Quelle Nummer 049

Rubrik 05 : KULTUR   Unterrubrik 05.02 : SCHULBUCH

NEUE RICHTLINIEN FUER PROMOTIONSSTIPENDIENAB 1.10.
1970, S. 1-7
HARTMUT STEGEMANN/JOACHIM KRAUSE
BONNER UNIVERSITAETSNACHRICHTEN, NR.54, 11.SEPT.1970,
BONN 1970, S.1-7
MITTEILUNG DER SATZUNGSKOMMISSION DER UNIVERSITAET
S.7


001  Neue Richtlinien für Promotions-Stipendien ab 1.
002  10.1970. Am 25.8.sind der Universität die
003  in den " bonner universitäts-nachrichten " Nr. 52 vom 7.
004  7.1970 angekündigten neuen Richtlinien für
005  Promotionsstipendien zugegangen. Sie treten nicht, wie erwartet,
006  zum 1.9., sondern erst zum 1.10.1970 in Kraft und
007  gelten so lange, bis sich weitere Verbesserungen der
008  Promotionsförderung erreichen lassen. Es ist zu hoffen, daß
009  dies bereits mit Wirkung vom 1.1.1971 ermöglicht wird. Im
010  folgenden wird zunächst der vollständige Text der neuen
011  Richtlinien abgedruckt, anschließend auf Änderungen gegenüber
012  den bisherigen Regelungen hingewiesen und mitgeteilt, welche
013  längerfristigen Verbesserungswünsche fortbestehen. Abschließend
014  folgen Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen der neuen
015  Richtlinien, die deren Verständnis erleichtern und praktische
016  Hinweise geben sollen. Vollständiger Text der neuen
017  Richtlinien. Richtlinien für die Vergabe von
018  Promotionsstipendien an den wissenschaftlichen Hochschulen des
019  Landes Nordrhein-Westfalen. Zweck der
020  Promotionsförderung. Die Promotionsförderung
021  dient der Heranbildung von qualifizierten wissenschaftlichen
022  Nachwuchskräften. Die Promotion wird gefördert
023  als eigenständige wissenschaftliche Leistung in der Regel im
024  Anschluß an ein abgeschlossenes Studium an einer
025  wissenschaftlichen Hochschule. Art, Höhe und
026  Dauer der Förderung. Die Förderung wird als
027  Stipendium gewährt. Nachgewiesene tatsächliche Aufwendungen
028  für Sachkosten und Reisekosten, die in Zusammenhang mit der
029  Dissertation zwangsläufig entstanden sind und deren Deckung dem
030  Stipendiaten nicht zuzumuten ist, können auf besonderen Antrag
031  ausnahmsweise erstattet werden. Die Gründe für eine Erstattung
032  sind aktenkundig zu machen. Die Leistungen werden auch dann
033  gewährt, wenn der Bewerber im Rahmen seiner Promotion an einer
034  Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen seine Dissertation
035  im Ausland anfertigt. Das Stipendium beträgt
036  monatlich 600,- DM. In Härtefällen kann ein Zuschlag bis
037  zu 250,- DM monatlich gewährt werden. Die Gründe für die
038  Gewährung eines Zuschlags sind aktenkundig zu machen.
039  Die Höchstförderungsdauer beträgt zwei Jahre. In
040  begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung um ein halbes
041  Jahr zulässig. Die Gründe für die Notwendigkeit einer
042  Verlängerung sind aktenkundig zu machen. Das Stipendium wird
043  zunächst höchstens für die Dauer eines Jahres bewilligt.
044  Die Förderung endet regelmäßig mit Ablauf des Monats
045  der Einreichung der Dissertation. Ausnahmsweise ist auf Antrag
046  unter Anlegung eines strengen Maßstabes eine Weiterförderung bis
047  zum Abschluß der Promotionsleistungen, höchstens jedoch bis zur
048  Dauer von drei Monaten nach Einreichung der Dissertation,
049  zulässig. Die in Ziffer festgesetzte Höchstförderungsdauer
050  darf nicht überschritten werden. Die Gründe für die
051  Notwendigkeit einer Förderung nach Fertigstellung der
052  Dissertation sind aktenkundig zu machen. durch die
053  Gewährung des Stipendiums entsteht kein Arbeitsverhältnis
054  zwischen Hochschule und Stipendiat.
