§ 28. Für die Definitionen stelle ich nun folgenden obersten Grundsatz auf:
  1. Rechtmässig gebildete Namen müssen immer etwas bedeuten.
Rechtmässig gebildet nenne ich einen Namen, wenn er nur aus solchen Zeichen besteht, welche ursprünglich oder durch Definition eingeführt sind, und wenn diese Zeichen nur als das verwendet sind, als was sie eingeführt sind, also Eigennamen als Eigennamen, Namen von Functionen erster Stufe mit einem Argumente als solche u. s. w., sodass die Argumentstellen immer durch passende Namen oder Marken ausgefüllt sind. Zur rechtmässigen Bildung gehört ferner, dass die deutschen und die kleinen griechischen Buchstaben immer nur so verwendet werden, wie es ihrem Zwecke gemäss ist. Ein deutscher Buchstabe darf also über einer Höhlung nur stehen, wenn auf diese Höhlung unmittelbar eine Marke eines Wahrheitswerthes folgt, zusammengesetzt aus dem Namen oder der Marke einer Function mit einem Argumente und demselben deutschen Buchstaben an den Argumentstellen. Ein Functionsbuchstabe muss in seinem Gebiete überall entweder mit einer oder mit zwei Argumentstellen vorkommen. Ein deutscher Buchstabe darf an einer Argumentstelle nur stehen, wenn eine Höhlung mit demselben Buchstaben links davor steht, die sein Gebiet abgrenzt. Ueber einer Höhlung darf nur ein deutscher Buchstabe stehen. Ein kleiner griechischer Vokalbuchstabe darf unter dem Spiritus lenis nur dann stehen, wenn sich daran unmittelbar folgend eine Gegenstandsmarke schliesst, zusammengesetzt aus einem Namen oder einer Marke einer Function erster Stufe mit einem Argumente und aus demselben griechischen Buchstaben, der die Argumentstellen ausfüllt. Ein kleiner griechischer Vokalbuchstabe darf an einer Argumentstelle nur stehen, wenn derselbe mit dem Spiritus lenis sein Gebiet abgrenzend vorhergeht. Mit dem Spiritus lenis darf nur ein kleiner griechischer Vokalbuchstabe vorkommen.