Quelle Nummer 061

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DER BERUFLICHE FOERDERUNGSPLAN FUER SOLDATEN AUF ZEIT
EINE STUDIE DES BUNDESWEHR-VERBANDES (III)
ANONYMUS
DIE BUNDESWEHR, NR.3, MAERZ 1970, 15.JG.,BONN,
S. 123-125


001  Der berufliche Förderungsplan für Soldaten auf Zeit.
002  Eine Studie des Deutschen Bundeswehr-Verbandes (3).
003  Durchführung der Erstberatung. Der
004  Berufsförderungsdienst der Bundeswehr ist nicht in der Lage, die
005  notwendige umfassende Berufsberatung durchzuführen. Neben einem
006  erheblichen personellen Ausbau des Berufsförderungsdienstes tritt
007  die Möglichkeit, die Dienststellen der Arbeitsverwaltung bei der
008  Beruflichen Beratung bei dem Eignungstest und
009  Verwendungstest bzw. der Eignungsprüfung und
010  Verwendungsprüfung zu beteiligen. 7 Abs. 2 SVG besagt,
011  daß die Vermittlung in freie Arbeitsplätze der Bundesanstalt
012  für Arbeit obliegt. Hierbei ist die gewährte Berufsförderung
013  zu berücksichtigen. Es mag auf den ersten Blick so erscheinen,
014  als ob hier gesetzlich in SVG festgestellt wird, was ohnehin
015  Aufgabe der Verwaltung ist: Vermittlung der Bundesbürger in
016  freie Arbeitsplätze. Dies ist jedoch nicht nur der Fall. Diese
017  Regelung erfährt besondere Bedeutung dadurch, daß im
018  Zusammenhang mit der Vermittlung ausdrücklich ausgesprochen wird,
019  die gesamten gewährten Berufsförderungsmaßnahmen zu
020  berücksichtigen. Der Bundesminister der Verteidigung stellte
021  deshalb in seinem Erlaß über die " Zusammenarbeit zwischen
022  Berufsförderungsdienst und Arbeitsverwaltung " vom 13.7.
023  1959 (VMBI. 1959, Seite 475) fest, daß die
024  Durchführung in der nach dem SVG für die Soldaten auf Zeit
025  vorgesehene Berufsförderung eine Zusammenarbeit des
026  Berufsförderungsdienstes mit den Dienststellen der
027  Arbeitsverwaltung erfordert. Eine der Aufgaben des
028  Berufsförderungsdienstes ist es, rechtzeitig alle Maßnahmen zu
029  ergreifen, die eine rechtzeitige Arbeitsaufnahme nach Beendigung
030  der Dienstzeit in der Bundeswehr ermöglichen (vergl. 7 Abs.