055  Förderungsvoraussetzungen.
056  qualifikationsvoraussetzungen sind: Mit
057  überdurchschnittlichem Ergebnis bestandene staatliche Prüfung
058  oder Hochschulprüfung als Studienabschluß, falls eine
059  Studienabschlußprüfung in der betreffenden Fachrichtung
060  vorgesehen ist. Erwartung einer
061  überdurchschnittlichen Promotionsleistung, nachgewiesen durch
062  Gutachten mindestens zweier Hochschullehrer. Hierbei sind
063  insbesondere zu berücksichtigen: Ergebnis der bisherigen Arbeit
064  für die Dissertation, wissenschaftliche Veröffentlichungen,
065  Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule,
066  Examensergebnis. Die Förderung mit einem
067  Stipendium setzt außerdem voraus, daß der Bewerber keiner
068  ständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Sonstige Einnahmen werden
069  angerechnet, soweit sie den Betrag von 200,- netto monatlich
070  übersteigen. Ein Beitrag der Unterhaltsverpflichteten wird nicht
071  erwartet. Leistungskontrolle.
072  Vor einer Weiterbewilligung des Stipendiums nach Ablauf eines
073  Jahres oder vor einer Verlängerung der Höchstförderungsdauer
074  findet eine Leistungskontrolle durch mindestens zwei
075  Hochschullehrer statt. Gegenstand der Leistungskontrolle sind die
076  Ergebnisse der Arbeit des Stipendiaten an seiner Dissertation.
077  Die Weiterförderung setzt eine begründetete
078  positive Beurteilung durch beide Gutachter voraus.
079  Vergabeverfahren. Die Leistungen der Promotionsförderung
080  werden durch die Hochschulen im Rahmen der ihnen zugewiesenen
081  Mittel auf Antrag des Bewerbers gewährt. Die
082  Entscheidung trifft eine Hochschulkommission, die von der
083  Hochschule auf Grund ihrer Satzung gebildet wird. Die
084  Kommission wählt die Gutachter aus. Diese
085  Richtlinien treten am 1.Oktober 1970 in Kraft. Geichzeitig
086  treten die Richtlinien vom 21.März 1969 außer Kraft. Für
087  laufende Stipendien, deren Bewilligungszeitraum sich über den 1.
088  Oktober 1970 hinaus erstreckt, behalten die bisherigen
089  Richtlinien insoweit ihre Gültigkeit, als dies für die
090  Stipendiaten günstiger ist. Änderungen gegenüber den
091  bisherigen Richtlinien. Die Initiativen der Doktoranden
092  und Förderungskommissionen an den wissenschaftlichen Hochschulen
093  des Landes NRW haben mitbewirkt, daß sich die neuen
094  Vergaberichtlinien (über geringfügige Änderungen im Wortlaut
095  der, und hinaus) in folgenden sechs Punkten von
096  den bisherigen Regelungen unterscheiden: Anfangsförderung
097  von Dissertationen ist möglich, da ein die Möglichkeiten des
098  einschränkender früherer Begleiterlaß weggefallen ist.
099  Promotionsvorhaben können in begrenztem Umfang über die
100  Fertigstellung der Dissertation hinaus bis zum Rigorosum
101  gefördert werden. Außer Reisebeihilfen ist
102  Sachkostenerstattung möglich. Der bisherige pauschale
103  Ehegatten-Zuschlags in Höhe von monatlich 150,- DM ist
104  abgelöst worden durch einen Härte-Zuschlag in Höhe von
105  monatlich bis zu 250,- DM, den jeder Doktorand bei Bedarf
106  ganz oder teilweise erhalten kann. Das Höchststipendium beträgt
107  jetzt also monatlich 850,- DM.
108  Verlängerungsanträge für bewilligte Stipendien sind auch nach
109  Ablauf des ersten Förderungsjahres nicht mehr halbjährlich,
110  sondern wiederum erst nach Jahresfrist erforderlich.
