Quelle Nummer 049
Rubrik 05 : KULTUR Unterrubrik 05.02 : SCHULBUCH
NEUE RICHTLINIEN FUER PROMOTIONSSTIPENDIENAB 1.10.
1970, S. 1-7
HARTMUT STEGEMANN/JOACHIM KRAUSE
BONNER UNIVERSITAETSNACHRICHTEN, NR.54, 11.SEPT.1970,
BONN 1970, S.1-7
MITTEILUNG DER SATZUNGSKOMMISSION DER UNIVERSITAET
S.7
001 Neue Richtlinien für Promotions-Stipendien ab 1.
002 10.1970. Am 25.8.sind der Universität die
003 in den " bonner universitäts-nachrichten " Nr. 52 vom 7.
004 7.1970 angekündigten neuen Richtlinien für
005 Promotionsstipendien zugegangen. Sie treten nicht, wie erwartet,
006 zum 1.9., sondern erst zum 1.10.1970 in Kraft und
007 gelten so lange, bis sich weitere Verbesserungen der
008 Promotionsförderung erreichen lassen. Es ist zu hoffen, daß
009 dies bereits mit Wirkung vom 1.1.1971 ermöglicht wird. Im
010 folgenden wird zunächst der vollständige Text der neuen
011 Richtlinien abgedruckt, anschließend auf Änderungen gegenüber
012 den bisherigen Regelungen hingewiesen und mitgeteilt, welche
013 längerfristigen Verbesserungswünsche fortbestehen. Abschließend
014 folgen Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen der neuen
015 Richtlinien, die deren Verständnis erleichtern und praktische
016 Hinweise geben sollen. Vollständiger Text der neuen
017 Richtlinien. Richtlinien für die Vergabe von
018 Promotionsstipendien an den wissenschaftlichen Hochschulen des
019 Landes Nordrhein-Westfalen. Zweck der
020 Promotionsförderung. Die Promotionsförderung
021 dient der Heranbildung von qualifizierten wissenschaftlichen
022 Nachwuchskräften. Die Promotion wird gefördert
023 als eigenständige wissenschaftliche Leistung in der Regel im
024 Anschluß an ein abgeschlossenes Studium an einer
025 wissenschaftlichen Hochschule. Art, Höhe und
026 Dauer der Förderung. Die Förderung wird als
027 Stipendium gewährt. Nachgewiesene tatsächliche Aufwendungen
028 für Sachkosten und Reisekosten, die in Zusammenhang mit der
029 Dissertation zwangsläufig entstanden sind und deren Deckung dem
030 Stipendiaten nicht zuzumuten ist, können auf besonderen Antrag
031 ausnahmsweise erstattet werden. Die Gründe für eine Erstattung
032 sind aktenkundig zu machen. Die Leistungen werden auch dann
033 gewährt, wenn der Bewerber im Rahmen seiner Promotion an einer
034 Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen seine Dissertation
035 im Ausland anfertigt. Das Stipendium beträgt
036 monatlich 600,- DM. In Härtefällen kann ein Zuschlag bis
037 zu 250,- DM monatlich gewährt werden. Die Gründe für die
038 Gewährung eines Zuschlags sind aktenkundig zu machen.
039 Die Höchstförderungsdauer beträgt zwei Jahre. In
040 begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung um ein halbes
041 Jahr zulässig. Die Gründe für die Notwendigkeit einer
042 Verlängerung sind aktenkundig zu machen. Das Stipendium wird
043 zunächst höchstens für die Dauer eines Jahres bewilligt.
044 Die Förderung endet regelmäßig mit Ablauf des Monats
045 der Einreichung der Dissertation. Ausnahmsweise ist auf Antrag
046 unter Anlegung eines strengen Maßstabes eine Weiterförderung bis
047 zum Abschluß der Promotionsleistungen, höchstens jedoch bis zur
048 Dauer von drei Monaten nach Einreichung der Dissertation,
049 zulässig. Die in Ziffer festgesetzte Höchstförderungsdauer
050 darf nicht überschritten werden. Die Gründe für die
051 Notwendigkeit einer Förderung nach Fertigstellung der
052 Dissertation sind aktenkundig zu machen. durch die
053 Gewährung des Stipendiums entsteht kein Arbeitsverhältnis
054 zwischen Hochschule und Stipendiat.
