Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 417 |
|||||||
Zeile:
|
Text (Kant):
|
Verknüpfungen:
|
|
||||
| 01 |
|
[ I. Kant: Vorarbeiten zur Elementarlehre I (AA XXIII, 399) ] | |||||
| 02 |
|
||||||
| 03 |
|
||||||
| 04 |
|
||||||
| 05 |
|
||||||
| 06 |
|
||||||
| 07 | Wenn das verpflichtende Ich mit dem verpflichteten in einerlei | ||||||
| 08 | Sinn genommen wird, so ist Pflicht gegen sich selbst ein sich widersprechender | ||||||
| 09 | Begriff. Denn in dem Begriffe der Pflicht ist der einer passiven | ||||||
| 10 | Nöthigung enthalten (ich werde verbunden). Darin aber, daß es eine | ||||||
| 11 | Pflicht gegen mich selbst ist, stelle ich mich als verbindend, mithin in | ||||||
| 12 | einer activen Nöthigung vor (Ich, eben dasselbe Subject, bin der Verbindende); | ||||||
| 13 | und der Satz, der eine Pflicht gegen sich selbst ausspricht (ich | ||||||
| 14 | soll mich selbst verbinden), würde eine Verbindlichkeit verbunden zu sein | ||||||
| 15 | (passive Obligation, die doch zugleich in demselben Sinne des Verhältnisses | ||||||
| 16 | eine active wäre), mithin einen Widerspruch enthalten. - Man | ||||||
| 17 | kann diesen Widerspruch auch dadurch ins Licht stellen: daß man zeigt, | ||||||
| 18 | der Verbindende ( auctor obligationis ) könne den Verbundenen ( subiectum | ||||||
| 19 | obligationis ) jederzeit von der Verbindlichkeit ( terminus obligationis ) lossprechen; | ||||||
| 20 | mithin (wenn beide ein und dasselbe Subject sind) er sei an eine | ||||||
| 21 | Pflicht, die er sich auferlegt, gar nicht gebunden: welches einen Widerspruch | ||||||
| 22 | enthält. | ||||||
| 23 |
|
||||||
| 24 | Denn setzet: es gebe keine solche Pflichten, so würde es überall gar keine, | ||||||
| 25 | auch keine äußere Pflichten geben. - Denn ich kann mich gegen Andere | ||||||
| 26 | nicht für verbunden erkennen, als nur so fern ich zugleich mich selbst verbinde: | ||||||
| 27 | weil das Gesetz, kraft dessen ich mich für verbunden achte, in allen | ||||||
| [ Seite 415 ] [ Seite 418 ] [ Inhaltsverzeichnis ] |
|||||||