Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 495

     
           
 

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    7701.   ρ? κ??   J I.
 
     
  02 Die gantze Lehre vom iure reali gründet sich auf eine philosophische      
  03 fiction von der verbindlichkeit der Sachen gegen Menschen. und diese ist      
  04 das Mittel der (g gemein gültigen ) Rechtsverschaffung; allein die Begriffe      
  05 von der Verbindlichkeit der person und dem iure personali sind die Gründe      
  06 der Rechtsbeurtheilung, die blos speculativ ist. In der Gesetzgebung sieht      
  07 man auf das erste, in der Gewissenslehre auf das letztere. Die Sache ist      
  08 von Natur frey, sie wird obligirt durch den Willen des andern und ausschließungsweise,      
  09 nemlich sie weigert sich andern durch Zeichen von dem      
  10 Zwange darin sie unter dem andern steht. hat er sie nicht völlig in seiner      
  11 Gewalt, so kann er sie nicht zwingen und sie bleibt eatenus frey, e. g.      
  12 territorium, was ich nicht bedecken aber bearbeiten kann.      
           
  13 Wen trift das Unglük, den dem eine Sache gestohlen ist oder der sie      
  14 bona fide gekauft hat? Dieweil das letztere weder in der Gewalt des      
  15 Käufers ist zu verhindern, noch er dazu verbunden ist, so ist es ein Unglük      
  16 vor den Eigenthümer nicht vor die Kaufleute, daß sachen gestohlen      
  17 werden.      
           
           
  18

De societate parentali.

     
  19

§ 53--64.

     
           
   

 

7702.   ρ? κ?   J 39.
 
     
  21 Die Zwangspflichten der Eltern gegen Kinder leiten sich lediglich      
  22 aus den Natürlichen Principien des bürgerlichen Rechts ab. Weil der      
  23 Staat ewig seyn muß, wenigstens so viel natürlicher Zuwachs ist, nicht      
  24 muß zerstöhrt werden. An sich selbst haben Kinder gegen Eltern kein      
  25 Zwangsrecht; sie könen also von jenen ausgestoßen werden, und obgleich      
  26 den Eltern um der Göttlichen Ordnung willen die größeste Pflicht obliegt,      
  27 so sind sie doch den Kindern nicht verbunden.      
           
   

 

7703.   ρ? υ--φ? χ?   J 39.
 
     
  29 Ich acqvirire ein Kind und alle Rechte über das Kind, (g auch wieder      
  30 seinen Willen ) zu disponiren oder alles zu verfügen, so fern es zu seiner      
  31 Glükseeligkeit beyträgt; hier gründet sich das Recht auf obligation.      
           
     

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