Quelle Nummer 061
Rubrik 07 : POLITIK Unterrubrik 07.03 : TAGESPOLITIK
DER BERUFLICHE FOERDERUNGSPLAN FUER SOLDATEN AUF ZEIT
EINE STUDIE DES BUNDESWEHR-VERBANDES (III)
ANONYMUS
DIE BUNDESWEHR, NR.3, MAERZ 1970, 15.JG.,BONN,
S. 123-125
001 Der berufliche Förderungsplan für Soldaten auf Zeit.
002 Eine Studie des Deutschen Bundeswehr-Verbandes (3).
003 Durchführung der Erstberatung. Der
004 Berufsförderungsdienst der Bundeswehr ist nicht in der Lage, die
005 notwendige umfassende Berufsberatung durchzuführen. Neben einem
006 erheblichen personellen Ausbau des Berufsförderungsdienstes tritt
007 die Möglichkeit, die Dienststellen der Arbeitsverwaltung bei der
008 Beruflichen Beratung bei dem Eignungstest und
009 Verwendungstest bzw. der Eignungsprüfung und
010 Verwendungsprüfung zu beteiligen. 7 Abs. 2 SVG besagt,
011 daß die Vermittlung in freie Arbeitsplätze der Bundesanstalt
012 für Arbeit obliegt. Hierbei ist die gewährte Berufsförderung
013 zu berücksichtigen. Es mag auf den ersten Blick so erscheinen,
014 als ob hier gesetzlich in SVG festgestellt wird, was ohnehin
015 Aufgabe der Verwaltung ist: Vermittlung der Bundesbürger in
016 freie Arbeitsplätze. Dies ist jedoch nicht nur der Fall. Diese
017 Regelung erfährt besondere Bedeutung dadurch, daß im
018 Zusammenhang mit der Vermittlung ausdrücklich ausgesprochen wird,
019 die gesamten gewährten Berufsförderungsmaßnahmen zu
020 berücksichtigen. Der Bundesminister der Verteidigung stellte
021 deshalb in seinem Erlaß über die " Zusammenarbeit zwischen
022 Berufsförderungsdienst und Arbeitsverwaltung " vom 13.7.
023 1959 (VMBI. 1959, Seite 475) fest, daß die
024 Durchführung in der nach dem SVG für die Soldaten auf Zeit
025 vorgesehene Berufsförderung eine Zusammenarbeit des
026 Berufsförderungsdienstes mit den Dienststellen der
027 Arbeitsverwaltung erfordert. Eine der Aufgaben des
028 Berufsförderungsdienstes ist es, rechtzeitig alle Maßnahmen zu
029 ergreifen, die eine rechtzeitige Arbeitsaufnahme nach Beendigung
030 der Dienstzeit in der Bundeswehr ermöglichen (vergl. 7 Abs.