031  1 S. 2 SVG). Die Arbeitsverwaltung sollte nach diesem
032  Erlaß also nicht nur die ohnehin bestehenden Vermittlungsaufgaben
033  wahrnehmen, sondern an der Beratung der Soldaten schon während
034  der Dienstzeit beteiligt werden. Dieser Erlaß geht davon aus,
035  daß die Dienststellen der Arbeitsverwaltung bei der Erstberatung
036  des Soldaten auf Zeit - also der wichtigsten Beratung - nur
037  beteiligt werden soll. Die spätere Praxis hat gezeigt, daß
038  dieser Empfehlung nur eine Bedeutung zukommt, die den Zweck
039  erfüllt, den Willen einer Zusammenarbeit zu dokumentieren. In
040  Wirklichkeit ist eine solche Zusammenarbeit noch nicht im
041  erwünschten Maße praktiziert worden. Diese Regelung stellt es
042  in das Ermessen des jeweiligen Bediensteten des
043  Berufsförderungsdienstes, ob er einen Berufsberater der
044  Arbeitsverwaltung hinzuziehen will. Dies geht auch klar aus der
045  Beantwortung der Kleinen Anfrage an die Bundesregierung vom 22.
046  7.1969 (BTDs v/4604) hervor, in welcher
047  festgestellt wird, daß die Fachdienste der Arbeitsämter den
048  Soldaten zur Verfügung stehen, was auch ohne diesen Erlaß der
049  Fall ist. Es ist unverständlich, daß die Arbeitsverwaltung,
050  die über eine größere materielle und personelle Ausstattung
051  verfügt, nicht zu der Berufsberatung hinzugezogen wird, und die
052  reiche Erfahrung der Mitarbeiter der Dienststellen der
053  Arbeitsverwaltung in der Erwachsenenbildung auch der Bundeswehr
054  zugute kommen soll. Die berufsberatende Tätigkeit am Anfang der
055  Wehrdienstzeit könnte durchaus von seiten der Arbeitsverwaltung
056  durchgeführt werden. Es hat jedoch den Anschein, als ob seitens
057  des Berufsförderungsdienstes aus einem falschen Prestigedenken
058  heraus diese Möglichkeiten nicht wahrgenommen werden. Der
059  möglichst frühzeitigen umfassenden Berufsberatung durch die
060  Berufsberater der Arbeitsverwaltung könnte entgegengehalten werden,
061  daß hier möglicherweise die Gefahr der Abwerbung geschaffen
062  wird und der Bundeswehr auf diese Weise Länger
063  verpflichtungen bzw. Weiterverpflichtungen entgehen könnten.
064  Abgesehen davon, daß eine solche Einstellung nicht mit dem in
065  7 SVG und 31 SG manifestierten Fürsorgeauftrag in
066  Einklang zu bringen ist, muß festgestellt werden, daß es einzig
067  und allein in die Macht der Bundeswehr gestellt ist, einer solchen
068  " gefahr " vorzubeugen. Die Dienstzeit in der Bundeswehr
069  muß so attraktiv gestaltet werden, daß diese auf Zeit angelegte
070  berufliche Betätigung jedem Vergleich mit anderen zivilen Berufen
071  standhält, bzw. sogar erstrebenswerter wird. Es genügt
072  nicht, daß sich die Betätigung des Dienstherrn in erster Linie
073  auf die Gewährung finanzieller Unterstützungen konzentriert,
074  sondern er muß sich aus dem Fürsorgegedanken heraus mehr für die
075  berufliche Entwicklung für die Soldaten auf Zeit in der
076  Bundeswehr und im Anschluß an die Bundeswehrzeit verantwortlich
077  fühlen. Aufstellung des beruflichen Förderungsplanes. Es
078  ist erforderlich, daß für den Soldaten auf Zeit mit seiner
079  Ernennung ein beruflicher Förderungsplan aufgestellt wird. Hat
080  die Erstberatung den Zweck, diesen Soldaten bereits von Anfang
081  an in die richtige Verwendung zu leiten, muß mit diesem
082  beruflichen Förderungsplan die weitere, speziellere Verwendung
083  festgelegt und ein Plan zur Durchführung berufsfördernder
084  Maßnahmen aufgestellt werden. Durch ständige weitere Beratung
085  wird der Soldat im Hinblick auf seinen Zielberuf durch den
086  Berufsförderungsdienst betreut. Der berufliche
087  Förderungsplan enthält somit folgende Punkte. Festlegen
088  des Berufsziels. Vorschlag zur truppenfachlichen Ausbildung
089  und Verwendung. Vorschlag zur Ergänzung dieser Ausbildung im
090  Hinblick auf die Erfordernisse zur Anerkennung dieser Ausbildung
091  im zivilen Bereich. Vorschlag zum Erwerb erforderlicher
092  Bildungsvoraussetzungen während der Wehrdienstzeit. Vorschlag
093  der Art und Durchführung der Fachausbildung als
094  dienstzeitbeendende Maßnahme. Vorschlag für eine
095  " Restausbildung " und ihre Förderung im Anschluß an die
096  Berufsförderung durch die Bundeswehr. Vorschlag zum Erwerb
097  erforderlicher Bildungsvoraussetzungen am Ende der Dienstzeit
098  (Bundeswehrfachschule). Vorschläge von Maßnahmen für die
099  Eingliederung in das zivile Berufsleben. Durch periodisch
100  wiederkehrende Beratungen - etwa alle zwei Jahre - muß der
101  Berufsförderungsdienst die Einhaltung dieses Planes überwachen.
102  Selbstverständlich ist dieser Förderungsplan flexibel. Er kann
103  gegebenenfalls in einzelnen Punkten geändert werden, wenn dies
104  eine militärische Maßnahme oder eventuelle berufliche Wünsche
105  des Soldaten notwendig machen. Die richtige Verwendung.
