Quelle Nummer 059
Rubrik 07 : POLITIK Unterrubrik 07.03 : TAGESPOLITIK
DIENST AM SOLDATEN, ZUR AUFGABE DER BUNDESWEHRVER-
WALTUNG
HEINZ-WERNER ROHLF
DIE BUNDESWEHR NR.11, NOVEMBER 1970, 15.JG.,BONN
S. 545-546
DIE BUNDESWEHR-FACHSCHULE (2), S.550
ZENO ALBERTI
001 Dienst am Soldaten. Zur Aufgabe der
002 Bundeswehrverwaltung. Bei der Truppe hält sich hartnäckig
003 der Verdacht - und er wird durch einzelne Verwaltungsangehörige
004 leider am Leben erhalten -, daß die Verwaltung der Auffassung
005 sei, die Truppe sei für sie da und nicht umgekehrt. Die
006 Bundeswehrverwaltung ist sich jedoch in ihrer Gesamtheit
007 vollständig darüber im klaren, daß sie keine Eigeninteresse a
008 2 la Parkinson vertreten kann, sondern ausschließlich der
009 Truppe zu dienen bestimmt ist. Das Dienen findet allerdings an
010 zwei Punkten seine Begrenzung: Die Verwaltung dient der
011 Truppe, aber sie dienert nicht vor ihr. Die Truppe ist ein
012 Teil unserer Gesellschaft, also muß die Verwaltung die
013 Interessen eines Teils der Gesellschaft - und eines
014 kostspieligen dazu - mit den Interessen der Gesamtgesellschaft in
015 Einklang bringen, zumal auf dem Sektor der Bewirtschaftung von
016 Haushaltsmitteln. Der verantwortlich handelnde Verwaltungsbeamte
017 steht also gewissermaßen zwischen zwei Feuern: Truppe einerseits
018 und Staat andererseits. Die Aufgaben der Verwaltung.
019 In Artikel 87a des Grundgesetzes (GG) wird der Rahmen
020 abgesteckt, in dem sich Truppe und Verwaltung bei ihrem Handeln
021 zu bewegen haben: " Ihre zahlenmäßige Stärke und die
022 Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan
023 ergeben ". Hieraus ergibt sich also, daß Stärke und
024 Organisation der Streitkräfte an den Haushaltsplan und an die mit
025 ihm verbundenen Vorschriften über seine Ausführung und die
026 Rechnungslegung - Bundeshaushaltsgesetz, Bundeshaushaltsordnung,
027 Haushaltsgrundsätzegesetz, Wirtschaftbestimmungen für die
028 Reichsbehörden, Rechnungslegungsordnung für das Reich -
029 zwingend gebunden sind. Nur in diesem Rahmen kann also die
030 Verwaltung tätig werden, und auch nur insoweit, als ihr Art.
031 87b GG die Aufgaben zuweist: " Sie (die Bundeswehrverwaltung)
032 dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren
033 Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte " (Abs. 1, Satz
034 2). Während also einerseits die Verwaltung im Rahmen des
035 Haushaltsplans ihre Aufgaben zum Wohle der Streitkräfte
036 wahrzunehmen hat, unterliegt sie andererseits den Vorschriften
037 über Vollzug des Haushaltsplans und Prüfung der
038 Haushaltsrechnung: " Haushaltsüberschreitungen und
039 außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des
040 Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines
041 unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden "
042 (Art. 112 GG). " Der Bundesminister der Finanzen hat dem
043 Bundestag und dem Bundesrat über alle Einnahmen und Ausgaben
044 sowie über das Vermögen und die Schulden jährlich Rechnung zu
045 legen " (Art. 114, Abs. 1 GG). " Die Rechnung wird
046 durch einen Rechnungshof (...) geprüft " (Art. 114, Abs. 2,
047 Satz 1 GG). Die Aufgaben des Beamten. Die
048 Tätigkeit des Beamten wird bestimmt durch ein besonderes
049 Verhältnis zum Staat, dem Dienstverhältnis und
050 Treueverhältnis. Aus diesem Dienstverhältnis und
051 Treueverhältnis erwartet die Öffentlichkeit mehr als nur die
052 Frage nach dem Verdienst, vielmehr soll der Beamte mit besonderer
053 Hingabe treu, unter Beachtung der Gesetze und unter Wahrung der
