Quelle Nummer 059

Rubrik 07 : POLITIK   Unterrubrik 07.03 : TAGESPOLITIK

DIENST AM SOLDATEN, ZUR AUFGABE DER BUNDESWEHRVER-
WALTUNG
HEINZ-WERNER ROHLF
DIE BUNDESWEHR NR.11, NOVEMBER 1970, 15.JG.,BONN
S. 545-546
DIE BUNDESWEHR-FACHSCHULE (2), S.550
ZENO ALBERTI


001  Dienst am Soldaten. Zur Aufgabe der
002  Bundeswehrverwaltung. Bei der Truppe hält sich hartnäckig
003  der Verdacht - und er wird durch einzelne Verwaltungsangehörige
004  leider am Leben erhalten -, daß die Verwaltung der Auffassung
005  sei, die Truppe sei für sie da und nicht umgekehrt. Die
006  Bundeswehrverwaltung ist sich jedoch in ihrer Gesamtheit
007  vollständig darüber im klaren, daß sie keine Eigeninteresse a
008  2 la Parkinson vertreten kann, sondern ausschließlich der
009  Truppe zu dienen bestimmt ist. Das Dienen findet allerdings an
010  zwei Punkten seine Begrenzung: Die Verwaltung dient der
011  Truppe, aber sie dienert nicht vor ihr. Die Truppe ist ein
012  Teil unserer Gesellschaft, also muß die Verwaltung die
013  Interessen eines Teils der Gesellschaft - und eines
014  kostspieligen dazu - mit den Interessen der Gesamtgesellschaft in
015  Einklang bringen, zumal auf dem Sektor der Bewirtschaftung von
016  Haushaltsmitteln. Der verantwortlich handelnde Verwaltungsbeamte
017  steht also gewissermaßen zwischen zwei Feuern: Truppe einerseits
018  und Staat andererseits. Die Aufgaben der Verwaltung.
019  In Artikel 87a des Grundgesetzes (GG) wird der Rahmen
020  abgesteckt, in dem sich Truppe und Verwaltung bei ihrem Handeln
021  zu bewegen haben: " Ihre zahlenmäßige Stärke und die
022  Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan
023  ergeben ". Hieraus ergibt sich also, daß Stärke und
024  Organisation der Streitkräfte an den Haushaltsplan und an die mit
025  ihm verbundenen Vorschriften über seine Ausführung und die
026  Rechnungslegung - Bundeshaushaltsgesetz, Bundeshaushaltsordnung,
027  Haushaltsgrundsätzegesetz, Wirtschaftbestimmungen für die
028  Reichsbehörden, Rechnungslegungsordnung für das Reich -
029  zwingend gebunden sind. Nur in diesem Rahmen kann also die
030  Verwaltung tätig werden, und auch nur insoweit, als ihr Art.
031  87b GG die Aufgaben zuweist: " Sie (die Bundeswehrverwaltung)
032  dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren
033  Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte " (Abs. 1, Satz
034  2). Während also einerseits die Verwaltung im Rahmen des
035  Haushaltsplans ihre Aufgaben zum Wohle der Streitkräfte
036  wahrzunehmen hat, unterliegt sie andererseits den Vorschriften
037  über Vollzug des Haushaltsplans und Prüfung der
038  Haushaltsrechnung: " Haushaltsüberschreitungen und
039  außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des
040  Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines
041  unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden "
042  (Art. 112 GG). " Der Bundesminister der Finanzen hat dem
043  Bundestag und dem Bundesrat über alle Einnahmen und Ausgaben
044  sowie über das Vermögen und die Schulden jährlich Rechnung zu
045  legen " (Art. 114, Abs. 1 GG). " Die Rechnung wird
046  durch einen Rechnungshof (...) geprüft " (Art. 114, Abs. 2,
047  Satz 1 GG). Die Aufgaben des Beamten. Die
048  Tätigkeit des Beamten wird bestimmt durch ein besonderes
049  Verhältnis zum Staat, dem Dienstverhältnis und
050  Treueverhältnis. Aus diesem Dienstverhältnis und
051  Treueverhältnis erwartet die Öffentlichkeit mehr als nur die
052  Frage nach dem Verdienst, vielmehr soll der Beamte mit besonderer
053  Hingabe treu, unter Beachtung der Gesetze und unter Wahrung der