055 Förderungsvoraussetzungen.
056 qualifikationsvoraussetzungen sind: Mit
057 überdurchschnittlichem Ergebnis bestandene staatliche Prüfung
058 oder Hochschulprüfung als Studienabschluß, falls eine
059 Studienabschlußprüfung in der betreffenden Fachrichtung
060 vorgesehen ist. Erwartung einer
061 überdurchschnittlichen Promotionsleistung, nachgewiesen durch
062 Gutachten mindestens zweier Hochschullehrer. Hierbei sind
063 insbesondere zu berücksichtigen: Ergebnis der bisherigen Arbeit
064 für die Dissertation, wissenschaftliche Veröffentlichungen,
065 Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule,
066 Examensergebnis. Die Förderung mit einem
067 Stipendium setzt außerdem voraus, daß der Bewerber keiner
068 ständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Sonstige Einnahmen werden
069 angerechnet, soweit sie den Betrag von 200,- netto monatlich
070 übersteigen. Ein Beitrag der Unterhaltsverpflichteten wird nicht
071 erwartet. Leistungskontrolle.
072 Vor einer Weiterbewilligung des Stipendiums nach Ablauf eines
073 Jahres oder vor einer Verlängerung der Höchstförderungsdauer
074 findet eine Leistungskontrolle durch mindestens zwei
075 Hochschullehrer statt. Gegenstand der Leistungskontrolle sind die
076 Ergebnisse der Arbeit des Stipendiaten an seiner Dissertation.
077 Die Weiterförderung setzt eine begründetete
078 positive Beurteilung durch beide Gutachter voraus.
079 Vergabeverfahren. Die Leistungen der Promotionsförderung
080 werden durch die Hochschulen im Rahmen der ihnen zugewiesenen
081 Mittel auf Antrag des Bewerbers gewährt. Die
082 Entscheidung trifft eine Hochschulkommission, die von der
083 Hochschule auf Grund ihrer Satzung gebildet wird. Die
084 Kommission wählt die Gutachter aus. Diese
085 Richtlinien treten am 1.Oktober 1970 in Kraft. Geichzeitig
086 treten die Richtlinien vom 21.März 1969 außer Kraft. Für
087 laufende Stipendien, deren Bewilligungszeitraum sich über den 1.
088 Oktober 1970 hinaus erstreckt, behalten die bisherigen
089 Richtlinien insoweit ihre Gültigkeit, als dies für die
090 Stipendiaten günstiger ist. Änderungen gegenüber den
091 bisherigen Richtlinien. Die Initiativen der Doktoranden
092 und Förderungskommissionen an den wissenschaftlichen Hochschulen
093 des Landes NRW haben mitbewirkt, daß sich die neuen
094 Vergaberichtlinien (über geringfügige Änderungen im Wortlaut
095 der, und hinaus) in folgenden sechs Punkten von
096 den bisherigen Regelungen unterscheiden: Anfangsförderung
097 von Dissertationen ist möglich, da ein die Möglichkeiten des
098 einschränkender früherer Begleiterlaß weggefallen ist.
099 Promotionsvorhaben können in begrenztem Umfang über die
100 Fertigstellung der Dissertation hinaus bis zum Rigorosum
101 gefördert werden. Außer Reisebeihilfen ist
102 Sachkostenerstattung möglich. Der bisherige pauschale
103 Ehegatten-Zuschlags in Höhe von monatlich 150,- DM ist
104 abgelöst worden durch einen Härte-Zuschlag in Höhe von
105 monatlich bis zu 250,- DM, den jeder Doktorand bei Bedarf
106 ganz oder teilweise erhalten kann. Das Höchststipendium beträgt
107 jetzt also monatlich 850,- DM.
108 Verlängerungsanträge für bewilligte Stipendien sind auch nach
109 Ablauf des ersten Förderungsjahres nicht mehr halbjährlich,
110 sondern wiederum erst nach Jahresfrist erforderlich.