054 Interessen aller Staatsbürger - und nicht eines einzelnen oder
055 einer Partei - dienen. Organe der Verwaltung. Der
056 Staat bedient sich bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der
057 verschiedensten Verwaltungsbehörden. Im folgenden soll die Rede
058 sein von den Verwaltungsbehörden, deren Hilfe sich die
059 Bundeswehr bedient. Der Bundeswehr stehen Behörden aller
060 Gebietskörperschaften zur Verfügung: Gemeindeverwaltung,
061 Landesverwaltung und Bundesverwaltung. Während die
062 Gemeindeverwaltung durch die Erfassungsbehörde ausschließlich der
063 personellen Bedarfsdeckung der Streitkräfte dient - der
064 Erfassung der Wehrpflichtigen -, liegen die Aufgaben der
065 Landesverwaltung auf dem Sektor der Deckung des Sachbedarfs der
066 Streitkräfte - Aufgaben des Bauwesens werden von den
067 Länderbauverwaltungen wahrgenommen. An Bundesverwaltungen
068 stehen die Bundesvermögensverwaltung zur Deckung des Sachbedarfs
069 auf einem Gebiet - Kauf, Miete, Pacht von Immobilien - und
070 die Bundeswehrverwaltung zur Deckung des Personalsbedarfs
071 und Sachbedarfs der Streitkräfte zur Verfügung, allerdings
072 nur im Rahmen des Art. 87b GG. Bundeswehrverwaltung.
073 " Die Bundeswehrverwaltung wird " gemäß Art. 87b GG " in
074 bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt ".
075 Der Verwaltungsunterbau besteht aus Oberbehörden
076 Mittelbehörden und Ortsbehörden. Die Letzteren sind
077 Zielscheibe der meisten Kritik der Truppe. Der Soldat
078 beanstandet die späte Berücksichtigung von Veränderungen in den
079 Familienverhältnisssen. Mit Recht, nur bedenkt er selten,
080 daß Veränderungen an das Wehrbereichsgebührnisamt gemeldet
081 werden müssen, und diese Meldungen gibt die Truppe selbst ab.
082 Eine Ursache seines Ärgers liegt also oftmals im eigenen Bereich.
083 Die Verantwortlichen in der Truppe wissen zumeist nicht,
084 daß Änderungsmeldungen für die Gebührniszahlung des folgenden
085 Monats nur bis zu einem bestimmten Termin - der in den
086 Wehrbereichen zwischen dem 5.und 10.Tag des Monats liegt
087 - berücksichtigt werden können. Außerdem ist das Personal der
088 Wehrbereichsgebührnisämter oft durch Änderungen in den
089 gesetzlichen Vorschriften - auch durch die Initiativen der
090 Truppe ausgelöst - vor Aufgaben gestellt, durch deren
091 Erledigung laufende Veränderungen in den persönlichen
092 Verhältnissen der Soldaten erst zu einem späteren Termin
093 berücksichtigt werden können. Die Kritik an den
094 Kreiswehrersatzämtern kommt von Vorgesetzten und Untergebenen
095 gleichermaßen. Der Vorgesetzte möchte oft einen anderen
096 Rekruten mit anderer Vorbildung oder mit bestimmter fachlicher
097 Qualifikation zu seiner Einheit einberufen haben, während der
098 Rekrut viel lieber in einem anderen Standort Dienst tun würde.
099 Hier gibt es gewiß Unzulänglichkeiten, nur darf der
100 Kompaniechef, der die Interessen seiner Kompanie vertritt, nicht
101 vergessen, daß die Kreiswehrersatzämter den Belangen aller von
102 ihnen mit Rekruten zu versorgenden Truppenteile gerecht werden
103 sollen. Der Soldat wird Verständnis für seine Einberufung
104 gerade an diesen bestimmten Orten aufbringen, wenn ihm klar wird,
105 daß er mit seiner Qualifikation gerade bei seinem Truppenteil
106 besonders benötigt wird - allerdings nur dann, wenn er auch
107 entsprechend eingesetzt wird. Die Standortverwaltungen jedoch
108 müssen den weitaus größten Teil der Kritik aushalten. Je
109 größer der Aufgabenkatalog einer Behörde, desto größer ist
110 natürlich auch der Rahmen, in dem sich die Kritik bewegen kann.