106  Wird mit der Verwendung des Soldaten auf den beruflichen
107  Förderungsplan weitgehend Rücksicht genommen, stellt sich die
108  Tätigkeit des Soldaten in seiner Wehrdienstzeit als
109  berufsfördernde Maßnahme für seinen Zielberuf dar. Er
110  verwirklicht Tätigkeitsmerkmale seines Zielberufs und sammelt
111  somit praktische Erfahrung. Auch die theoretische Ausbildung kann
112  weitgehend durch die truppenfachliche Ausbildung in der
113  Wehrdienstzeit erfolgen. Damit eine Verwendung nach dem
114  beruflichen Förderungsplan möglich und durchführbar ist, sind
115  folgende Forderungen zu erfüllen:
116  Arbeitsplatzbeschreibung im Hinblick auf den zivilen Beruf.
117  Die militärische Führung und der Berufsförderungsdienst müssen
118  in die Lage versetzt werden, Verwendungen im Hinblick auf den
119  Zielberuf zu beurteilen. Die richtige Verwendung kann jedoch nur
120  dann erfolgen, wenn die militärischen Tätigkeitsmerkmale mit
121  entsprechenden zivilen Berufen in Vergleich gebracht werden. Die
122  Einhaltung des beruflichen Förderungsplans ist deshalb nur
123  möglich, wenn im Wege einer Arbeitsplatzbeschreibung untersucht
124  wird, inwieweit eine militärische Verwendung einzelnen
125  Tätigkeitsmerkmalen des Zielberufes entspricht. Es ist ein
126  Katalog aufzustellen, der eine Gegenüberstellung der
127  militärischen Verwendung und dem entsprechenden Zielberuf enthält.
128  Der Zentralverband des Deutschen Handwerks in Bonn hat in
129  Zusammenarbeit mit dem Bundesminister der Verteidigung bereits im
130  Hinblick auf handwerkliche Berufe eine solche Gegenüberstellung
131  vorgenommen. Anhand dieser Gegenüberstellung kann die richtige
132  Verwendung in der Bundeswehr beobachtet werden. Diese bereits
133  für die handwerklichen Berufe erfolgte Arbeitsplatzbewertung ist
134  auf alle Verwendungen in der Bundeswehr auszudehnen. Sie ist ein
135  wesentliches Hilfsmittel, um die richtige Verwendung des Soldaten
136  auf Zeit zu gewährleisten. Ausbildungsnummern
137  und Tätigkeitsnummern, Datenverarbeitung. Die Erkenntnisse
138  aus der vorgenommenen Arbeitsplatzbewertung sind bei der
139  Aufstellung der Ausbildungsnummern und
140  Tätigkeitsnummern (ATN) zu berücksichtigen. Diese Nummern
141  sind entscheidene Grundlage für eine rationelle,
142  bundeswehreinheitliche Personalführung, die den Erfordernissen
143  der modernen industriellen Gesellschaft der Arbeitsteilung und
144  Spezialisierung gerecht werden soll. Wird der Zielberuf in den
145  Ausbildungnummern und Tätigkeitsnummern erfaßt, kann
146  mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung eine
147  Berücksichtigung der militärischen Erfordernisse und der
148  fürsorgerischen Notwendigkeit einer berufsbezogenen Verwendung
149  erfolgen. Einbeziehen des Berufsförderungsdienstes in die
150  Personalführung. Der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr
151  muß an dieser Neuordnung der Personalführung und deren
152  Überwachung beteiligt werden. Die Einhaltung des beruflichen
153  Förderungsplanes ist nur dann gewährleistet, wenn die Tätigkeit
154  des Berufsförderungsdienstes auch als eine der Personalführung
155  angesehen wird. Er muß in die Lage versetzt werden, den
156  militärischen und beruflichen Werdegang des einzelnen Soldaten zu
157  verfolgen und bei eventuellen Verwendungen und Versetzungen
158  Vorstellungen zu erheben. Dem Berufsförderungsdienst muß eine
159  größe Einflußmöglichkeit eingeräumt werden, weil in erster
160  Linie dieser in der Lage ist, zum Wohle des Soldaten die
161  Einhaltung des beruflichen Förderunsplanes zu überwachen. Er
162  ist deshalb bei den Hilfsmitteln der Personalführung
163  (Arbeitsplatzbeschreibung, ATN-Nummern, Beurteilungswesen)
164  zu beteiligen. Einbeziehung des Beurteilungswesens in den
165  beruflichen Förderungsplan. Die in der Wehrdienstzeit zu
166  erfolgenden Beurteilungen dürfen sich nicht nur auf die
167  militärischen Fertigkeiten des Soldaten beschränken, sondern
168  haben auch im Hinblick auf den Zielberufswunsch des Soldaten zu
169  erfolgen. Durch eine solche Neuordnung des Beurteilungswesens
170  wird erreicht, daß der Disziplinarvorgesetzte den Soldaten im
171  Hinblick auf seinen Berufswunsch beobachtet und einsetzt. Die
172  Beurteilung hat sich selbstverständlich nicht direkt mit dem
173  zivilen Beruf auseinanderzusetzen, sondern sie hat auf die
174  Verwendung des Soldaten, mit welcher er ein Tätigkeitsmerkmal
175  des Zielberufs erfüllt, zu befassen. Hierbei hat ihn der
176  Berufsförderungsdienst zu unterstützen. Am Ende der
177  Wehrdienstzeit sind die einzelnen Beurteilungen, die mit dem
178  Zielberuf zusammenhängen, zusammenzufassen, so daß sich ein
179  einheitliches Bild im Hinblick auf die praktische und theoretische
180  Erfahrung des Soldaten ergibt. Der Berufsbildungspaß.
181  Hilfsmittel für diese neue Beurteilung ist der sogenannte
182  " Berufsbildungspaß ". Dieser Berufsbildungspaß ist Teil der
183  Personalakte und begleitet den Soldaten bei seinem militärischen
184  Werdegang. In diesen Berufsbildungspaß sind die Tätigkeiten
185  einzutragen, die der Soldat in Hinblick auf seinen Zielberuf
186  durchgeführt hat. Hierzu zählen Verwendungen.
