Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 326

   
         
 

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Zweite Seite

   
         
  02 ein besonderes Princip der Subsumtion eines gegebenen Falles unter    
  03 jene Rechtsprincipien diesem Erkentnis zum Grunde gelegt werden    
  04 wodurch die Bestimmung des Mein und Dein (außer uns) im Raume    
  05 und der Zeit möglich wird. - Dieses Princip ist das der Zusammenstimmung    
  06 der Willkühr mit der Idee einer vereinigten Willkühr derer    
  07 die gegen einander in Rechtsverhältnissen (über ein äußeres Object des    
  08 Besitzes) stehen. Durch diese Idee ist es allein möglich synthetische Urtheile    
  09 über das Mein und Dein, a priori zu fällen. Denn das Recht in    
  10 Ansehung eines Gegenstandes der Willkühr ist eigentlich das rechtliche    
  11 Verhältnis der Personen gegen einander wodurch das Mein und Dein    
  12 möglich wird und dieses ist rein intellectuell.    
         
  13 Thesis. Es ist möglich einen äußeren gegebenen Gegenstand meiner    
  14 Willkühr als das Meine zu haben. Denn setzet es sey unmöglich so kann    
  15 das nicht eine physische Unmöglichkeit (des Besitzes seyn; denn er ist    
  16 ein Gegenstand meiner Willkühr folglich in meiner Gewalt; folglich    
  17 könnte es nur der Mangel eines rechtlichen Grundes folglich Unmöglichkeit    
  18 nach rechtsgesetzen seyn anderen zu wiederstehen die mich am Gebrauche    
  19 eines Gegenstandes außer mir hindern wollten. Diese können mich aber    
  20 auch nicht anders daran hindern als dadurch daß sie selber einen solchen    
  21 Gegenstand obgleich auch außer ihnen doch als etwas über dessen Gebrauch    
  22 sie disponiren können folglich was das Ihrige seyn könne ansehen.    
  23 Folglich ist in dem Satze daß ein äußerer Gegenstand der Willkühr des    
  24 Menschen nicht das Seine desselben seyn könne ein Wiederspruch mithin    
  25 ist es möglich etwas Äußeres als das Meine zu haben.    
         
  26 Antithesis. Es ist nicht möglich etc. - Das Meine ist das durch    
  27 dessen Gebrauch von einem Andern ich lädirt werden kann. Nun kan    
  28 ich nicht lädirt werden außer so fern ich im Besitz des Gegenstandes    
  29 meiner Willkühr bin; Ich verstehe aber unter einem Gegenstande    
  30 außer mir denjenigen in dessen Besitz ich nicht bin durch dessen Gebrauch    
  31 von einem Anderen ich also auch nicht lädirt werden kann.    
  32 Also ist es nicht möglich etwas außer mir als das Meine zu haben.    
         
  33 Anmerkung. Man muß hier wohl merken daß „außer mir” hier    
  34 so viel als einen Gegenstand bedeutet dessen Veränderungen nicht meine    
  35 Veränderungen sind.    
         
  36 12) Auflösung der Antinomie. Der Begrif des Besitzes ist in der    
  37 Thesis als proßeßio noumenon intellectueller Besitz nach bloßen    
         
     

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