Quelle Nummer 035

Rubrik 08 : GESELLSCHAFT   Unterrubrik 08.21 : ARBEIT

DIE ALTERSGRENZE IN DER RENTENVERSICHERUNG
MAX FELBINGER
OETV-ANGESTELLTEN-NACHRICHTEN 4/70
STUTTGART APRIL 1970, 14.JAHRGANG, S. 37-38
GEWAEHRUNG EINER ZULAGE FUER DIENST ZU UNGUENSTIGEN
ZEITEN
ANONYMUS
ERSCH. S.O., S. 39
GDP MUSS 3000 DM GELDSTRAFE ZAHLEN/FOERDERUNG VON
BERUFLICHEN BILDUNGSEINRICHTUNGEN/ ERST PRUEFEN-
DANN STARTEN, DGB-AKTION FUER SCHULABGAENGER
ANONYMUS
ERSCH. S.O., S. 40


001  Die Altersgrenze in der Rentenversicherung.
002  Gewerkschaften fordern baldige Herabsetzung. Im Rahmen der
003  1889 eingeführten Invaliditätsversicherung wurden ab 1900 auch
004  Altersrenten gewährt. Der Gesetzgeber legte gleichzeitig die zum
005  Bezug der Altersrente berechtigende Altersgrenze auf das 70.
006  Lebensjahr fest. Schon 1916 wurde die Altersgrenze einheitlich
007  auf das 65.Lebensjahr gesenkt; ein relativ rascher sozialer
008  Fortschritt, vor allem, wenn man bedenkt, daß die Altersrente
009  für Arbeiter erst 16 Jahre vorher eingeführt worden war und seit
010  1916 mehr als das Dreifache dieses Zeitraumes vergangen ist, ohne
011  daß es seither einen weiteren generellen Fortschritt gegeben hat.
012  Zwar wurde zwischenzeitlich allen - also weiblichen und
013  männlichen Versicherten - das Recht eingeräumt, bei
014  Vollendung des 60.Lebensjahres und mindestens einjähriger
015  ununterbrochener und auch weiter andauernder Arbeitslosigkeit das
016  sogenannte vorgezogene Altersruhegeld zu beziehen. Darüber hinaus
017  haben weibliche Versicherte, die das 60.Lebensjahr vollendet
018  haben und keiner Beschäftigung mehr nachgehen, die Möglichkeit,
019  ebenfalls vorgezogenes Altersruhegeld zu beantragen, sofern sie in
020  den letzten 20 Jahren überwiegend - also mindestens 121 Monate
021  - rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Abgesehen von
022  dem verhältnismäßig kleinen Kreis der von dieser Regelung
023  erfaßten Arbeitnehmer blieb es bei der Altersgrenze 65.
024  Lebensjahr. Seitdem ist vieles geschehen. Gesellschaftliche,
025  politische und soziale Anschauungen und Theorien haben zum Teil
026  einen grundlegenden Wandel erfahren. Mit jeder neuen Generation
027  hat sich auch die ursprüngliche Einstellung zur Arbeit, ihrem
028  Sinn und Zweck, geändert. Aber auch folgende Tatsachen zwingen
029  Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Politiker gleichermaßen zu
030  revolutionärem Umdenken: Ist es nicht so, daß Menschen in
031  einem Lebensalter, das man in früheren Zeiten als das beste
032  bezeichnete, heute vielfach schon infolge beruflicher Anforderungen
033  frühzeitig verschlissen und verbraucht sind? Läßt sich
034  ernsthaft bestreiten, daß schon viele Arbeiter, aber auch
035  Angestellte, um die Vierzig, kaum noch eine Chance haben, die
036  Anstrengungen eines harten Arbeitstages ohne nachhaltige
037  gesundheitliche Schäden durchzustehen? Wie mag es dann erst den
038  50jährigen bis 65jährigen ergehen? Kann und darf es
039  sich eine immer mehr auf Automation umstellende, in einem
040  weltweiten Konkurrenzkampf stehende Wirtschaft mit ständig
041  hektischer werdenden Arbeitsabläufen noch erlauben, Menschen bis
042  zum 65.Lebensjahr einem Prozeß des völligen Verschleißes
043  auszusetzen mit dem für Mensch und Wirtschaft gleichermaßen
044  betrüblichen Ergebnis? Und schließlich: Wird ein dermaßen
045  verbrauchter Mensch dann, wenn er glücklich das heißersehnte