111 Zusammensetzung der Hochschulkommissionen, die über
112 Stipendienanträge entscheiden, wird nicht mehr durch die
113 Richtlinien vorgeschrieben, sondern ist generell den jeweiligen
114 Hochschulsatzungen entsprechend zu regeln. Indirekt wird auf diese
115 Weise die Mitbestimmung von Studenten (und Doktoranden) in den
116 zuständigen Kommissionen gefördert. Fortbestehende
117 längerfristige Verbesserungswünsche. Dem ständigen und
118 bei jeder Gelegenheit wiederholten Wunsch nach quantitativem
119 Ausbau des Programms der Promotionsförderung trägt das
120 Ministerium erfreulicherweise zunehmend Rechnung. Ziel der
121 Nachwuchsförderungskommission und des Sprecherrates der
122 Doktoranden ist eine Förderung, die insbesondere dem
123 universitären Forschungsbedarf vollauf gerecht wird. Dieses Ziel
124 ist nur erreichbar, wenn es gelingt, die Mitbeanspruchung der
125 Institutseinrichtungen durch die Doktoranden und deren Verhältnis
126 zum Lehrbetrieb in zufriedenstellender Weise zu regeln.
127 Wesentlich ist außerdem die soziale Sicherung der oft bereits
128 verheirateten Doktoranden sowie die Möglichkeit einer längeren
129 Förderungsdauer (4 Jahre statt nur 2 1 (math.Op.) 2 Jahre). Die mit
130 diesen Zielvorstellungen verbundenen Probleme lassen sich im
131 wesentlichen lösen durch Einbau der Promotionsförderung in ein
132 den Vorschlägen der Westdeutschen Rektorenkonferenz und der
133 Bundesassistentenkonferenz entsprechendes Graduiertenprogramm.
134 Dabei soll der Stipendiencharakter der gegenwärtigen Förderung
135 aufgegeben werden zugunsten der Überführung aller Graduierten in
136 ein Angestelltenverhältnis: Nicht nur eine angemessene
137 Vergütung und die soziale Sicherung der Doktoranden wären auf
138 diesem Wege am besten zu realisieren; darüberhinaus könnte die
139 Graduiertenzeit dann als Dienstzeit bei späterer Berufstätigkeit
140 angerechnet werden. Dies wäre vor allem bei mehrjährigen
141 Promotionsvorhaben von Bedeutung. Diese weitergehenden Wünsche
142 sind dem Ministerium bereits am 20.7.1970 mitgeteilt worden
143 und sollen anläßlich einer Dienstbesprechung erörtert werden,
144 die für den Oktober dieses Jahres in Aussicht gestellt worden ist.
145 Erläuterungen zu den neuen Richtlinien.
146 Qualifizierte wissenschaftliche Nachwuchskräfte sind nicht nur
147 künftige Hochschullehrer, sondern (auch im Hinblick auf den
148 außeruniversitären beruflichen Bereich) alle Doktoranden, deren
149 Dissertation ein für ihr Fachgebiet relevanter Forschungsbeitrag
150 zu werden verspricht. Bewerber ohne Abschlußexamen (vgl.
151 können bei Erfüllung der sonstigen Bewerber ohne
152 Qualifikationsvoraussetzungen ein Stipendium beantragen, sobald
153 sie ihr Grundstudium in den Promotionsfächern abgeschlossen haben.
154 Die *erstattung von Sachkosten und Reisekosten
155 erfolgt aufgrund eines formlosen Antrages an den Rektor, dem eine
156 genaue Kostenaufstellung beizufügen ist. Anträge können schon
157 vor Entstehung der Aufwendungen (z. B. Reisekosten
158 und Aufenthaltskosten, Mikrofilme, Photokopien, sonstige
159 Arbeitsmaterialien, Geräte, Schreibkosten für die dissertation)
160 gestellt und bewilligt werden. Promotionsstipendien können
161 seitens der Universität Bonn nur solchen Doktoranden - auch
162 Ausländern - bewilligt werden, deren Promotion hier und nicht
163 an einer anderen Universität erfolgt. Wenn ein
164 Promotionsstipendium bewilligt wird, beträgt dessen Höhe stets
165 600,- DM (Ehegattenzuschläge und Kinderzuschläge
166 entfallen also). Wird ein höheres Monatsstipendium gewünscht,
167 ist ein formloser Zusatzantrag zu stellen, der durch entsprechende
168 Kostenaufstellung den Mehrbedarf begründet (z. B.
169 Ehepaare mit und ohne Kinder, Körperbehinderte, Doktoranden
170 mit hohen Versicherungsbeiträgen). Der Zuschlag von bis zu 250,
171 - DM monatlich kann dabei ganz oder teilweise beantragt werden.
