Kant: AA XII, Amtlicher Schriftverkehr 1791 , Seite 436 |
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| 01 | Regiments stehende, junge Leute, Dittlof und Vsko, deren ersterer | ||||||
| 02 | eines Bauren der zweyte eines Schuhmachers Sohn ist, aus dem Grunde, | ||||||
| 03 | weil die allerhöchste Cabinetsordre d. d. Potsdamm den 21 Julij. 1784 | ||||||
| 04 | noch nicht aufgehoben worden, welche seinem Dafürhalten nach | ||||||
| 05 | besagte, "daß die Söhne der Bauren und Bürger in kleinen Städten | ||||||
| 06 | das Gewerbe ihrer Eltern erlernen sollten" so fort einzog, ihre Zeugnisse | ||||||
| 07 | der Vniversitaet nicht zurücklieferte, sie selber aber den Tag darauf | ||||||
| 08 | an das Depotbatallion transportiren lies. | ||||||
| 09 | Nun besagt aber jene allerhochste Cabinetsordre keinesweges: da | ||||||
| 10 | Söhne der Bürger und Bauren in kleinen Städten von der Universität | ||||||
| 11 | ausgeschlossen bleiben solten, sondern schärft nur ein, darauf Rücksicht | ||||||
| 12 | zu nehmen und ihr Zudringen zur Universität durch die Strenge der | ||||||
| 13 | Prüfung ihrer Tauglichkeit zu derselben einzuschränken; wie denn auch | ||||||
| 14 | die darauf durch den damaligen Generallieutenant und Generalinspecteur | ||||||
| 15 | in Ostpreussen v. Anhalt eingeführte gedruckte Facultätszeugnisse von | ||||||
| 16 | den Chefs der Regimenter respectirt und unweigerlich mit ihrem Erlaubnisschein | ||||||
| 17 | begleitet wurden: | ||||||
| 18 | wodurch also auch der Vorwand wegfällt daß jene Cabinetsordre | ||||||
| 19 | noch nicht aufgehoben worden; da sie nichts dem gegenwärtigen Verfahren | ||||||
| 20 | wiederstreitendes enthält: | ||||||
| 21 | Dagegen es im Königl. Allerhochsten Rescript d. d. Berlin den 17 Febr. | ||||||
| 22 | 1789 so lautet "daß es in Ansehung der Cantonisten lediglich bey der | ||||||
| 23 | bisherigen Einrichtung verbleibe: daß nämlich keiner derselben immatriculirt | ||||||
| 24 | werden darf, der nicht vorher reif zur Universität befunden | ||||||
| 25 | und einen sich darauf gründenden Abschied, oder Erlaubnisschein | ||||||
| 26 | des Regiments, worunter er gehört, vorzeigen kan" woraus folgt: da | ||||||
| 27 | das Zeugnis der Reife dem Regimente ein hinreichender Grund zu | ||||||
| 28 | der von ihnen zu ertheilenden Erlaubnis seyn solle. | ||||||
| 29 | Da nun gegenwärtiger Vorfall ein allgemeines Schrecken in | ||||||
| 30 | Schulen und bey Eltern erregen muß, die, wenn sie nicht unter die | ||||||
| 31 | eximirte nach der Cabinetsordre vom 1 Nov. 1746 gehören, jetzt wegen | ||||||
| 32 | ihrer Kinder in größten Sorgen stehen müssen, von deren Fähigkeit | ||||||
| 33 | und Fleisse sie sich ein Fortkommen im Fache der Studien gegründete | ||||||
| 34 | Hofnung machen konnten da nun, wenn, über die neueste, in der That | ||||||
| 35 | nützliche Erschwerung des Zudringens zur Universität, noch andere sehr | ||||||
| 36 | in der Willkühr der Regimenter stehende Hindernisse hinzu kommen | ||||||
| 37 | sollten, dieser Weg Ew: Königl. Majestät Dienste zu leisten beynahe | ||||||
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