046  " Ziel 65 " erreicht hat, überhaupt noch in der Lage sein, seinen
047  sauer verdienten Lebensabend unter menschenwürdigen Umständen -
048  und das heißt: bei einigermaßen intakter Gesundheit und
049  Rüstigkeit - zu genießen? Oder soll er unter ständiger
050  Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe für den Rest seines Lebens
051  mehr dahinvegetieren als leben? Auch die nüchterne Statistik
052  spricht eine ebenso deutliche wie überzeugende Sprache. So
053  entfielen z. B. 1967 in der Arbeiterrentenversicherung von
054  allen neu festgestellten Erwerbsunfähigkeitsrenten (kurz: EU
055  -Renten) an männliche Versicherte bis zum 65.Lebensjahr
056  52 % auf Jahrgänge zwischen 60 und 64, bei den
057  Berufsunfähigkeitsrenten (kurz: BU-Renten) waren es 45
058  %. Von dem Rest entfielen bei den EU-Renten 24 %,
059  bei den BU-Renten 29 % auf die Jahrgänge zwischen 55 und
060  59 Jahren, also auf Arbeitnehmer, die relativ schnell in die
061  Altersgruppe von 60 bis 64 hineinwachsen. In der
062  Arbeiterrentenversicherung waren 1967 von den neu zugegangenen
063  Versichertenrenten bei den Männern 52,8 % solche, die
064  vorzeitig wegen BU oder EU gewährt werden mußten (47 %
065  Altersruhegelder). Das durchschnittliche Alter betrug beim
066  Rentenbeginn rund 61 Jahre (einschl. Alertsruhegelder).
067  Laut einer Erhebung vom März 1967 waren z. B. 81 %
068  der arbeitslosen Männer in Nordrhein-Westfalen über 45
069  Jahre, 71 % über 55 Jahre alt. Sollen diese über
070  55jährigen etwa noch einmal als " Umschüler " völlig von vorn
071  anfangen? Und selbst wenn sie das könnten, welcher Betrieb
072  wäre anschließend bereit, sie einzustellen? Die Gewerkschaften
073  fordern als Konsequenz dieser betrüblichen Tatsachen seit vielen
074  Jahren die Herabsetzung der Altersgrenze auf das 60.
075  Lebensjahr. Schließlich vermag verständlicherweise kein
076  Arbeiter oder Angestellter einzusehen, warum ihm zugemutet wird,
077  bis zum 65.Lebensjahr zu arbeiten, während Beamte jetzt schon
078  immerhin die Möglichkeit haben, sich mit Erreichung des 62.
079  Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand versetzen zu lassen.
080  Kein vernünftig und solidarisch denkender Arbeiter oder
081  Angestellter denkt freilich daran, den Beamtenkollegen diese
082  Besserstellung zu neiden - nur: auch hier sollte, was dem einen
083  recht ist, dem anderen billig sein! Aus diesem Grunde forderten
084  auch die Delegierten des 6.Ordentlichen Gewerkschaftstages der
085  ÖTV in einer " Entschließung zu sozialpolitischen Fragen "
086  die Herabsetzung der Altersgrenze für alle Versicherten auf das
087  60.Lebensjahr. Nach dem Gewerkschaftstag wurde die Frage der
088  Altersgrenze nicht nur von der Sozialpolitischen Kommission des
089  Hauptvorstandes ausführlich diskutiert. Die Vertreter der
090  ÖTV wirken darüber hinaus auch in den zuständigen DGB-
091  Gremien ständig an der Erarbeitung brauchbarer und durchsetzbarer
092  Konzeptionen mit. Spätestens an dieser Stelle drängt sich einem
093  die Frage auf, wie es denn eigentlich hinsichtlich der
094  Altersgrenze in der Rentenversicherung anderer europäischer
095  Länder bestellt ist. Es dürfte genügen, sich dabei auf die
096  wichtigsten mit der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren
097  Länder zu beschränken. Es sind dies: (Abb.) An diesen Zahlen
098  fällt zunächst einmal ein gewisses Nord-Süd-Gefälle
