Kant: AA XXI, Zweites Convolut , Seite 178

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 der Natur) und sich in ihrer Behandlung nur durch die Erkentnisqvellen      
  02 ob nämlich ihre Principien blos rational oder ob sie empirisch seyn sollen      
  03 unterscheiden ein offentliches Gebot der Methodenlehre ergehe zwischen      
  04 beyde noch ein Platz offen zu lassen der auch, und nichts mehr als den      
  05 Ubergang von den ersteren zu den letzteren unter Grundsätze brächte. —      
  06 Denn Verwandte Wissenschaften* sollen billig, weil sie sich einander      
  07 bedürfen, nicht fragmentarisch abgehandelt werden so daß von der einen      
  08 zu der Anderen ein Sprung sondern systematisch damit von der einen      
  09 zur Anderen ein Überschritt geschehe weil wahre Wissenschaft unter      
  10 welchem Titel sie auch stehe im Allgemeinen (einer Encyclopädie) mit      
  11 jeder Anderen (wenigstens dem Formale nach) auf gewisse Weise verwandt      
  12 ist.      
           
           
           
  13 * z. B. Reine und statuarische Rechtslehre sind von einander wie das      
  14 rationale vom Empirischen Unterschieden. Weil aber die letztere ohne die      
  15 erstere ein blos mechanisches Machwerk was eigentlich kein objectives (aus      
  16 Vernunftgesetzen abstammendes) sondern ein blos subjectives (von der Willkür      
  17 der oberen Macht ausgehendes) mithin an sich gar kein Recht seyn würde so      
  18 ist noch ein besonderer zwischen beyden einzuschiebender und den Zusammenhang      
  19 derselben vermittelnder Theil der Rechtslehre überhaupt nöthig als ein      
  20 Ubergang von der reinen Rechtslehre zu einer statuarischen überhaupt.      
  21 Eine solche Disciplin des Rechtslehrers wen sie allenfalls auch nur episodisch      
  22 vorgetragen würde vom nöthigen Hausbedarf zu Instruirung eines künftigen      
  23 Gesetzverwalters würde als Überschritt von der rationalen zur empirischen und zu      
  24 Beurtheilung der Vernunftmäßigkeit der letzteren sehr nützlich ja nothwendig      
  25 seyn aber freylich nur für den Philosophen als Theoretiker da hingegen die      
  26 Practiker es sich gerathen finden diese Kluft zu überspringen und ohne die      
  27 Principien selber nachzusuchen nach welchen ob die statuarische Gesetze selber      
  28 recht seyn mögen schlechthin was recht seyn soll trotzig absprechen dafür aber      
  29 auch an ihrer Gesetzgebung beständig zu flicken und umzuändern sich genöthigt      
  30 sehen.      
           
    01 sich δ blos nur g.Z. Erkentnisqvellen δ unterscheiden      
    02 seyn sollen erst: sind      
    03 unterscheiden δ noch R.: Gebiet ... erstehe Kr. wie oben. erg v.a. erst      
    04 auch, und g.Z. am Rande.      
    05 den δ einen      
    06 sollen v.a. können (?) billig g.Z. am Rande.      
    08 Anderen δ die doch unter      
    09 Anderer      
    10 (einer Encyclopädie) g.Z. am Rande, δ doch      
    13 z. B. δ Rationale Re Reine g.Z.      
    19 nöthig δ um einen      
    20 Rechtslehre δ zur statu      
    21 solche δ Disciplin Lehre      
    22 von ? vom ? Instruirung erst: Bildung Instruirung g.Z. am Rande.      
    23 Gesetzverwalters als Überschritt (mit R.) zur δ statutarischen      
    24 der δ statutarischen      
    26 Von überspringen an am rechten Rande unten.      
    28 recht v.a. R (?) mögen R.: zu entscheiden ist ? Ad. ergänzt: allein entschieden werden kann      
    29 Gesetzebung      
           
           
     

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