031 1 S. 2 SVG). Die Arbeitsverwaltung sollte nach diesem
032 Erlaß also nicht nur die ohnehin bestehenden Vermittlungsaufgaben
033 wahrnehmen, sondern an der Beratung der Soldaten schon während
034 der Dienstzeit beteiligt werden. Dieser Erlaß geht davon aus,
035 daß die Dienststellen der Arbeitsverwaltung bei der Erstberatung
036 des Soldaten auf Zeit - also der wichtigsten Beratung - nur
037 beteiligt werden soll. Die spätere Praxis hat gezeigt, daß
038 dieser Empfehlung nur eine Bedeutung zukommt, die den Zweck
039 erfüllt, den Willen einer Zusammenarbeit zu dokumentieren. In
040 Wirklichkeit ist eine solche Zusammenarbeit noch nicht im
041 erwünschten Maße praktiziert worden. Diese Regelung stellt es
042 in das Ermessen des jeweiligen Bediensteten des
043 Berufsförderungsdienstes, ob er einen Berufsberater der
044 Arbeitsverwaltung hinzuziehen will. Dies geht auch klar aus der
045 Beantwortung der Kleinen Anfrage an die Bundesregierung vom 22.
046 7.1969 (BTDs v/4604) hervor, in welcher
047 festgestellt wird, daß die Fachdienste der Arbeitsämter den
048 Soldaten zur Verfügung stehen, was auch ohne diesen Erlaß der
049 Fall ist. Es ist unverständlich, daß die Arbeitsverwaltung,
050 die über eine größere materielle und personelle Ausstattung
051 verfügt, nicht zu der Berufsberatung hinzugezogen wird, und die
052 reiche Erfahrung der Mitarbeiter der Dienststellen der
053 Arbeitsverwaltung in der Erwachsenenbildung auch der Bundeswehr
054 zugute kommen soll. Die berufsberatende Tätigkeit am Anfang der
055 Wehrdienstzeit könnte durchaus von seiten der Arbeitsverwaltung
056 durchgeführt werden. Es hat jedoch den Anschein, als ob seitens
057 des Berufsförderungsdienstes aus einem falschen Prestigedenken
058 heraus diese Möglichkeiten nicht wahrgenommen werden. Der
059 möglichst frühzeitigen umfassenden Berufsberatung durch die
060 Berufsberater der Arbeitsverwaltung könnte entgegengehalten werden,
061 daß hier möglicherweise die Gefahr der Abwerbung geschaffen
062 wird und der Bundeswehr auf diese Weise Länger
063 verpflichtungen bzw. Weiterverpflichtungen entgehen könnten.
064 Abgesehen davon, daß eine solche Einstellung nicht mit dem in
065 7 SVG und 31 SG manifestierten Fürsorgeauftrag in
066 Einklang zu bringen ist, muß festgestellt werden, daß es einzig
067 und allein in die Macht der Bundeswehr gestellt ist, einer solchen
068 " gefahr " vorzubeugen. Die Dienstzeit in der Bundeswehr
069 muß so attraktiv gestaltet werden, daß diese auf Zeit angelegte
070 berufliche Betätigung jedem Vergleich mit anderen zivilen Berufen
071 standhält, bzw. sogar erstrebenswerter wird. Es genügt
072 nicht, daß sich die Betätigung des Dienstherrn in erster Linie
073 auf die Gewährung finanzieller Unterstützungen konzentriert,
074 sondern er muß sich aus dem Fürsorgegedanken heraus mehr für die
075 berufliche Entwicklung für die Soldaten auf Zeit in der
076 Bundeswehr und im Anschluß an die Bundeswehrzeit verantwortlich
077 fühlen. Aufstellung des beruflichen Förderungsplanes. Es
078 ist erforderlich, daß für den Soldaten auf Zeit mit seiner
079 Ernennung ein beruflicher Förderungsplan aufgestellt wird. Hat
080 die Erstberatung den Zweck, diesen Soldaten bereits von Anfang
081 an in die richtige Verwendung zu leiten, muß mit diesem
082 beruflichen Förderungsplan die weitere, speziellere Verwendung
083 festgelegt und ein Plan zur Durchführung berufsfördernder
084 Maßnahmen aufgestellt werden. Durch ständige weitere Beratung
085 wird der Soldat im Hinblick auf seinen Zielberuf durch den
086 Berufsförderungsdienst betreut. Der berufliche
087 Förderungsplan enthält somit folgende Punkte. Festlegen
088 des Berufsziels. Vorschlag zur truppenfachlichen Ausbildung
089 und Verwendung. Vorschlag zur Ergänzung dieser Ausbildung im
090 Hinblick auf die Erfordernisse zur Anerkennung dieser Ausbildung
091 im zivilen Bereich. Vorschlag zum Erwerb erforderlicher
092 Bildungsvoraussetzungen während der Wehrdienstzeit. Vorschlag
093 der Art und Durchführung der Fachausbildung als
094 dienstzeitbeendende Maßnahme. Vorschlag für eine
095 " Restausbildung " und ihre Förderung im Anschluß an die
096 Berufsförderung durch die Bundeswehr. Vorschlag zum Erwerb
097 erforderlicher Bildungsvoraussetzungen am Ende der Dienstzeit
098 (Bundeswehrfachschule). Vorschläge von Maßnahmen für die
099 Eingliederung in das zivile Berufsleben. Durch periodisch
100 wiederkehrende Beratungen - etwa alle zwei Jahre - muß der
101 Berufsförderungsdienst die Einhaltung dieses Planes überwachen.
102 Selbstverständlich ist dieser Förderungsplan flexibel. Er kann
103 gegebenenfalls in einzelnen Punkten geändert werden, wenn dies
104 eine militärische Maßnahme oder eventuelle berufliche Wünsche
105 des Soldaten notwendig machen. Die richtige Verwendung.