099  auf. Zum anderen überrascht, daß nahezu alle " sozialistischen "
100  Länder eine Altersgrenze haben, die - vor allem in der
101  CSSR - teilweise erheblich unter der in der BRD existenten
102  liegt; ausgenommen die DDR. Nachdem allen in der
103  Gwerkschaftsbewegung für die Sozialpolitik Verantwortlichen von
104  vornherein klar war, daß die Forderung auf generelle und sofortige
105  Herabsetzung der Altersgrenze auf das 60.Lebensjahr vor allem
106  aus finanziellen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung hat,
107  galt es, nach Wegen zu suchen, die schrittweise an dieses Ziel
108  heranführen. Schließlich war und ist es unser wichtigstes
109  Anliegen, die dynamische und bruttolohnbezogene Rentenformel -
110  auf das jeweilige Bruttoeinkommen aller Arbeitnehmer bezogene
111  Renten - unter keinen Umständen zu gefährden. Hinzu kommt,
112  daß der Verschleißprozeß und Alterungsprozeß kein
113  einheitlich sich vollziehender Prozeß ist, sondern höchst
114  individuell, nach der jeweiligen körperlich-geistig-
115  seelischen Konstitution unterschiedlich verläuft. Hierbei drängt
116  sich die Konsequenz buchstäblich auf, die Altersgrenze in der
117  Rentenversicherung künftig variabel oder flexibel zu gestalten,
118  das bedeutet, es dem einzelnen Arbeitnehmer ab einem bestimmten
119  Lebensalter selbst zu überlassen, ob er Altersruhegeld beziehen
120  oder weiterarbeiten möchte. Nach den Vorstellungen und
121  Forderungen der Gewerkschaften soll diese Grenze beim 60.
122  Lebensjahr liegen. Die in diesem Zusammenhang verwendete
123  Formulierung " wahlweiser Bezug von Altersruhegeld " (oder
124  Weiterarbeit) beinhaltet selbstverständlich den Ausschluß der
125  Möglichkeit, das eine zu tun, ohne das andere zu lassen oder -
126  konkret: Altersruhegeld zu beziehen und trotzdem weiterzuarbeiten.
127  Dabei entspricht es ebenso selbstverständlich unseren
128  sozialpolitischen Grundsätzen, daß spätestens mit Vollendung
129  des 65.Lebensjahres auf jeden Fall das Altersruhegeld, und
130  zwar unabhängig davon, ob der Anspruchsberechtigte weiterarbeitet
131  oder nicht, zu gewähren ist. Mit einer Ausdehnung der
132  Wahlmöglichkeit über das 65.Lebensjahr hinaus werden sich die
133  Gewerkschaften schon deshalb nicht einverstanden erklären können,
134  weil damit ein wichtiger sozialer Besitzstand, nämlich die mehr
135  als 50 Jahre alte absolute Altersgrenze 65.Lebensjahr,
136  aufgegeben würde. Eine weitere Möglichkeit, dem angestrebten
137  Endziel näher zu kommen, bestünde - zumindest theoretisch -
138  darin, gegenüber dem Gesetzgeber darauf zu dringen, daß
139  zunächst die Altersgrenze für alle Arbeitnehmer, die ihre
140  Gesundheit besonders strapazierende Tätigkeiten ausüben, gesenkt
141  wird; eine Forderung, die auch in vielen Briefen und
142  Zuschriften erhoben wird, die der Verfasser in den letzten
143  Monaten erhielt. Allein - ein Blick auf die große Anzahl der
144  in Frage kommenden Anwärter für eine solche Regelung läßt die
145  taktischen Schwächen dieser Konzeption und damit ihre mangelnde
146  Aussicht auf Realisierung erkennen. Kommt nämlich schon
147  innerhalb des Organisationsbereiches der ÖTV auf Anhieb eine
148  erkleckliche Anzahl solcher Beschäftigtengruppen zusammen (z.B.
149  - um nur einige zu nennen - die Angestellten des
150  feuerwehrtechnischen Dienstes, das Fahrdienstpersonal der
151  kommunalen und privaten Verkehrsbetriebe, sog.