111  Zusammensetzung der Hochschulkommissionen, die über
112  Stipendienanträge entscheiden, wird nicht mehr durch die
113  Richtlinien vorgeschrieben, sondern ist generell den jeweiligen
114  Hochschulsatzungen entsprechend zu regeln. Indirekt wird auf diese
115  Weise die Mitbestimmung von Studenten (und Doktoranden) in den
116  zuständigen Kommissionen gefördert. Fortbestehende
117  längerfristige Verbesserungswünsche. Dem ständigen und
118  bei jeder Gelegenheit wiederholten Wunsch nach quantitativem
119  Ausbau des Programms der Promotionsförderung trägt das
120  Ministerium erfreulicherweise zunehmend Rechnung. Ziel der
121  Nachwuchsförderungskommission und des Sprecherrates der
122  Doktoranden ist eine Förderung, die insbesondere dem
123  universitären Forschungsbedarf vollauf gerecht wird. Dieses Ziel
124  ist nur erreichbar, wenn es gelingt, die Mitbeanspruchung der
125  Institutseinrichtungen durch die Doktoranden und deren Verhältnis
126  zum Lehrbetrieb in zufriedenstellender Weise zu regeln.
127  Wesentlich ist außerdem die soziale Sicherung der oft bereits
128  verheirateten Doktoranden sowie die Möglichkeit einer längeren
129  Förderungsdauer (4 Jahre statt nur 2 1 (math.Op.) 2 Jahre). Die mit
130  diesen Zielvorstellungen verbundenen Probleme lassen sich im
131  wesentlichen lösen durch Einbau der Promotionsförderung in ein
132  den Vorschlägen der Westdeutschen Rektorenkonferenz und der
133  Bundesassistentenkonferenz entsprechendes Graduiertenprogramm.
134  Dabei soll der Stipendiencharakter der gegenwärtigen Förderung
135  aufgegeben werden zugunsten der Überführung aller Graduierten in
136  ein Angestelltenverhältnis: Nicht nur eine angemessene
137  Vergütung und die soziale Sicherung der Doktoranden wären auf
138  diesem Wege am besten zu realisieren; darüberhinaus könnte die
139  Graduiertenzeit dann als Dienstzeit bei späterer Berufstätigkeit
140  angerechnet werden. Dies wäre vor allem bei mehrjährigen
141  Promotionsvorhaben von Bedeutung. Diese weitergehenden Wünsche
142  sind dem Ministerium bereits am 20.7.1970 mitgeteilt worden
143  und sollen anläßlich einer Dienstbesprechung erörtert werden,
144  die für den Oktober dieses Jahres in Aussicht gestellt worden ist.
145  Erläuterungen zu den neuen Richtlinien.
146  Qualifizierte wissenschaftliche Nachwuchskräfte sind nicht nur
147  künftige Hochschullehrer, sondern (auch im Hinblick auf den
148  außeruniversitären beruflichen Bereich) alle Doktoranden, deren
149  Dissertation ein für ihr Fachgebiet relevanter Forschungsbeitrag
150  zu werden verspricht. Bewerber ohne Abschlußexamen (vgl.
151  können bei Erfüllung der sonstigen Bewerber ohne
152  Qualifikationsvoraussetzungen ein Stipendium beantragen, sobald
153  sie ihr Grundstudium in den Promotionsfächern abgeschlossen haben.
154  Die *erstattung von Sachkosten und Reisekosten
155  erfolgt aufgrund eines formlosen Antrages an den Rektor, dem eine
156  genaue Kostenaufstellung beizufügen ist. Anträge können schon
157  vor Entstehung der Aufwendungen (z. B. Reisekosten
158  und Aufenthaltskosten, Mikrofilme, Photokopien, sonstige
159  Arbeitsmaterialien, Geräte, Schreibkosten für die dissertation)
160  gestellt und bewilligt werden. Promotionsstipendien können
161  seitens der Universität Bonn nur solchen Doktoranden - auch
162  Ausländern - bewilligt werden, deren Promotion hier und nicht
163  an einer anderen Universität erfolgt. Wenn ein
164  Promotionsstipendium bewilligt wird, beträgt dessen Höhe stets
165  600,- DM (Ehegattenzuschläge und Kinderzuschläge
166  entfallen also). Wird ein höheres Monatsstipendium gewünscht,
167  ist ein formloser Zusatzantrag zu stellen, der durch entsprechende
168  Kostenaufstellung den Mehrbedarf begründet (z. B.
169  Ehepaare mit und ohne Kinder, Körperbehinderte, Doktoranden
170  mit hohen Versicherungsbeiträgen). Der Zuschlag von bis zu 250,
171  - DM monatlich kann dabei ganz oder teilweise beantragt werden.
