Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 342 |
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| 01 | zu constituiren, sondern nur dieser ihr Geschäfte zu administriren, | ||||||
| 02 | nach verrichtetem Geschäfte aber die Zügel des Regiments dem Monarchen | ||||||
| 03 | wiederum in seine Hände zu überliefern, angenommen werden | ||||||
| 04 | müsse; denn ein solcher Vertrag ist an sich selbst null und nichtig. | ||||||
| 05 | Das Recht der obersten Gesetzgebung im gemeinen Wesen ist kein | ||||||
| 06 | veräußerliches, sondern das allerpersönlichste Recht. Wer es hat, | ||||||
| 07 | kann nur durch den Gesammtwillen des Volks über das Volk, aber | ||||||
| 08 | nicht über den Gesammtwillen selbst, der der Urgrund aller öffentlichen | ||||||
| 09 | Verträge ist, disponiren. Ein Vertrag, der das Volk verpflichtete, | ||||||
| 10 | seine Gewalt wiederum zurückzugeben, würde demselben | ||||||
| 11 | nicht als gesetzgebender Macht zustehen und doch das Volk verbinden, | ||||||
| 12 | welches nach dem Satze: Niemand kann zweien Herren dienen, ein | ||||||
| 13 | Widerspruch ist. | ||||||
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