054  Interessen aller Staatsbürger - und nicht eines einzelnen oder
055  einer Partei - dienen. Organe der Verwaltung. Der
056  Staat bedient sich bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der
057  verschiedensten Verwaltungsbehörden. Im folgenden soll die Rede
058  sein von den Verwaltungsbehörden, deren Hilfe sich die
059  Bundeswehr bedient. Der Bundeswehr stehen Behörden aller
060  Gebietskörperschaften zur Verfügung: Gemeindeverwaltung,
061  Landesverwaltung und Bundesverwaltung. Während die
062  Gemeindeverwaltung durch die Erfassungsbehörde ausschließlich der
063  personellen Bedarfsdeckung der Streitkräfte dient - der
064  Erfassung der Wehrpflichtigen -, liegen die Aufgaben der
065  Landesverwaltung auf dem Sektor der Deckung des Sachbedarfs der
066  Streitkräfte - Aufgaben des Bauwesens werden von den
067  Länderbauverwaltungen wahrgenommen. An Bundesverwaltungen
068  stehen die Bundesvermögensverwaltung zur Deckung des Sachbedarfs
069  auf einem Gebiet - Kauf, Miete, Pacht von Immobilien - und
070  die Bundeswehrverwaltung zur Deckung des Personalsbedarfs
071  und Sachbedarfs der Streitkräfte zur Verfügung, allerdings
072  nur im Rahmen des Art. 87b GG. Bundeswehrverwaltung.
073  " Die Bundeswehrverwaltung wird " gemäß Art. 87b GG " in
074  bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt ".
075  Der Verwaltungsunterbau besteht aus Oberbehörden
076  Mittelbehörden und Ortsbehörden. Die Letzteren sind
077  Zielscheibe der meisten Kritik der Truppe. Der Soldat
078  beanstandet die späte Berücksichtigung von Veränderungen in den
079  Familienverhältnisssen. Mit Recht, nur bedenkt er selten,
080  daß Veränderungen an das Wehrbereichsgebührnisamt gemeldet
081  werden müssen, und diese Meldungen gibt die Truppe selbst ab.
082  Eine Ursache seines Ärgers liegt also oftmals im eigenen Bereich.
083  Die Verantwortlichen in der Truppe wissen zumeist nicht,
084  daß Änderungsmeldungen für die Gebührniszahlung des folgenden
085  Monats nur bis zu einem bestimmten Termin - der in den
086  Wehrbereichen zwischen dem 5.und 10.Tag des Monats liegt
087  - berücksichtigt werden können. Außerdem ist das Personal der
088  Wehrbereichsgebührnisämter oft durch Änderungen in den
089  gesetzlichen Vorschriften - auch durch die Initiativen der
090  Truppe ausgelöst - vor Aufgaben gestellt, durch deren
091  Erledigung laufende Veränderungen in den persönlichen
092  Verhältnissen der Soldaten erst zu einem späteren Termin
093  berücksichtigt werden können. Die Kritik an den
094  Kreiswehrersatzämtern kommt von Vorgesetzten und Untergebenen
095  gleichermaßen. Der Vorgesetzte möchte oft einen anderen
096  Rekruten mit anderer Vorbildung oder mit bestimmter fachlicher
097  Qualifikation zu seiner Einheit einberufen haben, während der
098  Rekrut viel lieber in einem anderen Standort Dienst tun würde.
099  Hier gibt es gewiß Unzulänglichkeiten, nur darf der
100  Kompaniechef, der die Interessen seiner Kompanie vertritt, nicht
101  vergessen, daß die Kreiswehrersatzämter den Belangen aller von
102  ihnen mit Rekruten zu versorgenden Truppenteile gerecht werden
103  sollen. Der Soldat wird Verständnis für seine Einberufung
104  gerade an diesen bestimmten Orten aufbringen, wenn ihm klar wird,
105  daß er mit seiner Qualifikation gerade bei seinem Truppenteil
106  besonders benötigt wird - allerdings nur dann, wenn er auch
107  entsprechend eingesetzt wird. Die Standortverwaltungen jedoch
108  müssen den weitaus größten Teil der Kritik aushalten. Je
109  größer der Aufgabenkatalog einer Behörde, desto größer ist
110  natürlich auch der Rahmen, in dem sich die Kritik bewegen kann.
