  die Königlich Britische Botschaft Bonn. Das Auswärtige
072  Amt hat die Ehre, der Königlich Britischen Botschaft
073  nachstehend eine Note der Regierung der Bundesrepublik
074  Deutschland vom heutigen Tage an die Regierung des Vereinigten
075  Königreichs Großbritannien und Nordirland zu übermitteln:
076  " Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der
077  Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
078  Nordirland den anliegenden Wortlaut eines Vertrages über die
079  Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen
080  zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
081  Polen zur Kenntnis zu bringen, der am 18.November in
082  Warschau paraphiert worden ist. Im Laufe der Verhandlungen, die
083  zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
084  Regierung der Volksrepublik Polen über diesen Vertrag geführt
085  worden sind, ist von der Bundesregierung klargestellt worden, daß
086  der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
087  Volksrepublik Polen die Rechte und Verantwortlichkeiten der
088  Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs
089  Großbritannien und Nordirland, der Union der Sozialistischen
090  Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten von Amerika, wie
091  sie in den bekannten Verträgen und Vereinbarungen ihren
092  Niederschlag gefunden haben, nicht berührt und nicht berühren
093  kann. Die Bundesregierung hat ferner darauf hingewiesen, daß sie
094  nur im Namen der Bundesrepublik Deutschland handeln kann. Die
095  Regierung der Französischen Republik und die Regierung der
096  Vereinigten Staaten von Amerika haben gleichlautende Noten
097  erhalten. " Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die
098  Königlich Britische Botschaft erneut seiner ausgezeichnetsten
099  Hochachtung zu versichern. Bonn, den 19.November 1970
100  Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der
101  Sozialistischen Sowjetrepubliken. Die Hohen
102  Vertragschließenden Parteien in dem Bestreben, zur
103  Festigung des Friedens und der Sicherheit in Europa und in der
104  Welt beizutragen, in der Überzeugung, daß die
105  friedliche Zusammenarbeit zwischen den Staaten auf der Grundlage
106  der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen den
107  sehnlichen Wünschen der Völker und den allgemeinen Interessen
108  des internationalen Friedens entspricht, in Würdigung der
109  Tatsache, daß die früher von ihnen verwirklichten vereinbarten
110  Maßnahmen, insbesondere der Abschluß des Abkommens vom 13.
111  September 1955 über die Aufnahme der diplomatischen Beziehungen,
112  günstige Bedingungen für neue wichtige Schritte zur
113  Weiterentwicklung und Festigung ihrer gegenseitigen Beziehungen
114  geschaffen haben, in dem Wunsche, in vertraglicher Form
115  ihrer Entschlossenheit zur Verbesserung und Erweiterung der
116  Zusammenarbeit zwischen ihnen Ausdruck zu verleihen,
117  einschließlich der wirtschaftlichen Beziehungen sowie der
118  wissenschaftlichen, technischen und kulturellen Verbindungen, im
119  Interesse beider Staaten, sind wie folgt übereingekommen:
120  Artikel 1. Die Bundesrepublik Deutschland und die
121  Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachten es als
122  wichtiges Ziel ihrer Politik, den internationalen Frieden
123  aufrechtzuerhalten und die Entspannung zu erreichen. Sie bekunden
124  ihr Bestreben, die Normalisierung der Lage in Europa und die
125  Entwicklung friedlicher Beziehungen zwischen allen europäischen
126  Staaten zu fördern und gehen dabei von der in diesem Raum
127  bestehenden wirklichen Lage aus. Artikel 2. Die
128  Bundesrepublik Deutschland und die Union der Sozialistischen
129  Sowjetrepubliken werden sich in ihren gegenseitigen Beziehungen
130  sowie in Fragen der Gewährleistung der europäischen und der
131  internationalen Sicherheit von den Zielen und Grundsätzen, die
132  in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt sind, leiten
133  lassen. Demgemäß werden sie ihre Streitfragen ausschließlich
134  mit friedlichen Mitteln lösen und übernehmen die Verpflichtung,
135  sich in Fragen, die die Sicherheit in Europa und die
136  internationale Sicherheit berühren, sowie in ihren gegenseitigen
137  Beziehungen gemäß Artikel 2 der Charta der Vereinten Nationen
138  der Drohung mit Gewalt oder der Anwendung von Gewalt zu enthalten.