187  Lehrgänge. Prüfungen, sowie Teilnahme an
188  Arbeitsgemeinschaften, Fachvorträgen etc. Der
189  Berufsbildungspaß ist dem Soldaten bei Beendigung seiner
190  Wehrdienstzeit auszuhändigen, so daß er einen lückenlosen
191  Nachweis seiner Betätigung im Hinblick auf seinen Zielberuf in
192  der Bundeswehr erhält. Der Berufsbildungspaß ist im
193  besonderen Maße geeignet, den zivilen Arbeitgebern ein
194  umfassendes Bild von der Tätigkeit eines Soldaten in der
195  Bundeswehr zu vermitteln. In der Erstellung eines
196  Berufsbildungspasses muß ein besonders geeigneter Weg gesehen
197  werden, die zivilen Institutionen über das Berufsbild des
198  Soldaten aufzuklären. Anerkennung von Ausbildungen und
199  Prüfungen während der Dienstzeit im zivilen Bereich. Die
200  bisherige Praxis ist leider so, daß die Ausbildungen und
201  Abschlußprüfungen, die in der Bundeswehr erfolgen, im zivilen
202  Bereich nur unvollkommen anerkannt werden. Dies liegt zum einen
203  Teil daran, daß die Ausbildungen speziell auf die militärischen
204  Notwendigkeiten abgestimmt werden, auf der anderen Seite die
205  zuständigen Institutionen im zivilen Bereich diese Ausbildung als
206  für sie nicht genügend ansehen können. Dies bedeutet zwar kein
207  Werturteil über die Güte der jeweiligen Ausbildung in der
208  Bundeswehr, jedoch ist sie in der Weise auf die militärischen
209  Erfordernisse zugeschnitten, daß die zivilen Institutionen sie
210  wegen fehlens bestimmter Voraussetzungen als für sie nicht gültig
211  anerkennen wollen. Als weiterer Grund mag auch gelten, daß wegen
212  mangelnder Aufklärung oder Informationen über die Ausbildung in
213  der Bundeswehr keine richtige Bewertung der Abschlüsse im zivilen
214  Bereich vorgenommen werden kann. Der Berufsförderungsdienst ist
215  deshalb dazu übergegangen, mittels fachberuflicher
216  Arbeitsgemeinschaften in eigener Regie den Forderungen der zum
217  Beispiel Industriekammer und Handelskammer,
218  Handwerkskammer in manchen Berufen Rechnung zu tragen und den
219  Soldaten auf die Weise die entsprechende theoretische Ausbildung
220  zu verschaffen. praktische Ausbildung in der Bundeswehr und
221  Ergänzung durch fachberufliche Arbeitsgemeinschaften konnten
222  deshalb dazu führen, daß diese Ausbildungen in den einzelnen
223  Berufsgruppen anerkannt wurden. Die betreffenden Soldaten werden
224  dadurch in die Lage versetzt, zu entsprechenden Prüfungen vor den
225  Industriekammern und Handelskammern, Handwerkskammern
226  etc. zugelassen zu werden, bzw. eine Anrechnung ihrer
227  Ausbildung in der Bundeswehr auf die zivile Ausbildung zu erfahren.
228  Nach wie vor können Prüfungen während der Wehrdienstzeit