111  Die Standortverwaltungen müssen die Truppe u. a. mit
112  dem Personal versorgen, das sie nicht über die
113  Wehrersatzbehörden (Kreiswehrersatzämter) bekommt: mit
114  Zivilpersonal. Die Truppe beklagt sich beispielsweise über die
115  fehlende Schreibkraft oder über die fachlich unzureichende
116  Bürokraft. Ein leergefegter Arbeitsmarkt gibt aber auch für die
117  Bundeswehr keine Arbeitskräfte mehr her. Die Beschäftigung von
118  gastarbeitern ist im Bereich der Streitkräfte aus rechtlichen und
119  aus naheliegenden fachlichen und anderen Gründen nicht möglich.
120  Hauptpunkt aller Kritik ist die Unterbringung der Truppe. Der
121  Standortverwaltung wird immer wieder vorgeworfen, sie sorge nicht
122  rechtzeitig oder nicht nachhaltig genug für die Beseitigung von
123  baulichen Schäden bzw. für die Durchsetzung von
124  Neubauforderungen. Diese Vorwürfe erscheinen z. T.
125  berechtigt, haben jedoch verschiedenartige Ursachen: Die
126  Bundeswehrverwaltung nimmt gemäß Art. 87b GG keine
127  Bauaufgaben wahr, vielmehr sind diese den Länderbauverwaltungen
128  übertragen. Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages hat
129  eine Änderung dieser Zuständigkeit in seinem Jahresbericht 1969
130  mit Nachdruck angeregt. Zur Beseitigung baulicher Kleinschäden
131  ist der Truppe entgegenzuhalten, daß die Anzahl der Schäden
132  ständig zunimmt, nicht zuletzt durch die Tatsache bedingt, daß
133  viele Schäden von den Vorgesetzen bagatellisiert werden bzw.
134  die Schuldigen nicht in dem wünschenswerten Umfang zur
135  Rechenschaft gezogen werden. Zum anderen muß gesagt werden, daß
136  das zivile Handwerkerpersonal, das den Standortverwaltungen zur
137  Verfügung steht, oft überaltert und dadurch krankheitsanfälliger
138  und z. T. stärker von der Vorstellung der wohlverdienten
139  Ruhe nach einem langen Arbeitsleben geprägt ist. Hier liegt also
140  ein entscheidenes Hemmnis im Arbeitsmarkt einerseits und - zumal
141  in Zeiten der Hochkonjunktur - der Bezahlung andererseits.
142  Der Truppenverwaltungsbeamte hat die engste Verbindung zur Truppe
143  und wird allzuoft das Opfer der Kritik an der Verwaltung als
144  Institution. Ihm wird oft vorgehalten, er vertrete die
145  Interessen der Truppe zu wenig, er gehe mit den Haushaltsmitteln
146  um, als ob es sich um sein eigenes Geld handle - nebenbei ist
147  gerade das eine Forderung, die man an einen guten
148  Verwaltungsbeamten stellen muß -, er sei nicht bereit, in dem
149  nach Meinung der Truppe erforderlichen Umfang Verantwortung zu
150  tragen, er sei truppenfern. Diese Vorwürfe sind - wie fast
151  alle Vorwürfe - nur zum Teil berechtigt. Soweit es dem
152  Ministerium möglich war, wurde hier schon abgeholfen, sowohl
153  durch personelle als auch durch administrative Maßnahmen. Der
154  Vorwurf der Truppenferne läßt sich leider nicht immer entkräften,
155  wurden doch Aufgaben rein administrativer Art auf den
156  Truppenverwaltungsbeamten übertragen, deren Zahl ständig stieg,
157  die Vorschriften wurden komplizierter und vielfältiger, während
158  das Hilfspersonal nicht im entsprechenden Umfang mitwuchs. Diese
159  vermehrten Aufgaben wurden zu Lasten der Hauptaufgaben des
160  Truppenverwaltungsbeamten - Betreuung und Beratung - erfüllt,
161  woraus dann allerdings der Vorwurf der Truppenferne resultierte.
