Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 319

   
         
 

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  01 kan man die Gelangung zu diesem Besitz als Besitznehmung (apprehensio)    
  02 vorstellig machen und als einen Act wodurch zwar noch nicht der    
  03 Boden aber doch ein Recht und zwar ursprünglich erworben wird ihn zu    
  04 dem Seinen zu machen d. i. ihn zu erwerben, welcher Act da er unmittelbar    
  05 von der Natur abstammt noch kein rechtlicher Act (actus iuridicus) ist    
  06 als welcher von der äußern Freyheit des Willens und ihren Gesetzen    
  07 ausgehen muß aber doch nach der Analogie mit einem solchen vorgestellt    
  08 werden kann und muß.    
         
         
  09 Anmerkung Der Begrif des Rechts ist nicht ein Begrif von einer    
  10 unmittelbaren Beziehung des Subjects auf äußere Sachen; denn ihm    
  11 correspondirt unmittelbar der Begriff der Verbindlichkeit. Sachen aber    
  12 kann keine Verbindlichkeit auferlegt werden. - Wenn man von Recht    
  13 in einer Sache spricht so versteht man darunter das Recht aus dem    
  14 bloßen Besitz einer Sache nämlich jedermann zu verbinden mir im gesetzlichen    
  15 Gebrauch derselben nicht Eintrag zu thun. - Daß der bloße rechtmäßige    
  16 (mit dem allgemeinen Princip der Freyheit zusammenstimmende)    
  17 Besitz schon für sich allein ein obzwar noch nicht um die Sache mein zu    
  18 nennen hinlängliches Recht in der Sache gebe d. i. jedermann verbunden    
  19 ist in der Formel der juridischen Glückseeligkeit Wohl dem der im Besitz    
  20 ist (beati poßidentes) ausgedrückt.    
         
         
  21 Der Besitz einer äußeren Sache (als die des Bodens ist) kann nur    
  22 in so fern ein äußeres Mein oder Dein begründen als er als ein gemeinsamer    
  23 Besitz d. i. der als aus dem gemeinsamen Willen aller die im    
  24 Besitze des Objects sind abgeleitet betrachtet werden kann denn ein    
  25 Privatbesitz verbindet nicht jedermann wohl aber der Gemeinsame. -    
  26 Aber der ursprüngliche Besitz eines Bodens für alle durch die Natur ist    
  27 ein solcher der vor allem rechtlichen Act vorhergeht.    
         
  28 Definition. Der Wille eines Subjects in Verhältnis auf ein Object    
  29 sofern dieses in seiner Gewalt ist heißt die Willkühr. - Eigenmächtig etwas    
  30 erwerben heißt es durch einen Act der eigenen Willkühr erwerben mithin    
  31 unmittelbar durch Beziehung auf das Object. - Eigenmächtig kann nichts    
  32 äußeres erworben werden; denn das würde seyn Andere durch seine    
  33 bloße Willkühr pro arbitrio verbinden welches mit der äußeren Freyheit    
  34 nach allgemeinen Gesetzen nicht zusammen besteht. Also durch keinen Act    
  35 der unmittelbar aufs äußere Object geht obzwar die Besitznehmung    
         
     

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