Kant: AA VII, Der Streit der ... , Seite 018

   
         
 

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  01 Außer diesen zünftigen kann es noch zunftfreie Gelehrte geben,    
  02 die nicht zur Universität gehören, sondern, indem sie bloß einen Theil    
  03 des großen Inbegriffs der Gelehrsamkeit bearbeiten, entweder gewisse freie    
  04 Corporationen (Akademien, auch Societäten der Wissenschaften    
  05 genannt) als so viel Werkstätten ausmachen, oder gleichsam im Naturzustande    
  06 der Gelehrsamkeit leben und jeder für sich ohne öffentliche Vorschrift    
  07 und Regel sich mit Erweiterung oder Verbreitung derselben als Liebhaber    
  08 beschäftigen.    
         
  09 Von den eigentlichen Gelehrten sind noch die Litteraten (Studirte)    
  10 zu unterscheiden, die als Instrumente der Regierung, von dieser zu ihrem    
  11 eigenen Zweck (nicht eben zum besten der Wissenschaften) mit einem Amte    
  12 bekleidet, zwar auf der Universität ihre Schule gemacht haben müssen,    
  13 allenfalls aber Vieles davon (was die Theorie betrifft) auch können vergessen    
  14 haben, wenn sie nur so viel, als zu Führung eines bürgerlichen    
  15 Amts, das seinen Grundlehren nach nur von Gelehrten ausgehen kann,    
  16 erforderlich ist, nämlich empirische Kenntniß der Statuten ihres Amtes    
  17 (was also die Praxis angeht), übrig behalten haben; die man also Geschäftsleute    
  18 oder Werkkundige der Gelehrsamkeit nennen kann. Diese,    
  19 weil sie als Werkzeuge der Regierung (Geistliche, Justizbeamte und Ärzte)    
  20 aufs Publicum gesetzlichen Einfluß haben und eine besondere Klasse von    
  21 Litteraten ausmachen, die nicht frei sind, aus eigener Weisheit, sondern    
  22 nur unter der Censur der Facultäten von der Gelehrsamkeit öffentlichen    
  23 Gebrauch zu machen, müssen, weil sie sich unmittelbar ans Volk wenden,    
  24 welches aus Idioten besteht (wie etwa der Klerus an die Laiker), in ihrem    
  25 Fache aber zwar nicht die gesetzgebende, doch zum Theil die ausübende    
  26 Gewalt haben, von der Regierung sehr in Ordnung gehalten werden, damit    
  27 sie sich nicht über die richtende, welche den Facultäten zukommt, wegsetzen.    
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Eintheilung der Facultäten überhaupt.

   
         
  30 Nach dem eingeführten Brauch werden sie in zwei Klassen, die der    
  31 drei obern Facultäten und die einer untern, eingetheilt. Man sieht    
  32 wohl, daß bei dieser Eintheilung und Benennung nicht der Gelehrtenstand,    
  33 sondern die Regierung befragt worden ist. Denn zu den obern    
  34 werden nur diejenigen gezählt, deren Lehren, ob sie so oder anders beschaffen    
  35 sein, oder öffentlich vorgetragen werden sollen, es die Regierung    
  36 selbst interessirt; da hingegen diejenige, welche nur aus Interesse der    
         
     

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