162  Die Verantwortungsfreude des Beamten wird oft - und nicht immer
163  zu Unrecht - angezweifelt. Die Bereitschaft, Verantwortung zu
164  tragen und aus dieser Verantwortung heraus zu handeln, ist ein
165  Charakterzug, der bei den einzelnen Menschen unterschiedlich
166  ausgeprägt und m. E. nur bedingt beeinflußbar ist. Hier
167  scheinen mir zwei Faktoren schädlich zu sein, die bei vielen
168  dieses Handeln beeinflussen: Die möglichkeit, sich
169  gegen Rückgriffe des Dienstherrn durch eine
170  " Diensthaftpflichtversicherung " schützen zu können, verursacht
171  so manche Entscheidung, die - hätte sie mit Rücksicht auf
172  Konsequenzen auf den eigenen Geldbeutel getroffen werden müssen
173  - unter Umständen nicht zustande gekommen wäre.
174  Das häufige Drohen des Dienstherrn mit dem Regreß engt manche
175  zweifellos vorhandene Verantwortungsfreude ein, weil es gegen die
176  menschliche Natur ist, sich bei seinen Entscheidungen völlig frei
177  zu machen von Gedanken um die eigene Zukunft und die der Familie.
178  Diese Tatsache läßt den Beamten - aber nicht nur ihn - gern
179  " nach oben " blicken und auf eine auf seinen speziellen Fall
180  bezogene Entscheidung eines anderen Verantwortlichen warten, ohne
181  zu merken - oder gar bewußt in Kauf nehmend? - daß sein
182  eigener Ermessungsspielraum immer stärker eingeengt wird.
183  Das Verständnis des Bundeswehrbeamten für die Belange der
184  Truppe wird dadurch gefördert, daß jeder Beamte Soldat gewesen
185  sein soll. Nur wer die Sorgen und Nöte der Truppe kennt, kann
186  zum Abbau der immer noch bestehenden Unzulänglichkeiten beitragen.