139  Artikel 3. In Übereinstimmung mit den vorstehenden
140  Zielen und Prinzipien stimmen die Bundesrepublik Deutschland und
141  die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in der Erkenntnis
142  überein, daß der Friede in Europa nur erhalten werden kann,
143  wenn niemand die gegenwärtigen Grenzen antastet. Sie
144  verpflichten sich, die territoriale Integrität aller Staaten in
145  Europa in ihren heutigen Grenzen uneingeschränkt zu achten;
146  sie erklären, daß sie keine Gebietsansprüche gegen irgend jemand
147  haben und solche in Zukunft auch nicht erheben werden; sie
148  betrachten heute und künftig die Grenzen aller Staaten in Europa
149  als unverletztlich, wie sie am Tage der Unterzeichnung dieses
150  Vertrages verlaufen, einschließlich der Oder-Neiße-
151  Linie, die die Westgrenze der Volksrepublik Polen bildet, und
152  der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
153  Deutschen Demokratischen Republik. Artikel 4.
154  Dieser Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
155  Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken berührt nicht die von
156  ihnen früher abgeschlossenen zweiseitigen und mehrseitigen
157  Verträge und Vereinbarungen. Artikel 5. Dieser Vertrag
158  bedarf der Ratifikation und tritt am Tage des Austausches der
159  Ratifikationsurkunden in Kraft, der in Bonn stattfinden soll.
160  Geschehen zu Moskau am 12.August 1970 in zwei
161  Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei
162  jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die
163  Bundesrepublik Deutschland Willy Brandt
164  Walter Scheel Für die Union der
165  Sozialistischen Sowjetrepubliken Alexej N.
166  Kossygin Andrej A. Gromyko Note
167  der Bundesrepublik Deutschland an die drei Westmächte.
168  Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau 7.
169  August 1970 Die Botschaft der Bundesrepublik
170  Deutschland begrüßt die Botschaft der Vereinigten Staaten von
171  Amerika und hat die Ehre, im Auftrag ihrer Regierung folgende
172  Note mit der Bitte zu übergeben, den Inhalt derselben auf dem
173  schnellsten Wege der Regierung der Vereinigten Staaten zur
174  Kenntnis zu bringen: Die Regierung der Bundesrepublik
175  Deutschland beehrt sich, im Zusammenhang mit der bevorstehenden
176  Unterzeichnung eines Vertrages zwischen der Bundesrepublik
177  Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
178  folgendes mitzuteilen: Der Bundesminister des Auswärtigen hat
179  im Zusammenhang mit den Verhandlungen den Standpunkt der
180  Bundesregierung hinsichtlich der Rechte und Verantwortlichkeiten
181  der Vier Mächte in bezug auf Deutschland als Ganzes und Berlin
182  dargelegt. Da eine friedensvertragliche Regelung noch aussteht,
183  sind beide Seiten davon ausgegangen, daß der beabsichtigte
184  Vertrag die Rechte und Verantwortlichkeiten der Französischen
185  Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und
186  Nordirland, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und
187  der Vereinigten Staaten von Amerika nicht berührt. Der
188  Bundesminister des Auswärtigen hat in diesem Zusammenhang dem
189  sowjetischen Außenminister am 6.August 1970 erklärt: Die
190  Frage der Rechte der Vier Mächte steht in keinem Zusammenhang
191  mit dem Vertrag, den die Bundesrepublik Deutschland und die
192  Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken abzuschließen
193  beabsichtigen und wird von diesem auch nicht berührt. Der
194  Außenminister der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hat
195  darauf die folgende Erklärung abgegeben: Die Frage der Rechte
196  der Vier Mächte war nicht Gegenstand der Verhandlungen mit der
197  Bundesrepublik Deutschland. Die Sowjetregierung ging davon aus,
198  daß die Frage nicht erörtert werden sollte. Die Frage der
199  Rechte der Vier Mächte wird auch von dem Vertrag, den die
200  UdSSR und die Bundesrepublik Deutschland abzuschließen
201  beabsichtigen, nicht berührt. Dies ist die Stellungnahme der
