Kant: AA XX, Bemerkungen zur ... , Seite 466

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
   

     
  01 Ob ein Kind als das Seine des Vaters könne beschnitten werden      
  02 ein Mal an seinem Leibe gleich einem Sclaven seines Volks tragen.      
  03 Ob es wer an sich selbst verrichten lassen kann. Von der Zeit der Wunder      
  04 (der Abrahamitischen) in einer unmittelbaren Gottesregirung ist hier      
  05 nicht die Rede denn die hat aufgehört      
           
   

     
  06 Die dritte Art eine andere Person als das Seine der Hausgenossenschaft      
  07 d.i. auf dingliche Art zu haben ist die der Dienerschaft (famulatus)      
  08 des Hauses welche ursprünglich die nach dem natürlichen Recht die durch      
  09 ihre erlangte Volljährigkeit als Angehorige des Hauses dem zu dessen      
  10 Erhaltung bleiben bis sie von dem Hausvater entlassen und gehören      
  11 vor ihrer Entlassung (emancipatio) zum Seinen des Hausvaters nach      
  12 dem auf dingliche Art persönlichen Recht auf dingliche Art weil er sie      
           
    01 Linker Rand der ersten Seite der Rezension. Darüber die Notiz: Vom dänischen Consul Höchst in Maroccos (?)      
    02 Maal      
    06 Seine δ zu      
    06-07 der Hausgenossenschaft g.Z.      
    07 d.i. — zu g.Z. rechts daneben.      
    08 die δ freygelassen nach dem δ(?) die δ freye      
    09 als — Hauses g.Z. rechts neben dem Text. dem δ Hause zu sollte in: und verbessert werden.      
    10 Erhaltung δ zu Diensten und δ: andere1) dazu allenfalls verpflichtet werden können diesen Dienst2) in der ähnlichen Qualität aber doch für Besoldung zu verrichten doch so daß sie das Haus3) (Haab, Gut, u. Kind) als das Ihrige4) allenfalls für einen Lohn zu schützen und zu erhalten sich verpflichten, und welche in ihrer niedrigen Qualität als solche welche die5) blos mechanischen6) auch ohne eigene besondere Urtheilskraft mögliche Arbeiyen zu verrichten dienen Gesinde heissen. — Diejenige die blos einzeln bestimmte Arbeit zu verrichten gedungen7) und für jede besonders abgelohnt werden sind nicht wie die erstern bevollmächtigt (mandatarii) und gehören nicht zum Hauswesen als Glieder desselben sondern Lohndiener (wie Lackeyen8) Ofenheitzer etc. mercenarii)      
    Die Glieder des Hauswesens stehen in einer Gesellschaft und zwar einer ungleichen (superioris et inferioris) welche eigentlich nicht eine Gesellschaft heissen kann und zwar darum weil der eine Theil der associirten nach dem dinglichen der andere mehr nach dem personlichen Recht mit dem anderen Theil verbunden ist. (Der Mann besitzt das Weib der Vater (oder die Mutter) das Kind und die Hausherrschaft die Dienerschaft nicht mit gleichen9) Pflichten und Rechten dem Grade10) sondern der Qualität des Schicksals nach was beyde zugleich trifft (socii malorum) und das Verhaltnis des einen Theils zum anderen ist nicht11) wechselseitiger Besitz der überhaupt einem Menschen gegen einen Anderen nicht zukommt sondern12) ist nur der Inhabung des Hauswesens welche wechselseitig und doch ungleich seyn kann.      
    11 vor — emancipatio) g.Z.      
    12 Recht das Folgende etwa 18 Zeilen darüber, rechts neben: Göttingsche Anzeigen      
           
           
    1) andere versehentlich nicht mit durchstrichen.      
    2) Dienst δ aber      
    3) Haus δ mit (?)      
    4) Ihrige δ z      
    5) die δ jeder gemeinen auch      
    6) mechanischen δ kein      
    7) gedungen δ werden      
    8) Lackeyen δ?      
    9) gleichen v.a. gleicher δ wechsel rechtlicher      
    10) Grade δ nach      
    11) nicht δ Besitz      
    12) sondern δ überhaup      
           
           
     

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