Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 231

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 (dieser Widerstand) kann mit der Freiheit nach allgemeinen Gesetzen      
  02 nicht bestehen.      
           
  03 Es folgt hieraus auch: daß nicht verlangt werden kann, daß dieses      
  04 Princip aller Maximen selbst wiederum meine Maxime sei, d. i. daß ich      
  05 es mir zur Maxime meiner Handlung mache; denn ein jeder kann frei      
  06 sein, obgleich seine Freiheit mir gänzlich indifferent wäre, oder ich im      
  07 Herzen derselben gerne Abbruch thun möchte, wenn ich nur durch meine      
  08 äußere Handlung ihr nicht Eintrag thue. Das Rechthandeln mir zur      
  09 Maxime zu machen, ist eine Forderung, die die Ethik an mich thut.      
           
  10 Also ist das allgemeine Rechtsgesetz: handle äußerlich so, daß der      
  11 freie Gebrauch deiner Willkür mit der Freiheit von jedermann nach einem      
  12 allgemeinen Gesetze zusammen bestehen könne, zwar ein Gesetz, welches      
  13 mir eine Verbindlichkeit auferlegt, aber ganz und gar nicht erwartet, noch      
  14 weniger fordert, daß ich ganz um dieser Verbindlichkeit willen meine Freiheit      
  15 auf jene Bedingungen selbst einschränken solle, sondern die Vernunft      
  16 sagt nur, daß sie in ihrer Idee darauf eingeschränkt sei und von      
  17 andern auch thätlich eingeschränkt werden dürfe; und dieses sagt sie als      
  18 ein Postulat, welches gar keines Beweises weiter fähig ist. - Wenn die      
  19 Absicht nicht ist Tugend zu lehren, sondern nur, was recht sei, vorzutragen,      
  20 so darf und soll man selbst nicht jenes Rechtsgesetz als Triebfeder      
  21 der Handlung vorstellig machen.      
           
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§ D.
     
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Das Recht ist mit der Befugniß zu zwingen verbunden.
     
           
  24 Der Widerstand, der dem Hindernisse einer Wirkung entgegengesetzt      
  25 wird, ist eine Beförderung dieser Wirkung und stimmt mit ihr zusammen.      
  26 Nun ist alles, was unrecht ist, ein Hinderniß der Freiheit nach allgemeinen      
  27 Gesetzen: der Zwang aber ist ein Hinderniß oder Widerstand, der der      
  28 Freiheit geschieht. Folglich: wenn ein gewisser Gebrauch der Freiheit      
  29 selbst ein Hinderniß der Freiheit nach allgemeinen Gesetzen (d. i. unrecht)      
  30 ist, so ist der Zwang, der diesem entgegengesetzt wird, als Verhinderung      
  31 eines Hindernisses der Freiheit mit der Freiheit nach allgemeinen      
  32 Gesetzen zusammen stimmend, d. i. recht: mithin ist mit dem Rechte zugleich      
  33 eine Befugniß, den, der ihm Abbruch thut, zu zwingen, nach dem      
  34 Satze des Widerspruchs verknüpft.      
           
           
     

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