111 Die Standortverwaltungen müssen die Truppe u. a. mit
112 dem Personal versorgen, das sie nicht über die
113 Wehrersatzbehörden (Kreiswehrersatzämter) bekommt: mit
114 Zivilpersonal. Die Truppe beklagt sich beispielsweise über die
115 fehlende Schreibkraft oder über die fachlich unzureichende
116 Bürokraft. Ein leergefegter Arbeitsmarkt gibt aber auch für die
117 Bundeswehr keine Arbeitskräfte mehr her. Die Beschäftigung von
118 gastarbeitern ist im Bereich der Streitkräfte aus rechtlichen und
119 aus naheliegenden fachlichen und anderen Gründen nicht möglich.
120 Hauptpunkt aller Kritik ist die Unterbringung der Truppe. Der
121 Standortverwaltung wird immer wieder vorgeworfen, sie sorge nicht
122 rechtzeitig oder nicht nachhaltig genug für die Beseitigung von
123 baulichen Schäden bzw. für die Durchsetzung von
124 Neubauforderungen. Diese Vorwürfe erscheinen z. T.
125 berechtigt, haben jedoch verschiedenartige Ursachen: Die
126 Bundeswehrverwaltung nimmt gemäß Art. 87b GG keine
127 Bauaufgaben wahr, vielmehr sind diese den Länderbauverwaltungen
128 übertragen. Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages hat
129 eine Änderung dieser Zuständigkeit in seinem Jahresbericht 1969
130 mit Nachdruck angeregt. Zur Beseitigung baulicher Kleinschäden
131 ist der Truppe entgegenzuhalten, daß die Anzahl der Schäden
132 ständig zunimmt, nicht zuletzt durch die Tatsache bedingt, daß
133 viele Schäden von den Vorgesetzen bagatellisiert werden bzw.
134 die Schuldigen nicht in dem wünschenswerten Umfang zur
135 Rechenschaft gezogen werden. Zum anderen muß gesagt werden, daß
136 das zivile Handwerkerpersonal, das den Standortverwaltungen zur
137 Verfügung steht, oft überaltert und dadurch krankheitsanfälliger
138 und z. T. stärker von der Vorstellung der wohlverdienten
139 Ruhe nach einem langen Arbeitsleben geprägt ist. Hier liegt also
140 ein entscheidenes Hemmnis im Arbeitsmarkt einerseits und - zumal
141 in Zeiten der Hochkonjunktur - der Bezahlung andererseits.
142 Der Truppenverwaltungsbeamte hat die engste Verbindung zur Truppe
143 und wird allzuoft das Opfer der Kritik an der Verwaltung als
144 Institution. Ihm wird oft vorgehalten, er vertrete die
145 Interessen der Truppe zu wenig, er gehe mit den Haushaltsmitteln
146 um, als ob es sich um sein eigenes Geld handle - nebenbei ist
147 gerade das eine Forderung, die man an einen guten
148 Verwaltungsbeamten stellen muß -, er sei nicht bereit, in dem
149 nach Meinung der Truppe erforderlichen Umfang Verantwortung zu
150 tragen, er sei truppenfern. Diese Vorwürfe sind - wie fast
151 alle Vorwürfe - nur zum Teil berechtigt. Soweit es dem
152 Ministerium möglich war, wurde hier schon abgeholfen, sowohl
153 durch personelle als auch durch administrative Maßnahmen. Der
154 Vorwurf der Truppenferne läßt sich leider nicht immer entkräften,
155 wurden doch Aufgaben rein administrativer Art auf den
156 Truppenverwaltungsbeamten übertragen, deren Zahl ständig stieg,
157 die Vorschriften wurden komplizierter und vielfältiger, während
158 das Hilfspersonal nicht im entsprechenden Umfang mitwuchs. Diese
159 vermehrten Aufgaben wurden zu Lasten der Hauptaufgaben des
160 Truppenverwaltungsbeamten - Betreuung und Beratung - erfüllt,
161 woraus dann allerdings der Vorwurf der Truppenferne resultierte.
