Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 291 |
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| 01 | der Miether sich an derselben (dem Hause) erworben hätte; welches auch | ||||||
| 02 | wohl geschehen kann (durch Ingrossation des Miethscontracts auf das | ||||||
| 03 | Haus), aber alsdann kein bloßer Miethscontract sein würde, sondern wozu | ||||||
| 04 | noch ein anderer Vertrag (dazu sich nicht viel Vermiether verstehen würden) | ||||||
| 05 | hinzukommen müßte. Also gilt der Satz: "Kauf bricht Miethe", d. i. | ||||||
| 06 | das volle Recht in einer Sache (das Eigenthum) überwiegt alles persönliche | ||||||
| 07 | Recht, was mit ihm nicht zusammen bestehen kann; wobei doch die | ||||||
| 08 | Klage aus dem Grunde des letzteren dem Miether offen bleibt, ihn wegen | ||||||
| 09 | des aus der Zerreißung des Contracts entspringenden Nachtheils schadenfrei | ||||||
| 10 | zu halten. | ||||||
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| 15 | Ich nenne diejenige Erwerbung ideal, die keine Causalität in der | ||||||
| 16 | Zeit enthält, mithin eine bloße Idee der reinen Vernunft zum Grunde | ||||||
| 17 | hat. Sie ist nichtsdestoweniger wahre, nicht eingebildete Erwerbung | ||||||
| 18 | und heißt nur darum nicht real, weil der Erwerbact nicht empirisch ist, | ||||||
| 19 | indem das Subject von einem Anderen, der entweder noch nicht ist (von | ||||||
| 20 | dem man bloß die Möglichkeit annimmt, daß er sei), oder, indem dieser | ||||||
| 21 | eben aufhört zu sein, oder, wenn er nicht mehr ist, erwirbt, mithin | ||||||
| 22 | die Gelangung zum Besitz eine bloße praktische Idee der Vernunft ist. | ||||||
| 23 | Es sind die drei Erwerbungsarten: 1) durch Ersitzung, 2) durch Beerbung, | ||||||
| 24 | 3) durch unsterbliches Verdienst ( meritum immortale ), d. i. | ||||||
| 25 | der Anspruch auf den guten Namen nach dem Tode. Alle drei können zwar | ||||||
| 26 | nur im öffentlichen rechtlichen Zustande ihren Effect haben, gründen sich | ||||||
| 27 | aber nicht nur auf der Constitution desselben und willkürlichen Statuten, | ||||||
| 28 | sondern sind auch a priori im Naturzustande und zwar nothwendig zuvor | ||||||
| 29 | denkbar, um hernach die Gesetze in der bürgerlichen Verfassung darnach | ||||||
| 30 | einzurichten ( sunt iuris naturae ). | ||||||
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| 34 | Ich erwerbe das Eigenthum eines Anderen bloß durch den langen | ||||||
| 35 | Besitz ( usucapio ); nicht weil ich dieses seine Einwilligung dazu rechtmäßig | ||||||
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