106 Wird mit der Verwendung des Soldaten auf den beruflichen
107 Förderungsplan weitgehend Rücksicht genommen, stellt sich die
108 Tätigkeit des Soldaten in seiner Wehrdienstzeit als
109 berufsfördernde Maßnahme für seinen Zielberuf dar. Er
110 verwirklicht Tätigkeitsmerkmale seines Zielberufs und sammelt
111 somit praktische Erfahrung. Auch die theoretische Ausbildung kann
112 weitgehend durch die truppenfachliche Ausbildung in der
113 Wehrdienstzeit erfolgen. Damit eine Verwendung nach dem
114 beruflichen Förderungsplan möglich und durchführbar ist, sind
115 folgende Forderungen zu erfüllen:
116 Arbeitsplatzbeschreibung im Hinblick auf den zivilen Beruf.
117 Die militärische Führung und der Berufsförderungsdienst müssen
118 in die Lage versetzt werden, Verwendungen im Hinblick auf den
119 Zielberuf zu beurteilen. Die richtige Verwendung kann jedoch nur
120 dann erfolgen, wenn die militärischen Tätigkeitsmerkmale mit
121 entsprechenden zivilen Berufen in Vergleich gebracht werden. Die
122 Einhaltung des beruflichen Förderungsplans ist deshalb nur
123 möglich, wenn im Wege einer Arbeitsplatzbeschreibung untersucht
124 wird, inwieweit eine militärische Verwendung einzelnen
125 Tätigkeitsmerkmalen des Zielberufes entspricht. Es ist ein
126 Katalog aufzustellen, der eine Gegenüberstellung der
127 militärischen Verwendung und dem entsprechenden Zielberuf enthält.
128 Der Zentralverband des Deutschen Handwerks in Bonn hat in
129 Zusammenarbeit mit dem Bundesminister der Verteidigung bereits im
130 Hinblick auf handwerkliche Berufe eine solche Gegenüberstellung
131 vorgenommen. Anhand dieser Gegenüberstellung kann die richtige
132 Verwendung in der Bundeswehr beobachtet werden. Diese bereits
133 für die handwerklichen Berufe erfolgte Arbeitsplatzbewertung ist
134 auf alle Verwendungen in der Bundeswehr auszudehnen. Sie ist ein
135 wesentliches Hilfsmittel, um die richtige Verwendung des Soldaten
136 auf Zeit zu gewährleisten. Ausbildungsnummern
137 und Tätigkeitsnummern, Datenverarbeitung. Die Erkenntnisse
138 aus der vorgenommenen Arbeitsplatzbewertung sind bei der
139 Aufstellung der Ausbildungsnummern und
140 Tätigkeitsnummern (ATN) zu berücksichtigen. Diese Nummern
141 sind entscheidene Grundlage für eine rationelle,
142 bundeswehreinheitliche Personalführung, die den Erfordernissen
143 der modernen industriellen Gesellschaft der Arbeitsteilung und
144 Spezialisierung gerecht werden soll. Wird der Zielberuf in den
145 Ausbildungnummern und Tätigkeitsnummern erfaßt, kann
146 mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung eine
147 Berücksichtigung der militärischen Erfordernisse und der
148 fürsorgerischen Notwendigkeit einer berufsbezogenen Verwendung
149 erfolgen. Einbeziehen des Berufsförderungsdienstes in die
150 Personalführung. Der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr
151 muß an dieser Neuordnung der Personalführung und deren
152 Überwachung beteiligt werden. Die Einhaltung des beruflichen
153 Förderungsplanes ist nur dann gewährleistet, wenn die Tätigkeit
154 des Berufsförderungsdienstes auch als eine der Personalführung
155 angesehen wird. Er muß in die Lage versetzt werden, den
156 militärischen und beruflichen Werdegang des einzelnen Soldaten zu
157 verfolgen und bei eventuellen Verwendungen und Versetzungen
158 Vorstellungen zu erheben. Dem Berufsförderungsdienst muß eine
159 größe Einflußmöglichkeit eingeräumt werden, weil in erster
160 Linie dieser in der Lage ist, zum Wohle des Soldaten die
161 Einhaltung des beruflichen Förderunsplanes zu überwachen. Er
162 ist deshalb bei den Hilfsmitteln der Personalführung
163 (Arbeitsplatzbeschreibung, ATN-Nummern, Beurteilungswesen)
164 zu beteiligen. Einbeziehung des Beurteilungswesens in den
165 beruflichen Förderungsplan. Die in der Wehrdienstzeit zu
166 erfolgenden Beurteilungen dürfen sich nicht nur auf die
167 militärischen Fertigkeiten des Soldaten beschränken, sondern
168 haben auch im Hinblick auf den Zielberufswunsch des Soldaten zu
169 erfolgen. Durch eine solche Neuordnung des Beurteilungswesens
170 wird erreicht, daß der Disziplinarvorgesetzte den Soldaten im
171 Hinblick auf seinen Berufswunsch beobachtet und einsetzt. Die
172 Beurteilung hat sich selbstverständlich nicht direkt mit dem
173 zivilen Beruf auseinanderzusetzen, sondern sie hat auf die
174 Verwendung des Soldaten, mit welcher er ein Tätigkeitsmerkmal
175 des Zielberufs erfüllt, zu befassen. Hierbei hat ihn der
176 Berufsförderungsdienst zu unterstützen. Am Ende der
177 Wehrdienstzeit sind die einzelnen Beurteilungen, die mit dem
178 Zielberuf zusammenhängen, zusammenzufassen, so daß sich ein
179 einheitliches Bild im Hinblick auf die praktische und theoretische
180 Erfahrung des Soldaten ergibt. Der Berufsbildungspaß.
181 Hilfsmittel für diese neue Beurteilung ist der sogenannte
182 " Berufsbildungspaß ". Dieser Berufsbildungspaß ist Teil der
183 Personalakte und begleitet den Soldaten bei seinem militärischen
184 Werdegang. In diesen Berufsbildungspaß sind die Tätigkeiten
185 einzutragen, die der Soldat in Hinblick auf seinen Zielberuf
186 durchgeführt hat. Hierzu zählen Verwendungen.