152  Wechselschichtler, Seeleute, das fliegende Personal der
153  Luftverkehrsgesellschaften usw.), so ist zusätzlich zu
154  berücksichtigen, daß der DGB außer der ÖTV ja aus weiteren
155  15 Gewerkschaften besteht, die sicher mit gleicher Berechtigung
156  für viele gesundheitlich gefährdete Berufsgruppen aus ihren
157  Bereichen eine bevorzugte Behandlung verlangen würden. Hinzu
158  kämen schließlich aber auch noch Personengruppen wie die
159  ehemaligen NS-Verfolgten, Schwerbeschädigten und
160  Spätheimkehrer. Dadurch würde jedoch der vom Gesetzgeber
161  insgesamt zu berücksichtigende Personenkreis einen derartigen
162  Umfang annehmen, daß die Durchsetzung dieser Konzeption auf der
163  politischen Ebene schon deshalb zum Scheitern verurteilt wäre.
164  Dagegen hat die von einer flexiblen Altersgrenze ausgehende
165  Vorstellung eine wesentlich größere Chance, realisiert - und
166  das heißt ja immer auch: politisch durchgesetzt - zu werden; u.a.
167  schon deshalb, weil auch die Bundesregierung in ihrer
168  Regierungserklärung erkennen ließ, daß sie dem Abbau der
169  starren und der Einführung einer beweglichen Altersgrenze den
170  Vorzug gibt. Wie aus dem Bundesarbeitsministerium verlautet,
171  wird dort bereits an entsprechenden Alternativ-Modellen
172  gearbeitet. Es ist ja überhaupt einer der Vorzüge der
173  sozialliberalen Koalition gegenüber der Regierung der Großen
174  Koalition auf sozialpolitischem Gebiet, daß sie ernsthaft willens
175  ist, die sozialpolitisch akute Frage einer Herabsetzung der
176  Altersgrenze bzw. ihre künftige flexible Gestaltung in Angriff
177  zu nehmen. Auch innerhalb der Gewerkschaften und des DGB
178  herrscht Einmütigkeit darüber, daß diesem Problem auf der
179  sozialpolitischen Prioritäten-Liste die oberste Rangstufe
180  gebührt. Die sich täglich in vielen mündlichen und schriftlichen
181  Meinungsäußerungen niederschlagende Stimmung in unserer
182  Mitgliedschaft läßt daran nicht den geringsten Zweifel.
183  Gewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten.
184  Die ÖTV hat mit dem Bund und der Tarifgemeinschaft deutscher
185  Länder am 24.März 1970 den u. a. Tarifvertrag über
186  die Gewährung einer Zulage bzw. eines Zuschlages für Dienst
187  zu ungünstigen Zeiten an Angestellte des Bundes und der Länder
188  abgeschlossen. In dem Tarifvertrag wird bezüglich der
189  Anspruchsvoraussetzungen auf die jeweils beim Bund und in den
190  Ländern für die Beamten geltenden Bestimmungen über die
191  Gewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
192  verwiesen. Für den Bund sind dies die mit dem Schnellbrief des
193  Bundesministers des Innern - D 2 1 - 221 226/30 vom 20.
194  Dezember 1969 veröffentlichten Bestimmungen. Von den
195  Bundesländern haben bisher erst Hamburg und Nordrhein-
196  Westfalen entsprechende beamtenrechtliche Regelungen erlassen. In
197  einer Anzahl anderer Länder wird der Erlaß von Bestimmungen
198  über Gewährung einer Zulage vorbereitet. Zwischen der
199  Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister
200  des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten
201  durch den Vorsitzer des Vorstandes, einerseits und der
202  Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr -
203  Hauptvorstand -, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
204  - Bundesvorstand - andererseits, wird für die Angestellten
205  des Bundes und der Länder, deren Arbeitsverhältnisse durch den
206  Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) oder die ADO für
207  übertarifliche Angestellte im öffentlichen Dienst geregelt sind,
208  folgendes vereinbart: Angestellte erhalten eine Zulage für
209  Dienst zu ungünstigen Zeiten unter den gleichen Voraussetzungen,