162 Die Verantwortungsfreude des Beamten wird oft - und nicht immer
163 zu Unrecht - angezweifelt. Die Bereitschaft, Verantwortung zu
164 tragen und aus dieser Verantwortung heraus zu handeln, ist ein
165 Charakterzug, der bei den einzelnen Menschen unterschiedlich
166 ausgeprägt und m. E. nur bedingt beeinflußbar ist. Hier
167 scheinen mir zwei Faktoren schädlich zu sein, die bei vielen
168 dieses Handeln beeinflussen: Die möglichkeit, sich
169 gegen Rückgriffe des Dienstherrn durch eine
170 " Diensthaftpflichtversicherung " schützen zu können, verursacht
171 so manche Entscheidung, die - hätte sie mit Rücksicht auf
172 Konsequenzen auf den eigenen Geldbeutel getroffen werden müssen
173 - unter Umständen nicht zustande gekommen wäre.
174 Das häufige Drohen des Dienstherrn mit dem Regreß engt manche
175 zweifellos vorhandene Verantwortungsfreude ein, weil es gegen die
176 menschliche Natur ist, sich bei seinen Entscheidungen völlig frei
177 zu machen von Gedanken um die eigene Zukunft und die der Familie.
178 Diese Tatsache läßt den Beamten - aber nicht nur ihn - gern
179 " nach oben " blicken und auf eine auf seinen speziellen Fall
180 bezogene Entscheidung eines anderen Verantwortlichen warten, ohne
181 zu merken - oder gar bewußt in Kauf nehmend? - daß sein
182 eigener Ermessungsspielraum immer stärker eingeengt wird.
183 Das Verständnis des Bundeswehrbeamten für die Belange der
184 Truppe wird dadurch gefördert, daß jeder Beamte Soldat gewesen
185 sein soll. Nur wer die Sorgen und Nöte der Truppe kennt, kann
186 zum Abbau der immer noch bestehenden Unzulänglichkeiten beitragen.