202  Sowjetregierung zu dieser Frage. Die Botschaft der
203  Bundesrepublik Deutschland benutzt auch diesen Anlaß, die
204  Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika ihrer
205  ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. Gleichlautende Noten
206  wurden an die Französische Botschaft in Moskau sowie an die
207  Botschaft des vereinigten Königreichs von Großbritannien und
208  Nordirland in Moskau gesandt. Bahr-Papier. Die
209  Bundesrepublik Deutschland und die Union der Sozialistischen
210  Sowjetrepubliken betrachten es als wichtiges Ziel ihrer Politik,
211  den internationalen Frieden aufrechtzuerhalten und die Entspannung
212  zu erreichen. Sie bekunden ihr Bestreben, die Normalisierung der
213  Lage in Europa zu fördern und gehen hierbei von der in diesem
214  Raum bestehenden wirklichen Lage und der Entwicklung friedlicher
215  Beziehungen auf dieser Grundlage zwischen allen europäischen
216  Staaten aus. Die Bundesrepublik Deutschland und die Union
217  der Sozialistischen Sowjetrepubliken werden sich in ihren
218  gegenseitigen Beziehungen sowie in Fragen der Gewährleistung der
219  europäischen und internationalen Sicherheit von den Zielen und
220  Prinzipien, die in der Satzung der Vereinten Nationen
221  niedergelegt sind, leiten lassen. Demgemäß werden sie ihre
222  Streitfragen ausschließlich mit friedlichen Mitteln lösen und
223  übernehmen die Verpflichtung, sich in Fragen, die die
224  europäische Sicherheit berühren, sowie in ihren bilateralen
225  Beziehungen gemäß Artikel 2 der Satzung der Vereinten Nationen,
226  der Drohung mit Gewalt oder der Anwendung von Gewalt zu
227  enthalten. Die BRD und die SU stimmen in der Erkenntnis
228  überein, daß der Friede in Europa nur erhalten werden kann,
229  wenn niemand die gegenwärtigen Grenzen antastet. Sie verpflichten
230  sich, die territoriale Integrität aller Staaten in Europa in
231  ihren heutigen Grenzen uneingeschränkt zu achten. Sie erklären,
232  daß sie keine Gebietsansprüche gegen irgend jemand haben und
233  solche in Zukunft auch nicht erheben werden. Sie betrachten heute
234  und künftig die Grenzen aller Staaten in Europa als unverletzlich,
235  wie sie am Tage der Unterzeichnung dieses Abkommens verlaufen,
236  einschließlich der Oder-Neiße-Linie, die die
237  Westgrenze der Volksrepublik Polen bildet, und der Grenze
238  zwischen der BRD und der DDR. Das Abkommen zwischen der
239  Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen
240  Sowjetrepubliken berührt nicht die früher geschlossenen
241  zweiseitigen und mehrseitigen Verträge und Abkommen beider Seiten.
242  Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
243  der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
244  besteht Einvernehmen darüber, daß das von ihnen zu schließende
245  Abkommen über (...) (einzusetzen die offizielle Bezeichnung des
246  Abkommens) und entsprechende Abkommen (Verträge) der
247  Bundesrepublik Deutschland mit anderen sozialistischen Ländern,
248  insbesondere die Abkommen (Verträge) mit der Deutschen
249  Demokratischen Republik (vgl. Ziffer 6), der Volksrepublik
250  Polen und der Tschechosowakischen Sozialistischen Republik (vgl.
251  Ziffer 8), ein einheitliches Ganzes bilden. Die
252  Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt ihre
253  Bereitschaft, mit der Regierung der Deutschen Demokratischen
254  Republik ein Abkommen zu schließen, das die zwischen Staaten
255  übliche gleiche verbindliche Kraft haben wird wie andere Abkommen,
256  die die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche
257  Demokratische Republik mit dritten Ländern schließen.
258  Demgemäß will sie ihre Beziehungen zur Deutschen Demokratischen
259  Republik auf der Grundlage der vollen Gleichberechtigung, der
260  Nichtdiskriminierung, der Achtung der Unabhängigkeit und der
261  Selbständigkeit jedes der beiden Staaten in Angelegenheiten, die
262  ihre innere Kompetenz in ihren entsprechenden Grenzen betreffen,
263  gestalten.

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