§ 28. Für die
Definitionen stelle ich nun folgenden obersten Grundsatz auf:
- Rechtmässig gebildete Namen
müssen immer etwas bedeuten.
Rechtmässig gebildet nenne ich
einen Namen, wenn er nur aus solchen Zeichen besteht, welche
ursprünglich oder durch Definition eingeführt sind, und wenn
diese Zeichen nur als das verwendet sind, als was sie eingeführt
sind, also Eigennamen als Eigennamen, Namen von Functionen erster
Stufe mit einem Argumente als solche u. s. w., sodass die
Argumentstellen immer durch passende Namen oder Marken ausgefüllt
sind. Zur rechtmässigen Bildung
gehört ferner, dass die deutschen und die kleinen griechischen
Buchstaben immer nur so verwendet werden, wie es ihrem Zwecke
gemäss ist. Ein deutscher Buchstabe darf also über einer Höhlung
nur stehen, wenn auf diese Höhlung unmittelbar eine Marke eines
Wahrheitswerthes folgt, zusammengesetzt aus dem Namen oder der
Marke einer Function mit einem Argumente und demselben deutschen
Buchstaben an den Argumentstellen. Ein Functionsbuchstabe muss in
seinem Gebiete überall entweder mit einer oder mit zwei
Argumentstellen vorkommen. Ein deutscher Buchstabe darf an einer
Argumentstelle nur stehen, wenn eine Höhlung mit demselben
Buchstaben links davor steht, die sein Gebiet abgrenzt. Ueber
einer Höhlung darf nur ein deutscher Buchstabe stehen. Ein
kleiner griechischer Vokalbuchstabe darf unter dem Spiritus lenis
nur dann stehen, wenn sich daran unmittelbar folgend eine
Gegenstandsmarke schliesst, zusammengesetzt aus einem Namen oder
einer Marke einer Function erster Stufe mit einem Argumente und
aus demselben griechischen Buchstaben, der die Argumentstellen
ausfüllt. Ein kleiner griechischer Vokalbuchstabe darf an einer
Argumentstelle nur stehen, wenn derselbe mit dem Spiritus lenis
sein Gebiet abgrenzend vorhergeht. Mit dem Spiritus lenis darf
nur ein kleiner griechischer Vokalbuchstabe vorkommen.