172  Eventuelles Einkommen des Ehegatten wird auf die monatlichen
173  Gesamtaufwendungen des Doktoranden voll angerechnet.
174  Promotionsstipendien sollen von vornherein für den gesamten
175  Zeitraum bis zur Fertigstellung der Dissertation beantragt werden.
176  Es können nur solche Promotionsvorhaben gefördert werden, die
177  aller Voraussicht nach innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 30
178  Monaten nach Förderungsbeginn zum Abschluß kommen. Das
179  Stipendium kann dann von vornherein für den gesamten
180  Antragszeitraum bewilligt werden, wird aber nach Ablauf des ersten
181  und zweiten Förderungsjahres nur dann weitergewährt, wenn die
182  Bedingungen des erfüllt sind. Wenn die Dissertation der
183  zuständigen Fakultät eingereicht wird, ist dies gleichzeitig dem
184  Rektorat mitzuteilen. Die Stipendiengewährung erlischt dann mit
185  Ablauf des Einreichungsmonats. Wer eine Weiterförderung bis zum
186  Rigorosum wünscht, kann dies durch formlosen Antrag beim Rektor
187  beantragen. Diese Weiterförderung kann im Höchstfall für 3
188  Monate gewährt werden, sofern dadurch die Gesamtförderungsdauer
189  von höchstens 30 Monaten nicht überschritten wird. Der
190  Richtliniensatz bedeutet, daß die Vorteile des
191  Angestelltenstatus (Sozialversicherung, Beihilfeberechtigung,
192  Anrechnung der Tätigkeit als Dienstzeit) für die Doktoranden
193  entfallen, solange der gegenwärtige Stipendiencharakter der
194  Promotionsförderung beibehalten wird. Eine soziale Sicherung ist
195  allenfalls in begrenztem Umfang (Krankenversicherungsschutz
196  und Unfallversicherungsschutz) dadurch möglich, daß
197  Doktoranden den Status eines immatrikulierten Studenten
198  beibehalten. Die Qualität der Examensnoten ist bekanntlich
199  in den einzelnen Fächern recht unterschiedlich. Doktoranden
200  sollten deshalb nicht allein auf Grund ihrer subjektiven Meinung,
201  kein überdurchschnittliches Ergebnis erzielt zu haben, auf die
202  Beantragung eines Promotionsstipendiums verzichten. Die in
203  diesem Paragraphen aufgezählten Qualifikationsmerkmale werden
204  sämtlich nur dann berücksichtigt, wenn sie beim Antragsteller
205  tatsächlich vorhanden sind, dürfen also nicht als notwendige
206  Förderungsvoraussetzungen verstanden werden. Dem Antrag auf ein
207  Promotionsstipendium ist ein Arbeitsbericht von etwa 2-3
208  Schreibmaschinenseiten beizufügen, der das Projekt der
209  Dissertation erläutert, insbesondere also deren Zielsetzung,
210  forschungsgeschichtliche Bedeutung, materielle wie zeitliche
211  Durchführbarkeit, Arbeitsvorgang und Gliederung der Darstellung
212  in der Dissertation angibt. Dieser Arbeitsbericht soll von den
213  Doktoranden auch den Gutachtern vorgelegt und in deren Gutachten
214  berücksichtigt werden. Wenn die Durchführung des
215  Arbeitsprojektes als möglich und sinnvoll erscheint, kann die
216  Stipendienförderung unmittelbar einsetzen. Nach Möglichkeit
217  sollte einer der beiden Gutachter mit dem " Doktorvater "
218  identisch sein. Im übrigen schreiben die Richtlinien nicht vor,
219  daß die Gutachter dem Lehrkörper derjenigen Universität
220  angehören müßten, an der die Promotion erfolgen soll.
221  Auswärtige, auch ausländische Gutachter sind also nicht
222  ausgeschlossen. Wesentlich ist, daß in den Gutachten nicht nur
223  zur Person des Antragstellers, sondern insbesondere zum
224  Dissertationsprojekt Stellung genommen wird. Ein
225  Promotionsstipendium kann nur dann gewährt werden, wenn der
226  Doktorand keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Arbeitskraft
227  also voll für die Dissertation eingesetzt werden kann.