187 Lehrgänge. Prüfungen, sowie Teilnahme an
188 Arbeitsgemeinschaften, Fachvorträgen etc. Der
189 Berufsbildungspaß ist dem Soldaten bei Beendigung seiner
190 Wehrdienstzeit auszuhändigen, so daß er einen lückenlosen
191 Nachweis seiner Betätigung im Hinblick auf seinen Zielberuf in
192 der Bundeswehr erhält. Der Berufsbildungspaß ist im
193 besonderen Maße geeignet, den zivilen Arbeitgebern ein
194 umfassendes Bild von der Tätigkeit eines Soldaten in der
195 Bundeswehr zu vermitteln. In der Erstellung eines
196 Berufsbildungspasses muß ein besonders geeigneter Weg gesehen
197 werden, die zivilen Institutionen über das Berufsbild des
198 Soldaten aufzuklären. Anerkennung von Ausbildungen und
199 Prüfungen während der Dienstzeit im zivilen Bereich. Die
200 bisherige Praxis ist leider so, daß die Ausbildungen und
201 Abschlußprüfungen, die in der Bundeswehr erfolgen, im zivilen
202 Bereich nur unvollkommen anerkannt werden. Dies liegt zum einen
203 Teil daran, daß die Ausbildungen speziell auf die militärischen
204 Notwendigkeiten abgestimmt werden, auf der anderen Seite die
205 zuständigen Institutionen im zivilen Bereich diese Ausbildung als
206 für sie nicht genügend ansehen können. Dies bedeutet zwar kein
207 Werturteil über die Güte der jeweiligen Ausbildung in der
208 Bundeswehr, jedoch ist sie in der Weise auf die militärischen
209 Erfordernisse zugeschnitten, daß die zivilen Institutionen sie
210 wegen fehlens bestimmter Voraussetzungen als für sie nicht gültig
211 anerkennen wollen. Als weiterer Grund mag auch gelten, daß wegen
212 mangelnder Aufklärung oder Informationen über die Ausbildung in
213 der Bundeswehr keine richtige Bewertung der Abschlüsse im zivilen
214 Bereich vorgenommen werden kann. Der Berufsförderungsdienst ist
215 deshalb dazu übergegangen, mittels fachberuflicher
216 Arbeitsgemeinschaften in eigener Regie den Forderungen der zum
217 Beispiel Industriekammer und Handelskammer,
218 Handwerkskammer in manchen Berufen Rechnung zu tragen und den
219 Soldaten auf die Weise die entsprechende theoretische Ausbildung
220 zu verschaffen. praktische Ausbildung in der Bundeswehr und
221 Ergänzung durch fachberufliche Arbeitsgemeinschaften konnten
222 deshalb dazu führen, daß diese Ausbildungen in den einzelnen
223 Berufsgruppen anerkannt wurden. Die betreffenden Soldaten werden
224 dadurch in die Lage versetzt, zu entsprechenden Prüfungen vor den
225 Industriekammern und Handelskammern, Handwerkskammern
226 etc. zugelassen zu werden, bzw. eine Anrechnung ihrer
227 Ausbildung in der Bundeswehr auf die zivile Ausbildung zu erfahren.
228 Nach wie vor können Prüfungen während der Wehrdienstzeit