210  in der gleichen Höhe und für den gleichen Zeitraum, wie sie die
211  entsprechenden Beamten ihres Arbeitgebers erhalten oder erhalten
212  würden. Protokollnotiz: Enthält die Regelung für die
213  Beamten des Arbeitgebers keine Beschränkung auf bestimmte
214  Beamtengruppen, ist die Regelung auf alle Angestellten anzuwenden.
215  Bei der Errechnung der zulagefähigen Stunden bleiben
216  Zeiten der Rufbereitschaft unberücksichtigt. Die Zulage
217  für Dienst zu ungünstigen Zeiten vermindert sich um die für
218  denselben Kalendermonat zustehende Wechselschichtzulage. Die
219  Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten ist nicht
220  gesamtversorgungsfähig. Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
221  Angestellte, deren Arbeitszeit gemäß Nr. 5 Abs. 5
222  SR 2 e 1 BAT geregelt ist oder die eine
223  Theaterbetriebszulage nach Nr. 6 SR 2 k BAT erhalten.
224  Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1.Januar 1970 in
225  Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
226  Kalendervierteljahrs gekündigt werden. Bonn, den 24.März
227  1970 GdP muß 3000 DM Geldstrafe zahlen. Die
228  Gewerkschaft der Polizei (GdP) ist auf Antrag der
229  Gewerkschaft ÖTV zu einer Geldstrafe von 3000 DM verurteilt
230  worden. Die GdP hatte trotz eines gegen sie im Oktober 1967
231  ergangenen Verbotsurteils erneut im Juli 1969 in einem
232  Mitteilungsblatt den Eindruck erweckt, als ob sie ursprünglicher
233  Tarifvertragspartner sei und Tarifverhandlungen mit dem Bund und
234  der Tarifgemeinschaft deutscher Länder geführt hätte. Nach dem
235  rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-
236  Württemberg vom 12.Oktober 1967 ist es der GdP untersagt,
237  Tarifverträge, an deren Abschluß nicht sie sondern die ÖTV
238  unmittelbar beteiligt war, ohne Nennung der Tarifvertragsparteien
239  als GdP-Veröffentlichung wiederzugeben oder in ähnlicher
240  Weise den Eindruck zu erwecken, als sei die GdP ursprünglicher
241  Tarifvertragspartner. Wegen eines Verstoßes gegen dieses Urteil
242  ist die GdP auf Antrag der Gewerkschaft ÖTV vom
243  Arbeitsgericht Stuttgart am 29.Januar 1970 zu einer
244  Geldstrafe von 3000 DM verurteilt worden. Die Beschwerde, die
245  der Geschäftsführende Vorstand der GdP in Düsseldorf gegen
246  dieses Urteil eingelegt hatte, ist vom Landesarbeitsgericht Baden
247  -Württemberg am 18.März 1970 kostenpflichtig
248  zurückgewiesen worden. Damit ist auch diese Entscheidung
249  rechtskräftig. Förderung von beruflichen
250  Bildungseinrichtungen. Der Bundesminister für Arbeit und
251  Sozialordnung hat die vom Verwaltungsrat der Bundesanstalt für
252  Arbeit am 31.Oktober 1969 beschlossene Anordnung über die
253  Förderung von Einrichtungen der beruflichen Bildung genehmigt.
254  Die Anordnung bestimmt das Nähere über Voraussetzungen, Art
255  und Umfang der der Bundesanstalt mit dem Arbeitsförderungsgesetz
256  übertragenen finanziellen Förderung von Einrichtungen zur
257  beruflichen Bildung, Umschulung und überbetrieblichen
258  Berufsausbildung. Es können Darlehen, Zinszuschüsse und
259  andere Zuschüsse für Bauinvestitionen und Ausstattungen sowie
260  - in besonderen Ausnahmenfällen - für die Unterhaltung von
261  Einrichtungen gewährt werden. Die Empfänger der Zuwendungen
262  haben neben den Förderungsmitteln eine angemessene Eigenleistungen
263  zu erbringen. Anträge sind beim zuständigen Arbeitsamt
264  einzureichen. Erst prüfen - dann starten. DGB-
265  Aktion für Schulabgänger. Erstmalig seit 1966 hat der
266  Deutsche Gewerkschaftsbund wieder eine Großaktion in den
267  Abschlußklassen der Hauptschulen gestartet.

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