228  Diktoranden, die z. B. wissenschaftliche Hilfskräfte sind,
229  können erst nach Beendigung ihrer Hilfskrafttätigkeit ein
230  Stipendium erhalten, abgesehen von denjenigen Fällen, wo diese
231  Tätigkeit sehr begrenzt ist (z. B. 1/4
232  Hilfskraftstelle) und gleichzeitig der Dissertation zugutekommt.
233  Eine regelmäßige Erwerbstätigkeit außerhalb der Universität
234  ist in jedem Falle mit der Gewährung eines Promotionsstipendiums
235  unvereinbar. Einnahmen der genannten Art sowie etwaige sonstige
236  Einkünfte (z. B. Kapitalerträge, Rendite aus
237  Vermietungen und Verpachtungen) werden von dem Stipendium
238  abgezogen, soweit sie den Betrag von 200,- DM monatlich
239  überschreiten. Beiträge von Unterhaltsverpflichteten (. B.
240  Zuwendungen von Eltern, Waisenrente) hingegen werden nicht
241  vom Stipendium abgezogen. Ausgeschlossen ist ferner der
242  gleichzeitige Bezug anderweitiger Stipendien (z. B.
243  Honnef-Stipendium), sofern es sich nicht um Reisestipendien
244  handelt (z. B. vom DAAD) oder um Darlehenszahlungen
245  (z. B. Honnef-Darlehen). Die Leistungskontrolle
246  besteht darin, daß die Doktoranden jeweils einen Monat vor
247  Ablauf eines Förderungsjahres einen Bericht über den Stand
248  ihrer Arbeit den Gutachtern vorlegen und gleichzeitig durch
249  formlosen Antrag an den Rektor unter Beifügung des
250  Arbeitsberichts und Angabe der Gutachter die Weitergewährung
251  ihres Stipendiums beantragen. Analog ist zu verfahren, wenn ein
252  Stipendium über den ursprünglichen Bewilligungszeitraum
253  verlängert werden soll. Antragsformulare für
254  Promotionsstipendien werden im Rektorat (Herr ROI Gottschling,
255  Zimmer 10, Tel. 73-4395) ausgehändigt. Anträge
256  können jederzeit gestellt werden, unabhängig von Semesterterminen
257  und Sitzungsdaten der Vergabekommission. Die im Antragsformular
258  anzugebenden Daten für Beginn und Ende der Stipendienförderung
259  setzen die Antragsteller selbst im Rahmen der
260  Richtlinienmöglichkeiten fest. Die vorhandenen Stipendienmittel
261  werden nicht nach einem Schlüsselverfahren auf die verschiedenen
262  Fakultäten oder Fachbereiche aufgeteilt, sondern entsprechend der
263  Qualifikation der Bewerber vergeben. Reichen die vorhandenen
264  Förderungsmittel nicht aus, um alle qualifizierten Anträge zu
265  bewilligen, wird bei den zuständigen Stellen eine Erhöhung der
266  Mittel beantragt. In der Praxis überläßt es die
267  Senatskommission den Antragstellenden Doktoranden, die Gutachter
268  zu wählen und diese um die erforderlichen Gutachten zu bitten.
269  Sind die auf diese Weise eingehenden Gutachten unzureichend, holt
270  die Kommission von sich aus weitere Gutachten ein. Wer
271  Schwierigkeiten hat, für sein Dissertationsthema mindestens zwei
272  kompetente Gutachter zu finden, möge sich an die Senatskommission
273  wenden, die dann ihrerseits in Frage kommende Gutachter anspricht.
274  Zusatz: Stipendiaten, denen vor dem 1.10.1970
275  bereits ein Ehegattenzuschlag gewährt worden ist, erhalten diesen
276  unvermindert auch weiterhin, brauchen also keinen Zusatzantrag im
277  Sinne des zu stellen. Nur wer die weiteren Möglichkeiten
278  dieses neuen Paragraphen in Anspruch nehmen möchte, wird gebeten,
279  möglichst bald einen entsprechenden Antrag einzureichen. Für
280  weitere Auskünfte in Fragen der Promotionsförderung und
281  Anregungen zur Verbesserung des Förderungsprogramms stehen außer
282  den Mitgliedern der zuständigen Senatskommission
283  (Vorlesungsverzeichnis WS 1970/71, Seite 20) und dem
284  Rektorat (Herr Gottschling) zur Verfügung: Mitteilung
285  der Satzungskommission der Universität. Vom 14.bis 19.
286  Sept. 1970 behandelt die Satzungskommission Fragen der nach dem
287  Hochschulgesetz notwendig gewordenen Einteilung der Universität
288  in Fachbereiche. Die Sitzungen sind öffentlich. Sie finden
289  nach dem unten angegebenen Zeitplan im Stucksaal des Poppelsdorfer
290  Schlosses statt.

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