229 jedoch nur dann abgelegt werden, wenn die fachliche Ausbildung und
230 die Verwendung im Truppendienst durch berufsfördernde Maßnahmen
231 ergänzt wurde. Die Teilnahme an den berufsfördernden Maßnahmen
232 kann jedoch nur außerhalb der Dienstzeit erfolgen, so daß eine
233 solche Ausbildung an das Stehvermögen und die Arbeitskraft des
234 Soldaten besonders hohe Anforderungen stellt. Hieraus ist
235 verständlich, daß im Jahre 1968 nur 1656 Soldaten die
236 Facharbeitergesellenprüfung und Gehilfenprüfung,
237 lediglich 285 die Meisterprüfung ablegen konnten. Das
238 Ergebnis ist, daß viele Soldaten auf Zeit die Ausbildung in der
239 Truppe nicht für ihren Zielberuf verwerten können und auf die
240 Fachausbildung am Ende der Dienstzeit angewiesen sind.
241 Aufklärung der Wirtschaft. Errichtung eines Beirates
242 im Bundesministerium der Verteidigung Wie oben erwähnt, wird
243 der Berufsbildungspaß dazu beitragen, die Ausbildung und die
244 Tätigkeiten des Soldaten in der Bundeswehr für die zivilen
245 Institutionen durchschaubarer zu machen. Verhandlungen mit
246 einzelnen Institutionen werden erfolgreicher sein, wenn sie mehr
247 über die Leistungen, die die Soldaten während der
248 Wehrdienstzeit erbringen müssen, informiert sind. Außerdem ist
249 erforderlich, daß ein Beirat für Berufsförderung in der
250 Bundeswehr beim Bundesminister der Verteidigung eingerichtet
251 wird. Bemerkenswerterweise besteht bereits ein solcher Beirat beim
252 Bundesminister des Innern für die Berufsförderung im
253 Bundesgrenzschutz. Diesen Beirat haben auch Vertreter der
254 zivilen Institutionen, wie Industriekammer und
255 Handelskammer, Handwerskammer, Vertreter aus Industrie und
256 Gewerkschaften anzugehören. Dieser Beirat wird auch in der Lage
257 sein, Richtlinien zu erarbeiten, nach welchen die Ausbildung der
258 Soldaten zu erfolgen hat. Der Bundesminister der Verteidigung
259 wird auf diesem Wege besser in die Lage versetzt, nachzuweisen und
260 zu bescheinigen, daß eine Zulassung des Soldaten auf Zeit zur
261 Prüfung außerhalb der Bundeswehr gerechtfertigt ist. (Vgl.
262 86 Berufsbildungsgesetz). Beteiligung ziviler
263 Institutionen. Die Bemühungen des Beirates werden dazu
264 führen, daß die Prüfungen, die während der Wehrdienstzeit
265 innerhalb der Bundeswehr abgelegt werden, auch im zivilen Bereich
266 anerkannt werden. Der Dienstherr hat in Verhandlungen mit den
267 zuständigen zivilen Institutionen festzulegen, wieweit die
268 Ausbildung (Lehrpläne und Stoffpläne) ausgerichtet
269 werden muß, um eine Anerkennung dieser Prüfungen zu erreichen.
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