§ 33. Für die
Definitionen sind folgende Grundsätze maassgebend. 1. Jeder
aus den definirten Namen rechtmässig gebildete Name muss eine
Bedeutung haben. Es muss sich also immer ein aus unsern acht
Urnamen zusammengesetzter Name angeben lassen, der
gleichbedeutend mit ihm ist, und dieser muss bis auf die
unwesentliche Wahl deutscher und griechischer Buchstaben durch
die Definitionen unzweideutig bestimmt sein. 2. Daraus folgt, dass
nie dasselbe doppelt definirt werden darf, weil dann zweifelhaft
bliebe, ob diese Definitionen im Einklange mit einander
wären. 3. Der definirte Name muss einfach sein; d. h.
er darf nicht aus bekannten oder noch zu erklärenden Namen
zusammengesetzt sein; denn sonst bliebe zweifelhaft, ob die
Erklärungen der Namen mit einander im Einklange wären. 4. Wenn
wir in der Definitionsgleichung links einen Eigennamen haben, der
aus unsern Urnamen oder definirten Namen rechtmässig gebildet
ist, so hat dieser immer eine Bedeutung, und wir werden rechts
ein einfaches noch nicht verwendetes Zeichen setzen können, das
nun durch die Definition als gleichbedeutender Eigenname
eingeführt wird, sodass wir in Zukunft dieses Zeichen überall, wo
es vorkommt, durch den links stehenden Namen ersetzen dürfen.
Selbstverständlich darf es nie als Functionsname verwendet
werden, weil damit der Rückgang auf die Urnamen abgeschnitten
wäre. 5. Ein Name, der für eine Function erster Stufe
mit einem Argumente eingeführt wird, darf nur eine einzige
Argumentstelle enthalten. Bei mehren Argumentstellen wäre es
möglich, diese mit verschiedenen Namen auszufüllen, und dann
würde der definirte Name als der einer Function mit mehren
Argumenten gebraucht, während er nicht als solcher definirt wäre.
Wenn ein Name einer Function erster Stufe mit einem Argumente
definirt wird, müssen die Argumentstellen auf der linken Seite
der Definitionsgleichung mit einem lateinischen
Gegenstandsbuchstaben ausgefüllt werden, der auch rechts die
Argumentstelle des neuen Functionsnamens kenntlich macht. Die
Definition besagt dann, dass der Eigenname, der rechts
durch
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Einsetzung eines bedeutungsvollen Eigennamens in die
Argumentstelle entsteht, immer gleichbedeutend sein solle mit dem
links durch Einsetzung desselben Eigennamens in alle
Argumentstellen entstehenden. Die eine Argumentstelle des
erklärten Namens vertritt also alle des erklärenden. Wo nun auch
der definirte Functionsname weiterhin vorkommen mag, immer muss
seine Argumentstelle mit einem Eigennamen oder einer
Gegenstandsmarke ausgefüllt sein. 6. Ein Name, der für
eine Function erster Stufe mit zwei Argumenten eingeführt wird,
muss zwei und darf nicht mehr Argumentstellen enthalten. Die
unter einander verwandten Argumentstellen links müssen mit einem
und demselben lateinischen Gegenstandsbuchstaben besetzt sein,
der auch rechts eine der beiden Argumentstellen kenntlich macht;
die nicht verwandten Argumentstellen müssen verschiedene
lateinische Buchstaben enthalten. Die Definition besagt dann,
dass der Eigenname, der rechts durch Einsetzung von
bedeutungsvollen Eigennamen in die Argumentstellen entsteht,
immer gleichbedeutend sein solle mit dem links durch Einsetzung
derselben Eigennamen in die entsprechenden Argumentstellen
entstehenden. Die eine Argumentstelle rechts vertritt also alle
ξ-Argumentstellen links, die andere
alle ζ-Argumentstellen. 7. Es
darf also nie auf der einen Seite einer Definitionsgleichung ein
lateinischer Buchstabe vorkommen, der nicht auch auf der andern
steht. Wenn die Gegenstandsmarke auf der linken Seite sich in
einen rechtmässig gebildeten Eigennamen verwandelt, falls die
lateinischen Buchstaben durch Eigennamen ersetzt werden, so hat
nach unsern Festsetzungen der erklärte Functionsname stets eine
Bedeutung. Andere als die eben besprochenen Fälle werden
weiterhin nicht vorkommen.