Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 468

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 überhaupt ( reverere legem ), und dieses, nicht aber andere Menschen      
  02 überhaupt zu verehren ( reverentia adversus hominem ), oder hierin      
  03 ihnen etwas zu leisten, ist allgemeine und unbedingte Menschenpflicht      
  04 gegen Andere, welche als die ihnen ursprünglich schuldige Achtung      
  05 ( observantia debita ) von jedem gefordert werden kann.      
           
  06 Die verschiedene Andern zu beweisende Achtung nach Verschiedenheit      
  07 der Beschaffenheit der Menschen, oder ihrer zufälligen Verhältnisse,      
  08 nämlich der des Alters, des Geschlechts, der Abstammung,      
  09 der Stärke oder Schwäche, oder gar des Standes und der Würde,      
  10 welche zum Theil auf beliebigen Anordnungen beruhen, darf in      
  11 metaphysischen Anfangsgründen der Tugendlehre nicht ausführlich      
  12 dargestellt und classificirt werden, da es hier nur um die reine      
  13 Vernunftprincipien derselben zu thun ist.      
           
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Zweites Hauptstück.

     
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Von den ethischen Pflichten der Menschen gegen einander

     
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in Ansehung ihres Zustandes.

     
           
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§ 45.
     
           
  18 Diese (Tugendpflichten) können zwar in der reinen Ethik keinen Anla      
  19 zu einem besonderen Hauptstück im System derselben geben; denn sie      
  20 enthalten nicht Principien der Verpflichtung der Menschen als solcher      
  21 gegen einander und können also von den metaphysischen Anfangsgründen      
  22 der Tugendlehre eigentlich nicht einen Theil abgeben, sondern sind      
  23 nur nach Verschiedenheit der Subjecte der Anwendung des Tugendprincips      
  24 (dem Formale nach) auf in der Erfahrung vorkommende Fälle      
  25 (das Materiale) modificirte Regeln, weshalb sie auch wie alle empirische      
  26 Eintheilungen keine gesichert=vollständige Classification zulassen. Indessen      
  27 gleichwie von der Metaphysik der Natur zur Physik ein Überschritt, der      
  28 seine besondern Regeln hat, verlangt wird: so wird der Metaphysik der      
  29 Sitten ein Ähnliches mit Recht angesonnen: nämlich durch Anwendung      
  30 reiner Pflichtprincipien auf Fälle der Erfahrung jene gleichsam zu schematisiren      
  31 und zum moralisch=praktischen Gebrauch fertig darzulegen.      
  32 Welches Verhalten also gegen Menschen, z. B. in der moralischen Reinigkeit      
  33 ihres Zustandes, oder in ihrer Verdorbenheit; welches im cultivirten,      
  34 oder rohen Zustande;was den Gelehrten oder Ungelehrten und jenen im      
           
     

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