187  Hierzu gehört allerdings eine gewisse " Praxisnähe ". Durch
188  ständigen Wechsel zwischen Theorie an der Spitze und Praxis an
189  der Basis könnte dies auch in der Verwaltung - wie es schon bei
190  der Truppe üblich ist - erreicht werden. Die
191  Bundeswehr-Fachschule (2). Tauschmöglichkeiten.
192  Aufgrund seiner Verpflichtungszeit regelt sich die Zeit des
193  Schulanspruchs des Soldaten auf Zeit. Er wird sich also
194  entsprechend seines zeitlichen Anrechts auf den Schulbesuch den ihm
195  zusagenden Lehrgang aussuchen und dorthin kommandieren lassen. Wie
196  bereits erwähnt, kann der länger dienende Soldat nach dem Neuen
197  Soldaten-Versorgungsgesetz, Abs. 5a, Abs. 2 zwischen
198  Schulbesuch und Fachausbildung wählen, oder beides ganz bzw.
199  teilweise miteinander eintauschen. Die Erfahrung der letzten
200  Jahre zeigt, daß viele Z 8-11-Soldaten unter Eintausch
201  eines halben Jahres Fachausbildung gegen Schulbesuch und mit
202  demnach drei Studienhalbjahren zunächst den sechsmonatigen
203  Vorbereitungslehrgang wählen, um dann über diesen in den der
204  Fachschule Technik oder Wirtschaft, den Mittel
205  schullehrgang (Real)schullehrgang mit je zwei
206  Studienhalbjahren zu kommen. Da der Aufbaulehrgang Verwaltung
207  oder der Hochschulreife-Lehrgang mehr Studienhalbjahre
208  Schulanrecht voraussetzen, werden diese Lehrgänge vorzugsweise
209  von Z 12-15-Soldaten gewählt. Jeder Soldat aber, der
210  ohne den Vorbereitungslehrgang sofort in einen weiterführenden
211  Lehrgang möchte, muß sich lt. Ministerialerlaß von 8.12.
212  1967 einer Eignungsprüfung unterziehen, die aus zwei Teilen
213  besteht: zu Beginn des Studienhalbjahres in einem Diktat und
214  einer Rechenarbeit, nach den ersten vier Unterrichtswochen in
215  den anderen Fächern und vor allem in Englisch. Er darf nicht in
216  der ersten Klasse des Mittelschullehrganges
217  (Real)schullehrganges oder des Aufbaulehrganges Verwaltung bleiben,
218  wenn seine Nichteignung durch Konferenzbeschluß festgestellt
219  wird. In diesem Falle kann er in den Vorbereitungslehrgang
220  zurückgehen oder die Schule wieder verlassen. Diese
221  Eignungsprüfung besteht erfahrungsgemäß der geringere Teil der
222  zu überprüfenden Lehrgangsteilnehmer, so daß aus der Sicht der
223  Lehrer die Empfehlung erfolgt, bei nicht unbedingt sicheren
224  Kenntnissen in Deutsch, Rechnen und auch Englisch den
225  Schulbesuch mit dem Vorbereitungslehrgang zu beginnen. Das Ziel
226  dieses Vorbereitungslehrganges ist es, dem Lehrgangsteilnehmer
227  ausreichende Kenntnisse in Deutsch, Rechnen, Geometrie,
228  Englisch, Erdkunde, Staatsbürgerkunde und Physik zu vermitteln
229  und ihn auf den Realschullehrgang (Mittel)schullehrgang
230  wie auch auf den Aufbaulehrgang Verwaltung vorzubereiten. Der
231  Vorbereitungslehrgang endet mit keiner Prüfung, sondern mit der
232  Einweisung - oder auch Nicht-Einweisung - in einen der
233  beiden vorgenannten Lehrgänge. Lehrgangsarten.
234  Nachfolgend seien die weiterführenden Lehrgänge mit staatlich
235  anerkannten Abschlußprüfungen genannt. Der Lehrgang zur
236  Erlangung der Fachschulreife. Dieser Lehrgang vermittelt
237  ehemaligen Volksschülern das Wissen, welches sie für den Besuch
238  der Fachhochschulreifelehrgänge benötigen. Dieser Lehrgang
239  dauert 2 Studienhalbjahre (= 1 Jahr) und wird in folgenden
240  Fachrichtungen durchgeführt: Technik, Wirtschaft,
241  Sozialpädagogik. Entsprechend dieser Gliederung werden folgende
242  Fächer unterrichtet: Im Lehrgang zur Erlangung der
243  Fachschulreife Technik Deutsch, Geschichte,
244  Staatsbürgerkunde, Englisch, Mathematik, Physik, Chemie,
245  Darstellende Geometrie, Technisches Zeichnen, im
246  Lehrgang zur Erlangung der fachschulreife Wirtschaft Deutsch,
247  Geschichte, Staatsbürgerkunde, Englisch, Mathematik,
248  Physik, Chemie, Wirtschaftskunde und Sozialkunde,
249  Wirtschaftsgeographie, im Lehrgang zur Erlangung der
250  Fachschulreife Sozialpädagogik Deutsch, Geschichte,
251  Staatsbürgerkunde, Englisch, Mathematik, Physik, Chemie,
252  Wirtschaftskunde und Sozialkunde, Pädagogik.
253  Die Überprüfung der Eignung der Lehrgangsteilnehmer wird in den
254  ersten vier Unterrichtswochen des 1.Studienhalbjahres
255  vorgenommen. Die Fachschulreifelehrgänge schließen mit einer
256  Prüfung ab. Wer diese Abschlußprüfung besteht und die
257  geforderte einschlägige Berufsausbildung nachweist, erhält das
258  Zeugnis der Fachschulreife. Der Lehrgang zur Erlangung
259  der Fachhochschulreife. Dieser Lehrgang wird in den
260  Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Sozialpädagogik
261  durchgeführt und ist mit dem Lehrgang zur Erlangung der
262  Fachschulreife Technik, Wirtschaft und Sozialpädagogik
263  abgestimmt worden. Er umfaßt zwei Studienhalbjahre (= 1 Jahr)
264  und vermittelt das Wissen, welches für den Besuch einer
265  Fachhochschule vorausgesetzt wird.

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