Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 284

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 Man sieht also auch hier, wie unter beiden vorigen Titeln, daß es      
  02 ein auf dingliche Art persönliches Recht (der Herrschaft über das Gesinde)      
  03 gebe: weil man sie zurück holen und als das äußere Seine von jedem Besitzer      
  04 abfordern kann, ehe noch die Gründe, welche sie dazu vermocht haben      
  05 mögen, und ihr Recht untersucht werden dürfen.      
           
  06
Dogmatische Eintheilung
     
  07
aller erwerblichen Rechte aus Verträgen.
     
           
  08
§ 31.
     
           
  09 Von einer metaphysischen Rechtslehre kann gefordert werden, daß sie      
  10 a priori die Glieder der Eintheilung ( divisio logica ) vollständig und bestimmt      
  11 aufzähle und so ein wahres System derselben aufstelle; statt      
  12 dessen alle empirische Eintheilung bloß fragmentarisch ( partitio )      
  13 ist und es ungewiß läßt, ob es nicht noch mehr Glieder gebe, welche zur      
  14 Ausfüllung der ganzen Sphäre des eingetheilten Begriffs erfordert      
  15 würden. - Eine Eintheilung nach einem Princip a priori (im Gegensatz      
  16 der empirischen) kann man nun dogmatisch nennen.      
           
  17 Aller Vertrag besteht an sich, d. i. objectiv betrachtet, aus zwei      
  18 rechtlichen Acten: dem Versprechen und der Annehmung desselben; die      
  19 Erwerbung durch die letztere (wenn es nicht ein pactum re initum ist,      
  20 welches Übergabe erfordert) ist nicht ein Theil, sondern die rechtlich      
  21 nothwendige Folge desselben. - Subjectiv aber erwogen, d. i. als      
  22 Antwort auf die Frage: ob jene nach der Vernunft nothwendige Folge      
  23 (welche die Erwerbung sein sollte) auch wirklich erfolgen (physische      
  24 Folge sein) werde, dafür habe ich durch die Annehmung des Versprechens      
  25 noch keine Sicherheit. Diese ist also, als äußerlich zur Modalität des      
  26 Vertrages, nämlich der Gewißheit der Erwerbung durch denselben,      
  27 gehörend, ein Ergänzungsstück zur Vollständigkeit der Mittel zur Erreichung      
  28 der Absicht des Vertrags, nämlich der Erwerbung. - Es treten      
  29 zu diesem Behuf drei Personen auf: der Promittent, der Acceptant      
  30 und der Cavent; durch welchen letzteren und seinen besonderen Vertrag      
  31 mit dem Promittenten der Acceptant zwar nichts mehr in Ansehung des      
  32 Objects, aber doch der Zwangsmittel gewinnt, zu dem Seinen zu gelangen.      
           
           
     

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