172 Eventuelles Einkommen des Ehegatten wird auf die monatlichen
173 Gesamtaufwendungen des Doktoranden voll angerechnet.
174 Promotionsstipendien sollen von vornherein für den gesamten
175 Zeitraum bis zur Fertigstellung der Dissertation beantragt werden.
176 Es können nur solche Promotionsvorhaben gefördert werden, die
177 aller Voraussicht nach innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 30
178 Monaten nach Förderungsbeginn zum Abschluß kommen. Das
179 Stipendium kann dann von vornherein für den gesamten
180 Antragszeitraum bewilligt werden, wird aber nach Ablauf des ersten
181 und zweiten Förderungsjahres nur dann weitergewährt, wenn die
182 Bedingungen des erfüllt sind. Wenn die Dissertation der
183 zuständigen Fakultät eingereicht wird, ist dies gleichzeitig dem
184 Rektorat mitzuteilen. Die Stipendiengewährung erlischt dann mit
185 Ablauf des Einreichungsmonats. Wer eine Weiterförderung bis zum
186 Rigorosum wünscht, kann dies durch formlosen Antrag beim Rektor
187 beantragen. Diese Weiterförderung kann im Höchstfall für 3
188 Monate gewährt werden, sofern dadurch die Gesamtförderungsdauer
189 von höchstens 30 Monaten nicht überschritten wird. Der
190 Richtliniensatz bedeutet, daß die Vorteile des
191 Angestelltenstatus (Sozialversicherung, Beihilfeberechtigung,
192 Anrechnung der Tätigkeit als Dienstzeit) für die Doktoranden
193 entfallen, solange der gegenwärtige Stipendiencharakter der
194 Promotionsförderung beibehalten wird. Eine soziale Sicherung ist
195 allenfalls in begrenztem Umfang (Krankenversicherungsschutz
196 und Unfallversicherungsschutz) dadurch möglich, daß
197 Doktoranden den Status eines immatrikulierten Studenten
198 beibehalten. Die Qualität der Examensnoten ist bekanntlich
199 in den einzelnen Fächern recht unterschiedlich. Doktoranden
200 sollten deshalb nicht allein auf Grund ihrer subjektiven Meinung,
201 kein überdurchschnittliches Ergebnis erzielt zu haben, auf die
202 Beantragung eines Promotionsstipendiums verzichten. Die in
203 diesem Paragraphen aufgezählten Qualifikationsmerkmale werden
204 sämtlich nur dann berücksichtigt, wenn sie beim Antragsteller
205 tatsächlich vorhanden sind, dürfen also nicht als notwendige
206 Förderungsvoraussetzungen verstanden werden. Dem Antrag auf ein
207 Promotionsstipendium ist ein Arbeitsbericht von etwa 2-3
208 Schreibmaschinenseiten beizufügen, der das Projekt der
209 Dissertation erläutert, insbesondere also deren Zielsetzung,
210 forschungsgeschichtliche Bedeutung, materielle wie zeitliche
211 Durchführbarkeit, Arbeitsvorgang und Gliederung der Darstellung
212 in der Dissertation angibt. Dieser Arbeitsbericht soll von den
213 Doktoranden auch den Gutachtern vorgelegt und in deren Gutachten
214 berücksichtigt werden. Wenn die Durchführung des
215 Arbeitsprojektes als möglich und sinnvoll erscheint, kann die
216 Stipendienförderung unmittelbar einsetzen. Nach Möglichkeit
217 sollte einer der beiden Gutachter mit dem " Doktorvater "
218 identisch sein. Im übrigen schreiben die Richtlinien nicht vor,
219 daß die Gutachter dem Lehrkörper derjenigen Universität
220 angehören müßten, an der die Promotion erfolgen soll.
221 Auswärtige, auch ausländische Gutachter sind also nicht
222 ausgeschlossen. Wesentlich ist, daß in den Gutachten nicht nur
223 zur Person des Antragstellers, sondern insbesondere zum
224 Dissertationsprojekt Stellung genommen wird. Ein
225 Promotionsstipendium kann nur dann gewährt werden, wenn der
226 Doktorand keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Arbeitskraft
227 also voll für die Dissertation eingesetzt werden kann.