187 Hierzu gehört allerdings eine gewisse " Praxisnähe ". Durch
188 ständigen Wechsel zwischen Theorie an der Spitze und Praxis an
189 der Basis könnte dies auch in der Verwaltung - wie es schon bei
190 der Truppe üblich ist - erreicht werden. Die
191 Bundeswehr-Fachschule (2). Tauschmöglichkeiten.
192 Aufgrund seiner Verpflichtungszeit regelt sich die Zeit des
193 Schulanspruchs des Soldaten auf Zeit. Er wird sich also
194 entsprechend seines zeitlichen Anrechts auf den Schulbesuch den ihm
195 zusagenden Lehrgang aussuchen und dorthin kommandieren lassen. Wie
196 bereits erwähnt, kann der länger dienende Soldat nach dem Neuen
197 Soldaten-Versorgungsgesetz, Abs. 5a, Abs. 2 zwischen
198 Schulbesuch und Fachausbildung wählen, oder beides ganz bzw.
199 teilweise miteinander eintauschen. Die Erfahrung der letzten
200 Jahre zeigt, daß viele Z 8-11-Soldaten unter Eintausch
201 eines halben Jahres Fachausbildung gegen Schulbesuch und mit
202 demnach drei Studienhalbjahren zunächst den sechsmonatigen
203 Vorbereitungslehrgang wählen, um dann über diesen in den der
204 Fachschule Technik oder Wirtschaft, den Mittel
205 schullehrgang (Real)schullehrgang mit je zwei
206 Studienhalbjahren zu kommen. Da der Aufbaulehrgang Verwaltung
207 oder der Hochschulreife-Lehrgang mehr Studienhalbjahre
208 Schulanrecht voraussetzen, werden diese Lehrgänge vorzugsweise
209 von Z 12-15-Soldaten gewählt. Jeder Soldat aber, der
210 ohne den Vorbereitungslehrgang sofort in einen weiterführenden
211 Lehrgang möchte, muß sich lt. Ministerialerlaß von 8.12.
212 1967 einer Eignungsprüfung unterziehen, die aus zwei Teilen
213 besteht: zu Beginn des Studienhalbjahres in einem Diktat und
214 einer Rechenarbeit, nach den ersten vier Unterrichtswochen in
215 den anderen Fächern und vor allem in Englisch. Er darf nicht in
216 der ersten Klasse des Mittelschullehrganges
217 (Real)schullehrganges oder des Aufbaulehrganges Verwaltung bleiben,
218 wenn seine Nichteignung durch Konferenzbeschluß festgestellt
219 wird. In diesem Falle kann er in den Vorbereitungslehrgang
220 zurückgehen oder die Schule wieder verlassen. Diese
221 Eignungsprüfung besteht erfahrungsgemäß der geringere Teil der
222 zu überprüfenden Lehrgangsteilnehmer, so daß aus der Sicht der
223 Lehrer die Empfehlung erfolgt, bei nicht unbedingt sicheren
224 Kenntnissen in Deutsch, Rechnen und auch Englisch den
225 Schulbesuch mit dem Vorbereitungslehrgang zu beginnen. Das Ziel
226 dieses Vorbereitungslehrganges ist es, dem Lehrgangsteilnehmer
227 ausreichende Kenntnisse in Deutsch, Rechnen, Geometrie,
228 Englisch, Erdkunde, Staatsbürgerkunde und Physik zu vermitteln
229 und ihn auf den Realschullehrgang (Mittel)schullehrgang
230 wie auch auf den Aufbaulehrgang Verwaltung vorzubereiten. Der
231 Vorbereitungslehrgang endet mit keiner Prüfung, sondern mit der
232 Einweisung - oder auch Nicht-Einweisung - in einen der
233 beiden vorgenannten Lehrgänge. Lehrgangsarten.
234 Nachfolgend seien die weiterführenden Lehrgänge mit staatlich
235 anerkannten Abschlußprüfungen genannt. Der Lehrgang zur
236 Erlangung der Fachschulreife. Dieser Lehrgang vermittelt
237 ehemaligen Volksschülern das Wissen, welches sie für den Besuch
238 der Fachhochschulreifelehrgänge benötigen. Dieser Lehrgang
239 dauert 2 Studienhalbjahre (= 1 Jahr) und wird in folgenden
240 Fachrichtungen durchgeführt: Technik, Wirtschaft,
241 Sozialpädagogik. Entsprechend dieser Gliederung werden folgende
242 Fächer unterrichtet: Im Lehrgang zur Erlangung der
243 Fachschulreife Technik Deutsch, Geschichte,
244 Staatsbürgerkunde, Englisch, Mathematik, Physik, Chemie,
245 Darstellende Geometrie, Technisches Zeichnen, im
246 Lehrgang zur Erlangung der fachschulreife Wirtschaft Deutsch,
247 Geschichte, Staatsbürgerkunde, Englisch, Mathematik,
248 Physik, Chemie, Wirtschaftskunde und Sozialkunde,
249 Wirtschaftsgeographie, im Lehrgang zur Erlangung der
250 Fachschulreife Sozialpädagogik Deutsch, Geschichte,
251 Staatsbürgerkunde, Englisch, Mathematik, Physik, Chemie,
252 Wirtschaftskunde und Sozialkunde, Pädagogik.
253 Die Überprüfung der Eignung der Lehrgangsteilnehmer wird in den
254 ersten vier Unterrichtswochen des 1.Studienhalbjahres
255 vorgenommen. Die Fachschulreifelehrgänge schließen mit einer
256 Prüfung ab. Wer diese Abschlußprüfung besteht und die
257 geforderte einschlägige Berufsausbildung nachweist, erhält das
258 Zeugnis der Fachschulreife. Der Lehrgang zur Erlangung
259 der Fachhochschulreife. Dieser Lehrgang wird in den
260 Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Sozialpädagogik
261 durchgeführt und ist mit dem Lehrgang zur Erlangung der
262 Fachschulreife Technik, Wirtschaft und Sozialpädagogik
263 abgestimmt worden. Er umfaßt zwei Studienhalbjahre (= 1 Jahr)
264 und vermittelt das Wissen, welches für den Besuch einer
265 Fachhochschule vorausgesetzt wird.
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