229  jedoch nur dann abgelegt werden, wenn die fachliche Ausbildung und
230  die Verwendung im Truppendienst durch berufsfördernde Maßnahmen
231  ergänzt wurde. Die Teilnahme an den berufsfördernden Maßnahmen
232  kann jedoch nur außerhalb der Dienstzeit erfolgen, so daß eine
233  solche Ausbildung an das Stehvermögen und die Arbeitskraft des
234  Soldaten besonders hohe Anforderungen stellt. Hieraus ist
235  verständlich, daß im Jahre 1968 nur 1656 Soldaten die
236  Facharbeitergesellenprüfung und Gehilfenprüfung,
237  lediglich 285 die Meisterprüfung ablegen konnten. Das
238  Ergebnis ist, daß viele Soldaten auf Zeit die Ausbildung in der
239  Truppe nicht für ihren Zielberuf verwerten können und auf die
240  Fachausbildung am Ende der Dienstzeit angewiesen sind.
241  Aufklärung der Wirtschaft. Errichtung eines Beirates
242  im Bundesministerium der Verteidigung Wie oben erwähnt, wird
243  der Berufsbildungspaß dazu beitragen, die Ausbildung und die
244  Tätigkeiten des Soldaten in der Bundeswehr für die zivilen
245  Institutionen durchschaubarer zu machen. Verhandlungen mit
246  einzelnen Institutionen werden erfolgreicher sein, wenn sie mehr
247  über die Leistungen, die die Soldaten während der
248  Wehrdienstzeit erbringen müssen, informiert sind. Außerdem ist
249  erforderlich, daß ein Beirat für Berufsförderung in der
250  Bundeswehr beim Bundesminister der Verteidigung eingerichtet
251  wird. Bemerkenswerterweise besteht bereits ein solcher Beirat beim
252  Bundesminister des Innern für die Berufsförderung im
253  Bundesgrenzschutz. Diesen Beirat haben auch Vertreter der
254  zivilen Institutionen, wie Industriekammer und
255  Handelskammer, Handwerskammer, Vertreter aus Industrie und
256  Gewerkschaften anzugehören. Dieser Beirat wird auch in der Lage
257  sein, Richtlinien zu erarbeiten, nach welchen die Ausbildung der
258  Soldaten zu erfolgen hat. Der Bundesminister der Verteidigung
259  wird auf diesem Wege besser in die Lage versetzt, nachzuweisen und
260  zu bescheinigen, daß eine Zulassung des Soldaten auf Zeit zur
261  Prüfung außerhalb der Bundeswehr gerechtfertigt ist. (Vgl.
262  86 Berufsbildungsgesetz). Beteiligung ziviler
263  Institutionen. Die Bemühungen des Beirates werden dazu
264  führen, daß die Prüfungen, die während der Wehrdienstzeit
265  innerhalb der Bundeswehr abgelegt werden, auch im zivilen Bereich
266  anerkannt werden. Der Dienstherr hat in Verhandlungen mit den
267  zuständigen zivilen Institutionen festzulegen, wieweit die
268  Ausbildung (Lehrpläne und Stoffpläne) ausgerichtet
269  werden muß, um eine Anerkennung dieser Prüfungen zu erreichen.

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