228 Diktoranden, die z. B. wissenschaftliche Hilfskräfte sind,
229 können erst nach Beendigung ihrer Hilfskrafttätigkeit ein
230 Stipendium erhalten, abgesehen von denjenigen Fällen, wo diese
231 Tätigkeit sehr begrenzt ist (z. B. 1/4
232 Hilfskraftstelle) und gleichzeitig der Dissertation zugutekommt.
233 Eine regelmäßige Erwerbstätigkeit außerhalb der Universität
234 ist in jedem Falle mit der Gewährung eines Promotionsstipendiums
235 unvereinbar. Einnahmen der genannten Art sowie etwaige sonstige
236 Einkünfte (z. B. Kapitalerträge, Rendite aus
237 Vermietungen und Verpachtungen) werden von dem Stipendium
238 abgezogen, soweit sie den Betrag von 200,- DM monatlich
239 überschreiten. Beiträge von Unterhaltsverpflichteten (. B.
240 Zuwendungen von Eltern, Waisenrente) hingegen werden nicht
241 vom Stipendium abgezogen. Ausgeschlossen ist ferner der
242 gleichzeitige Bezug anderweitiger Stipendien (z. B.
243 Honnef-Stipendium), sofern es sich nicht um Reisestipendien
244 handelt (z. B. vom DAAD) oder um Darlehenszahlungen
245 (z. B. Honnef-Darlehen). Die Leistungskontrolle
246 besteht darin, daß die Doktoranden jeweils einen Monat vor
247 Ablauf eines Förderungsjahres einen Bericht über den Stand
248 ihrer Arbeit den Gutachtern vorlegen und gleichzeitig durch
249 formlosen Antrag an den Rektor unter Beifügung des
250 Arbeitsberichts und Angabe der Gutachter die Weitergewährung
251 ihres Stipendiums beantragen. Analog ist zu verfahren, wenn ein
252 Stipendium über den ursprünglichen Bewilligungszeitraum
253 verlängert werden soll. Antragsformulare für
254 Promotionsstipendien werden im Rektorat (Herr ROI Gottschling,
255 Zimmer 10, Tel. 73-4395) ausgehändigt. Anträge
256 können jederzeit gestellt werden, unabhängig von Semesterterminen
257 und Sitzungsdaten der Vergabekommission. Die im Antragsformular
258 anzugebenden Daten für Beginn und Ende der Stipendienförderung
259 setzen die Antragsteller selbst im Rahmen der
260 Richtlinienmöglichkeiten fest. Die vorhandenen Stipendienmittel
261 werden nicht nach einem Schlüsselverfahren auf die verschiedenen
262 Fakultäten oder Fachbereiche aufgeteilt, sondern entsprechend der
263 Qualifikation der Bewerber vergeben. Reichen die vorhandenen
264 Förderungsmittel nicht aus, um alle qualifizierten Anträge zu
265 bewilligen, wird bei den zuständigen Stellen eine Erhöhung der
266 Mittel beantragt. In der Praxis überläßt es die
267 Senatskommission den Antragstellenden Doktoranden, die Gutachter
268 zu wählen und diese um die erforderlichen Gutachten zu bitten.
269 Sind die auf diese Weise eingehenden Gutachten unzureichend, holt
270 die Kommission von sich aus weitere Gutachten ein. Wer
271 Schwierigkeiten hat, für sein Dissertationsthema mindestens zwei
272 kompetente Gutachter zu finden, möge sich an die Senatskommission
273 wenden, die dann ihrerseits in Frage kommende Gutachter anspricht.
274 Zusatz: Stipendiaten, denen vor dem 1.10.1970
275 bereits ein Ehegattenzuschlag gewährt worden ist, erhalten diesen
276 unvermindert auch weiterhin, brauchen also keinen Zusatzantrag im
277 Sinne des zu stellen. Nur wer die weiteren Möglichkeiten
278 dieses neuen Paragraphen in Anspruch nehmen möchte, wird gebeten,
279 möglichst bald einen entsprechenden Antrag einzureichen. Für
280 weitere Auskünfte in Fragen der Promotionsförderung und
281 Anregungen zur Verbesserung des Förderungsprogramms stehen außer
282 den Mitgliedern der zuständigen Senatskommission
283 (Vorlesungsverzeichnis WS 1970/71, Seite 20) und dem
284 Rektorat (Herr Gottschling) zur Verfügung: Mitteilung
285 der Satzungskommission der Universität. Vom 14.bis 19.
286 Sept. 1970 behandelt die Satzungskommission Fragen der nach dem
287 Hochschulgesetz notwendig gewordenen Einteilung der Universität
288 in Fachbereiche. Die Sitzungen sind öffentlich. Sie finden
289 nach dem unten angegebenen Zeitplan im Stucksaal des Poppelsdorfer
290 Schlosses statt.
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